Steuertipps März 2018

  • Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung März 2018 und April 2018

Einkom­men­steuer

  • Kosten der Unter­bringung im Altenheim: Dop­pel­ter Abzug der Haushalt­serspar­nis bei Ehegatten

Umsatzs­teuer

  • Haf­tung des Leis­tungsempfängers für vom Leis­tungser­bringer nicht abge­führte Umsatzsteuer
  • Für Vors­teuerzwecke zu beacht­en: Frist zur Zuord­nungsentschei­dung von gemis­cht genutzten Leis­tun­gen zum Unternehmen endet am 31. Mai

Unternehmer/Unternehmen

  • Ein­deutigkeit und Überver­sorgung bei Pensionszusagen
  • Fün­ftel­regelung bei durch Verzicht auf Pen­sion­san­wartschaft als zuge­flossen gel­ten­dem Arbeitslohn
  • Lieb­haberei bei ver­schiede­nen wirtschaftlich eigen­ständi­gen Betätigungen

Mieter/Vermieter

  • Ver­jährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

Erb­schaft­s­teuer

  • Verzicht auf Vergü­tungser­satzanspruch als freige­bige Zuwendung

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

  • Zuflusszeit­punkt bei Arbeit­slohn aus Beiträ­gen des Arbeit­ge­bers zu ein­er Direktversicherung

Son­stiges

  • Staatlich geförderte Altersvor­sorgev­er­mö­gen aus Riester-Renten sind nicht pfändbar

Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung März 2018 und April 2018

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohn­s­teuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag 12.03.20181 10.04.20182
Einkom­men­steuer,

Kirchen­s­teuer,

Sol­i­dar­ität­szuschlag

12.03.2018 ent­fällt
Kör­per­schaft­s­teuer,

Sol­i­dar­ität­szuschlag

12.03.2018 ent­fällt
Umsatzs­teuer 12.03.20183 10.04.20184
Ende der Schon­frist           Über­weisung5

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:             Scheck6

15.03.2018 13.04.2018
09.03.2018 06.04.2018
Sozialver­sicherung7 27.03.2018 26.04.2018
Kap­i­taler­trag­s­teuer, Solidaritätszuschlag Die Kap­i­taler­trag­s­teuer sowie der darauf ent­fal­l­ende Sol­i­dar­ität­szuschlag sind zeit­gle­ich mit ein­er erfol­gten Gewin­nauss­chüt­tung an den Anteil­seign­er an das zuständi­ge Finan­zamt abzuführen.

1    Für den abge­laufe­nen Monat.

2    Für den abge­laufe­nen Monat, bei Viertel­jahreszahlern für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

3    Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat.

4    Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat, bei Viertel­jahreszahlern (ohne Dauer­fristver­längerung) für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

5    Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen und Lohn­s­teuer­an­mel­dun­gen müssen grund­sät­zlich bis zum 10. des dem Anmel­dungszeitraum fol­gen­den Monats (auf elek­tro­n­is­chem Weg) abgegeben wer­den. Fällt der 10. auf einen Sam­stag, Son­ntag oder Feiertag, ist der näch­ste Werk­tag der Stich­tag. Bei ein­er Säum­nis der Zahlung bis zu drei Tagen wer­den keine Säum­niszuschläge erhoben. Eine Über­weisung muss so frühzeit­ig erfol­gen, dass die Wert­stel­lung auf dem Kon­to des Finan­zamts am Tag der Fäl­ligkeit erfolgt.

6    Bei Zahlung durch Scheck ist zu beacht­en, dass die Zahlung erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks beim Finan­zamt als erfol­gt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugser­mäch­ti­gung erteilt werden.

7    Die Sozialver­sicherungs­beiträge sind ein­heitlich am drit­tlet­zten Bankar­beit­stag des laufend­en Monats fäl­lig. Um Säum­niszuschläge zu ver­mei­den, emp­fiehlt sich das Lastschriftver­fahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein ein­heitlich­er Abga­beter­min für die Beitragsnach­weise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeit­stage vor Fäl­ligkeit (d. h. am 23.03.2018/24.04.2018) an die jew­eilige Einzugsstelle über­mit­telt wer­den. Regionale Beson­der­heit­en bzgl. der Fäl­ligkeit­en sind ggf. zu beacht­en. Wird die Lohn­buch­führung durch extern Beauf­tragte erledigt, soll­ten die Lohn- und Gehalts­dat­en etwa zehn Tage vor dem Fäl­ligkeit­ster­min an den Beauf­tragten über­mit­telt wer­den. Dies gilt ins­beson­dere, wenn die Fäl­ligkeit auf einen Mon­tag oder auf einen Tag nach Feierta­gen fällt.

Einkom­men­steuer

Kosten der Unter­bringung im Altenheim: Dop­pel­ter Abzug der Haushalt­serspar­nis bei Ehegatten

Aufwen­dun­gen für die krankheits- oder pflegebe­d­ingte Unter­bringung in einem Alten- oder Pflege­heim sind dem Grunde nach als außergewöhn­liche Belas­tun­gen abzugs­fähig. Allerd­ings ist von den Aufwen­dun­gen eine Haushalt­serspar­nis abzuziehen, weil in den Unter­bringungskosten auch Lebens­führungskosten enthal­ten sind, die jedem Steuerpflichti­gen entste­hen und deswe­gen insoweit nicht außergewöhn­lich sind.

Die jährliche Haushalt­serspar­nis beträgt für 2018 je Per­son 9.000 €. Sind bei­de Ehe­gat­ten im Altenheim unterge­bracht, ver­dop­pelt sich dieser Betrag. War die Unter­bringung nicht das ganze Jahr, ist der Betrag zei­tan­teilig umzurech­nen. Wird der nor­male Haushalt weit­er aufrechter­hal­ten, braucht die Haushalt­serspar­nis nicht abge­zo­gen zu wer­den. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Umsatzs­teuer

Haf­tung des Leis­tungsempfängers für vom Leis­tungser­bringer nicht abge­führte Umsatzsteuer

Hat ein Unternehmer bei Abschluss des Ver­trags über seinen Ein­gang­sum­satz Ken­nt­nis davon oder hätte er sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf­manns haben müssen, dass der Aussteller der Rech­nung aus einem vor­ange­gan­genen Umsatz entsprechend sein­er vorge­fassten Absicht die aus­gewiesene Umsatzs­teuer nicht entrichtet hat, haftet der Leis­tungsempfänger für die nicht entrichtete Umsatzsteuer.

Das „Ken­nen­müssen“ muss sich im Rah­men eines konkreten Leis­tungs­bezugs auf Anhalt­spunk­te beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahele­gen, dass der Rech­nungsaussteller bere­its bei Ver­tragss­chluss die Absicht hat­te, die Umsatzs­teuer nicht abzuführen. Ein steuer­strafrechtlich bedeut­sames Ver­hal­ten des Rech­nungsausstellers bei anderen Geschäftsvor­fällen lässt nicht den sicheren Schluss auf die Absicht zu, auch bei zukün­fti­gen Umsätzen die Umsatzs­teuer zu hin­terziehen. Den Leis­tungsempfänger tre­f­fen auch nicht allein deshalb erhöhte Sorgfalt­spflicht­en, weil er Ken­nt­nis von steuer­strafrechtlichen Ermit­tlun­gen gegen einen Ver­tragspart­ner hat. Die Voraus­set­zun­gen für eine Haf­tung muss das Finan­zamt dar­legen und beweisen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Für Vors­teuerzwecke zu beacht­en: Frist zur Zuord­nungsentschei­dung von gemis­cht genutzten Leis­tun­gen zum Unternehmen endet am 31. Mai

Bei gemis­cht genutzten Ein­gangsleis­tun­gen ist es für den Vors­teuer­abzug entschei­dend, in welchem Umfang eine Zuord­nung zum unternehmerischen Bere­ich vor­liegt. Nur wenn eine zumin­d­est teil­weise Zuord­nung zum Unternehmensver­mö­gen erfol­gt, ist grund­sät­zlich der Vors­teuer­abzug und in späteren Jahren gegebe­nen­falls eine Vors­teuer­berich­ti­gung möglich.

Ein Unternehmer hat ins­beson­dere dann bes­timmte Zuord­nungswahlrechte, wenn er Gegen­stände bezieht, die er teil­weise unternehmerisch und teil­weise nich­tun­ternehmerisch zu ver­wen­den beabsichtigt.

Han­delt es sich bei der teil­weisen nich­tun­ternehmerischen Ver­wen­dung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unent­geltliche Tätigkeit eines Vere­ins), beste­ht grund­sät­zlich ein Aufteilungs­ge­bot. Im Wege der Bil­ligkeit ist eine Zuord­nung im vollen Umfang zum nich­tun­ternehmerischen Bere­ich möglich.

Han­delt es sich bei der teil­weise nich­tun­ternehmerischen Ver­wen­dung hinge­gen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Ent­nahme für den pri­vat­en Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel fol­gende Zuordnungswahlrechte:

  • Der Gegen­stand kann ins­ge­samt der unternehmerischen Tätigkeit zuge­ord­net werden.
  • Der Unternehmer kann den Gegen­stand in vollem Umfang in seinem nich­tun­ternehmerischen Bere­ich belassen.
  • Der Gegen­stand kann im Umfang der tat­säch­lichen (ggf. zu schätzen­den) unternehmerischen Ver­wen­dung sein­er unternehmerischen Tätigkeit zuge­ord­net werden.

Für eine Zuord­nung zum unternehmerischen Bere­ich bedarf es weit­er­hin min­destens ein­er 10%‑igen unternehmerischen Nutzung.

Wichtig ist, dass eine Zuord­nungsentschei­dung zum Unternehmensver­mö­gen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Mai des Fol­ge­jahrs erfol­gt sein muss. Die Frist gilt unab­hängig von ein­er etwaigen ver­längerten Abgabefrist für die Steuer­erk­lärung. Wird die Frist ver­säumt, ist im Zweifel eine spätere Zuord­nung zum Unternehmensver­mö­gen aus­geschlossen. Ein Vors­teuer­abzug sowie gegebe­nen­falls eine Kor­rek­tur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich.

Für Zuord­nun­gen, die den Ver­an­la­gungszeitraum 2017 betr­e­f­fen, muss bis zum 31. Mai 2018 eine Zuord­nungsentschei­dung erfol­gt sein. Teilen Sie diese in Zweifels­fällen zur Sicher­heit dem Finan­zamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeit­ig Ihren Steuer­ber­ater an.

(Quelle: Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen)

Unternehmer/Unternehmen

Ein­deutigkeit und Überver­sorgung bei Pensionszusagen

Eine Pen­sion­srück­stel­lung darf in der Bilanz u. a. nur gebildet wer­den, wenn und soweit die Pen­sion­szusage schriftlich erteilt wurde. Außer­dem muss sie ein­deutige Angaben zu Art, Form, Voraus­set­zun­gen und Höhe der in Aus­sicht gestell­ten kün­fti­gen Leis­tun­gen enthal­ten. Diese Anforderun­gen beziehen sich auf den jew­eili­gen Bilanzs­tich­tag. Sie betr­e­f­fen damit nicht lediglich die ursprüngliche Zusage, son­dern auch alle späteren Änderungen.

Im entsch­iede­nen Fall sah die Vere­in­barung vor, dass A von der B GmbH eine Alter­srente in Höhe von 65 % des renten­fähi­gen Einkom­mens erhal­ten sollte. Dieses wiederum war als die Summe der let­zten 14 Brut­tomonats­ge­häl­ter vor Ein­tritt des Ver­sorgungs­falls definiert. Die Höhe der kün­fti­gen Pen­sion ließ sich fol­glich nicht betrags­ge­nau bes­tim­men (endge­haltsab­hängige Versorgungszusage).

Unter Berück­sich­ti­gung der vorste­hen­den Grund­sätze kommt der Bun­des­fi­nanzhof zu dem Schluss, dass diese endge­haltsab­hängige Ver­sorgungszusage anzuerken­nen ist. Die Überver­sorgungs­grund­sätze kom­men in diesem Fall nicht zur Anwen­dung. Diese sind nur anzuwen­den, wenn Ver­sorgungs­bezüge in Höhe eines fes­ten Betrags zuge­sagt sind.

Fün­ftel­regelung bei durch Verzicht auf Pen­sion­san­wartschaft als zuge­flossen gel­ten­dem Arbeitslohn

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er Kap­i­talge­sellschaft auf eine bere­its erdi­ente Pen­sion­san­wartschaft, ergeben sich hier­aus steuer­liche Fol­gen. Soweit die Pen­sion­san­wartschaft werthaltig ist, hat der Geschäfts­führer nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs in Höhe des Verzichts Arbeit­slohn zu ver­s­teuern, der aber nach der sog. Fün­ftel­regelung steuer­begün­stigt ist. Weil ihm der Lohn tat­säch­lich nicht zufließt, liegt in gle­ich­er Höhe eine verdeck­te Ein­lage in die Gesellschaft vor. Sie erhöht die Anschaf­fungskosten der Beteili­gung des Gesellschafters. Die genan­nten Rechts­fol­gen treten nicht ein, wenn auch ein fremder Geschäfts­führer unter gle­ichen Umstän­den auf die Pen­sion­san­wartschaft verzichtet hätte. Dies kann aber nur in sehr sel­te­nen Aus­nah­me­fällen angenom­men werden.

Diese Rechts­fol­gen greifen auch in den Fällen, in denen der Geschäfts­führer wegen sog. Überver­sorgung auf Teile sein­er Pen­sion­san­wartschaft verzichtet. Nach ständi­ger Recht­sprechung des Bun­des­fi­nanzhofs darf eine Altersver­sorgung ins­ge­samt nicht mehr als 75 % des jew­eili­gen Aktivge­halts betra­gen; andern­falls liegt in Höhe der diese Gren­ze über­steigen­den Pen­sion­szusage eine verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung vor, die den Gewinn der Gesellschaft insoweit nicht min­dern darf.

Lieb­haberei bei ver­schiede­nen wirtschaftlich eigen­ständi­gen Betätigungen

Bei der Fest­stel­lung der Gewin­nerzielungsab­sicht kommt es auf die Gesamtwürdi­gung der Umstände an. Sind solche Betä­ti­gun­gen dem Hob­by­bere­ich zuzurech­nen, liegt das Fehlen ein­er Gewin­nerzielungsab­sicht nahe. Bei Tätigkeit­en außer­halb des Hob­by­bere­ichs bedarf es weit­er­er Fest­stel­lun­gen, ob die Ver­luste aus per­sön­lichen Grün­den oder Nei­gun­gen hin­genom­men werden.

 

 

 

Ein Unternehmer befasste sich mit dem An- und Verkauf sowie der Ver­char­terung von Segely­acht­en, der Reparatur von Segely­acht­en und dem Han­del mit Segelzube­hör. Das Finan­zamt ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Tätigkeits­felder „Yacht­en“ und „Han­del“ keinen ein­heitlichen Gewer­be­be­trieb darstell­ten. Die im Yacht­bere­ich ermit­tel­ten Ver­luste berück­sichtigte es steuer­lich nicht. Der Unternehmer habe insoweit ohne Gewin­nerzielungsab­sicht gehan­delt. Ein pos­i­tives Gesamtergeb­nis sei nicht zu erwarten.

Der Bun­des­fi­nanzhof bestätigte, dass die Gewin­nerzielungsab­sicht bei ver­schiede­nen, wirtschaftlich eigen­ständi­gen Betä­ti­gun­gen nicht ein­heitlich für die gesamte Tätigkeit, son­dern im Wege der sog. Seg­men­tierung geson­dert für die jew­eilige Betä­ti­gung (Yacht­bere­ich und Han­dels­be­trieb) zu prüfen ist. Soll die Gewin­nerzielungsab­sicht für die Betä­ti­gung im Yacht­bere­ich verneint wer­den, muss jedoch ein möglich scheinen­des pri­vates Motiv benan­nt wer­den, das den Unternehmer bewogen haben kön­nte, das Yacht­geschäft den­noch fortzuführen. Zwar beste­hen „keine hohen Anforderun­gen“ an diese Fest­stel­lung; sie ist aber nicht gän­zlich entbehrlich.

Mieter/Vermieter

Ver­jährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

In einem vom Bun­des­gericht­shof entsch­iede­nen Fall lebte eine Mieterin län­gere Zeit in ein­er Miet­woh­nung. Nach Kündi­gung des Mietver­trags gab sie die Woh­nung zwei Monate vor Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es an die Ver­mi­eterin zurück. Nach­dem diese die Mieterin verge­blich zu Instand­set­zungsar­beit­en aufge­fordert hat­te, verk­lagte sie die Mieterin zehn Monate nach deren Auszug auf Schadenser­satz. Die Mieterin ver­weigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass der Anspruch wegen Ablaufs der sechsmonati­gen geset­zlichen Frist ver­jährt sei. Daraufhin ver­wies die Ver­mi­eterin auf eine Mietver­tragsklausel, nach der Ersatzansprüche des Ver­mi­eters u. a. wegen Ver­schlechterung der Miet­sache erst in zwölf Monat­en nach Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es verjähren.

Das Gericht teilte die Mei­n­ung der Mieterin. Eine der­ar­tige Ver­tragsklausel ist wegen unangemessen­er Benachteili­gung des Mieters unwirk­sam. Der Mieter hat nach Rück­gabe der Miet­sache an den Ver­mi­eter keinen Zugriff mehr auf die Miet­sache und kann ab diesem Zeit­punkt regelmäßig auch keine beweis­sich­ern­den Fest­stel­lun­gen mehr tre­f­fen. Demge­genüber wird der Ver­mi­eter durch die Rück­gabe der Miet­sache in die Lage ver­set­zt, sich Klarheit darüber zu ver­schaf­fen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Ver­schlechterung oder Verän­derung der Miet­sache zuste­hen und kann diese ggf. inner­halb der sechsmonati­gen Ver­jährungs­frist durchsetzen.

Erb­schaft­s­teuer

Verzicht auf Vergü­tungser­satzanspruch als freige­bige Zuwendung

Jede freige­bige Zuwen­dung unter­liegt der Schenkung­s­teuer. Dazu muss die Leis­tung zu ein­er Bere­icherung des Bedacht­en auf Kosten des Zuwen­den­den führen und die Zuwen­dung objek­tiv unent­geltlich sein. Der Bun­des­fi­nanzhof hat eine freige­bige Zuwen­dung für den Fall bejaht, dass der Zuwen­dende auf einen Vergü­tungser­satzanspruch verzichtet.

Eine aus Kom­man­dit­ge­sellschaften beste­hende Unternehmensgruppe (Spon­sor eines Fußbal­lvere­ins) schloss Arbeitsverträge mit Fußball­spiel­ern, Train­ern oder Betreuern (Aktive) ab. Sie wur­den als kaufmän­nis­che Angestellte/Bürokaufleute beze­ich­net, ver­trags­gemäß bezahlt und mussten auf diesen Posi­tio­nen laut Ver­trag 40 Stun­den pro Woche für die Unternehmensgruppe arbeit­en. Tat­säch­lich waren die Aktiv­en allerd­ings nicht für den Spon­sor, son­dern Vol­lzeit und unter Profibedin­gun­gen für den Fußbal­lvere­in tätig, der für die Über­las­sung kein Ent­gelt entricht­en musste. Damit ersparte der Vere­in die anson­sten übliche Vergü­tung für die Arbeit­nehmerüber­las­sung durch die Unternehmensgruppe. Das war Gegen­stand der Schenkung.

Da die Schenkun­gen nicht angezeigt und keine entsprechen­den Steuer­erk­lärun­gen abgegeben wur­den, durfte das Finan­zamt, das aus den Akten die Anzahl, die konkreten Zeit­punk­te und die jew­eilige Höhe der Einzelzuwen­dun­gen nicht ermit­teln kon­nte, für jedes Kalen­der­jahr zusam­men­fassende Steuerbeschei­de im Schätzwege erlassen. Der Bun­des­fi­nanzhof entsch­ied auch, dass nicht die Unternehmensgruppe, son­dern die hin­ter den Kom­man­dit­ge­sellschaften ste­hen­den Kom­man­di­tis­ten (Gesamthän­der) als Schenker anzuse­hen sind.

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Zuflusszeit­punkt bei Arbeit­slohn aus Beiträ­gen des Arbeit­ge­bers zu ein­er Direktversicherung

Arbeit­slohn aus Beiträ­gen des Arbeit­ge­bers zu ein­er Direk­tver­sicherung des Arbeit­nehmers für eine betriebliche Altersver­sorgung fließt dem Arbeit­nehmer dann zu, wenn der Arbeit­ge­ber den Ver­sicherungs­beitrag tat­säch­lich leis­tet. Auf die Erteilung ein­er Einzugser­mäch­ti­gung zugun­sten der Ver­sicherung kommt es nicht an.

Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber vere­in­barten gegen Ende des Jahrs 2010 eine Ent­gel­tumwand­lung und den entsprechen­den Abschluss eines Direk­tver­sicherungsver­trags. Der Ver­sicherungss­chein wurde noch im Dezem­ber 2010 aus­gestellt. Die Ver­sicherung zog den Jahres­beitrag von 4.440 € jedoch erst im Jan­u­ar 2011 ein. Den Beitrag für das Jahr 2011 buchte der Ver­sicher­er vere­in­barungs­gemäß im Dezem­ber 2011 ab. Der Arbeit­ge­ber behan­delte die Ver­sicherungs­beiträge in seinen Lohn­s­teuer-Anmel­dun­gen jew­eils als steuer­freien Arbeit­slohn. Das Finan­zamt war der Ansicht, dass von dem ins­ge­samt 2011 zuge­flosse­nen Betrag (8.880 €) die Hälfte steuerpflichtig sei.

Der Bun­des­fi­nanzhof hat dies bestätigt. Ein Zufluss von Arbeit­slohn liegt erst dann vor, wenn der Arbeit­ge­ber den Ver­sicherungs­beitrag tat­säch­lich an die Ver­sicherung leis­tet. Soweit der Arbeit­slohn den geset­zlich geregel­ten steuer­freien Betrag über­steigt, hier 4.440 €, ist er als son­stiger Bezug indi­vidu­ell zu versteuern.

Son­stiges

Staatlich geförderte Altersvor­sorgev­er­mö­gen aus Riester-Renten sind nicht pfändbar

Das in einem Riester-Ver­trag anges­parte Kap­i­tal ist unpfänd­bar, wenn die Altersvor­sorge auch tat­säch­lich durch eine Zulage gefördert wor­den ist. Dabei reicht es aus, dass die Voraus­set­zun­gen für eine Förderung vor­la­gen und ein entsprechen­der Antrag gestellt war.

Das hat der Bun­des­gericht­shof entsch­ieden. Das Gericht stellte klar, dass ent­ge­gen dem Wort­laut der ein­schlägi­gen Norm auch künd­bare Riester-Verträge unter den Pfän­dungss­chutz fallen.