Steuertipps Februar 2018

  • Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung Feb­ru­ar 2018 und März 2018

Kinder:

  • Abzugs­fähigkeit von Schul­geldzahlun­gen an andere Einrichtungen

Unternehmer/Unternehmen:

  • Organ­schaft: (Nicht)anerkennung des Gewinnabführungsver­trags bei Aus­gle­ich­szahlun­gen an Minderheitsgesellschafter

Erb­schaft­s­teuer:

  • Vom Erben gezahlte Einkom­men­steuer­vo­rauszahlun­gen des Erblassers sind erb­schaft­s­teuer­liche Nachlassverbindlichkeiten
  • Nach­lassverbindlichkeit­en: Kosten für vom Erben beauf­tragte Schadens­be­sei­t­i­gung für einen vor dem Erb­fall einge­trete­nen Schaden

Mieter/Vermieter:

  • Frist­lose Kündi­gung eines Mietver­hält­niss­es wegen Zahlungsrückständen
  • Auf­grund Verteilung noch nicht abge­zo­gene Erhal­tungsaufwen­dun­gen kön­nen nicht von Erben gel­tend gemacht werden

Arbeitnehmer/Arbeitgeber:

  • Verbindlichkeit ein­er Weisung

Umsatzs­teuer:

  • Anschrift des leis­ten­den Unternehmers in Rechnungen
  • Vors­teuerko­r­rek­tur bei Über­schre­it­en des Zahlungsziels

Son­stiges

  • Neues, strenges Daten­schutzrecht tritt am 25. Mai 2018 in Kraft

 

Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung Feb­ru­ar 2018 und März 2018

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohn­s­teuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag 12.02.20181 12.03.20181
Einkom­men­steuer,

Kirchen­s­teuer,

Sol­i­dar­ität­szuschlag

ent­fällt 12.03.2018
Kör­per­schaft­s­teuer,

Sol­i­dar­ität­szuschlag

ent­fällt 12.03.2018
Umsatzs­teuer 12.02.20182 12.03.20183
Umsatzs­teuer-Son­der­vo­rauszahlung 12.02.2018 ent­fällt
Ende der Schon­frist           Über­weisung4

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:             Scheck5

15.02.2018 15.03.2018
09.02.2018 09.03.2018
Gewerbesteuer 15.02.2018 ent­fällt
Grund­s­teuer 15.02.2018 ent­fällt
Ende der Schon­frist           Über­weisung4

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:             Scheck5

19.02.2018 ent­fällt
12.02.2018 ent­fällt
Sozialver­sicherung6 26.02.2018 27.03.2018
Kap­i­taler­trag­s­teuer, Solidaritätszuschlag Die Kap­i­taler­trag­s­teuer sowie der darauf ent­fal­l­ende Sol­i­dar­ität­szuschlag sind zeit­gle­ich mit ein­er erfol­gten Gewin­nauss­chüt­tung an den Anteil­seign­er an das zuständi­ge Finan­zamt abzuführen.

 

1   Für den abge­laufe­nen Monat.

2   Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat, bei Viertel­jahreszahlern mit Dauer­fristver­längerung für das vor­ange­gan­gene Kalendervierteljahr.

3   Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat.

4   Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen und Lohn­s­teuer­an­mel­dun­gen müssen grund­sät­zlich bis zum 10. des dem Anmel­dungszeitraum fol­gen­den Monats (auf elek­tro­n­is­chem Weg) abgegeben wer­den. Fällt der 10. auf einen Sam­stag, Son­ntag oder Feiertag, ist der näch­ste Werk­tag der Stich­tag. Bei ein­er Säum­nis der Zahlung bis zu drei Tagen wer­den keine Säum­niszuschläge erhoben. Eine Über­weisung muss so frühzeit­ig erfol­gen, dass die Wert­stel­lung auf dem Kon­to des Finan­zamts am Tag der Fäl­ligkeit erfolgt.

5   Bei Zahlung durch Scheck ist zu beacht­en, dass die Zahlung erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks beim Finan­zamt als erfol­gt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugser­mäch­ti­gung erteilt werden.

6   Die Sozialver­sicherungs­beiträge sind ein­heitlich am drit­tlet­zten Bankar­beit­stag des laufend­en Monats fäl­lig. Um Säum­niszuschläge zu ver­mei­den, emp­fiehlt sich das Lastschriftver­fahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein ein­heitlich­er Abga­beter­min für die Beitragsnach­weise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeit­stage vor Fäl­ligkeit (d. h. am 22.02.2018/23.03.2018) an die jew­eilige Einzugsstelle über­mit­telt wer­den. Regionale Beson­der­heit­en bzgl. der Fäl­ligkeit­en sind ggf. zu beacht­en. Wird die Lohn­buch­führung durch extern Beauf­tragte erledigt, soll­ten die Lohn- und Gehalts­dat­en etwa zehn Tage vor dem Fäl­ligkeit­ster­min an den Beauf­tragten über­mit­telt wer­den. Dies gilt ins­beson­dere, wenn die Fäl­ligkeit auf einen Mon­tag oder auf einen Tag nach Feierta­gen fällt.

Kinder

Abzugs­fähigkeit von Schul­geldzahlun­gen an andere Einrichtungen

Schul­geldzahlun­gen kön­nen als Son­der­aus­gaben abzugs­fähig sein. Das set­zt voraus, dass die Schule in freier Träger­schaft betrieben oder über­wiegend pri­vat finanziert wird und zu einem durch die zuständi­ge Behörde (z. B. Lan­desmin­is­teri­um oder Kul­tus­min­is­terkon­ferenz der Län­der) anerkan­nten Abschluss oder dem ein­er öffentlichen Schule gle­ich­w­er­tig anerkan­nten Abschluss führt.

 

 

 

Auch andere Ein­rich­tun­gen, die nicht selb­st zu einem Schu­la­b­schluss führen, aber ord­nungs-gemäß auf einen anerkan­nten Abschluss vor­bere­it­en, sind begün­stigt. Die staatliche Anerken­nung bezieht sich in diesem Fall jedoch nur auf den anzuerken­nen­den Abschluss. Die weit­ere Voraus­set­zung, die ord­nungs­gemäße Vor­bere­itung, unter­liegt nach dem Gesetz keinem beson­deren Anerken­nungs-ver­fahren durch eine Schul­be­hörde. Damit obliegt die Prü­fung dieser Voraus­set­zung nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanzhofs ‑ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Finanzver­wal­tung — den Finanz-behör­den. Diesen ste­ht es jedoch frei, sich an die zuständi­ge Schul­be­hörde zu wen­den und deren Ein­schätzung zur Erfül­lung der schulis­chen Kri­te­rien, wie der ord­nungs­gemäßen Vor­bere­itung auf einen anerkan­nten Abschluss, zu berücksichtigen.

Unternehmer/Unternehmen

Organ­schaft: (Nicht)anerkennung des Gewinnabführungsver­trags bei Aus­gle­ich­szahlun­gen an Minderheitsgesellschafter

Die ertrag­s­teuer­liche Anerken­nung ein­er Organ­schaft set­zt u. a. voraus, dass die Organge­sellschaft sich verpflichtet, ihren „ganzen“ Gewinn an den Organträger abzuführen. Sind neben dem Organträger andere (Minderheits-)Gesellschafter an der Organge­sellschaft beteiligt, ist die Organge­sellschaft verpflichtet, an diese sog. „außen­ste­hen­den Gesellschafter“ Aus­gle­ich­szahlun­gen zu leisten.

Die Aus­gle­ich­szahlun­gen dür­fen zwar aus einem Fes­t­be­trag und einem vari­ablen Betrag beste­hen. Nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanzhofs ist aber eine Regelung schädlich, die neben einem Fes­t­be­trag einen am (schwank­enden) Gewinn der Organge­sellschaft ori­en­tierten und quo­tal dem Beteili­gungsver­hält­nis entsprechen­den vari­ablen Aus­gle­ich vor­sieht. Eine solche Regelung wider­spreche der Verpflich­tung der Gesamtgewinnabführung.

Des Weit­eren hat der Bun­des­fi­nanzhof seine Recht­sprechung bestätigt, dass der Gewinnabführungsver­trag (GAV) mit ein­er GmbH als Organge­sellschaft eine Ver­lustüber­nah­mev­erpflich­tung entsprechend der geset­zlichen Regelun­gen des Aktienge­set­zes „in sein­er jew­eils gel­tenden Fas­sung“ enthal­ten muss. Wird die geset­zliche Regelung nach Abschluss des GAV geän­dert, muss auch diese Änderung in den GAV ein­be­zo­gen wer­den. Diesem Erforder­nis hat der Geset­zge­ber mit­tler­weile dadurch Rech­nung getra­gen, dass das Gesetz nun­mehr einen dynamis­chen Ver­weis auf die maßge­blichen Regelun­gen verlangt.

Erb­schaft­s­teuer

Vom Erben gezahlte Einkom­men­steuer­vo­rauszahlun­gen des Erblassers sind erb­schaft­s­teuer­liche Nachlassverbindlichkeiten

Gegen einen Ver­stor­be­nen waren noch Einkom­men­steuer­vo­rauszahlun­gen fest­ge­set­zt wor­den, die der Erbe bezahlte. Diese Steuern machte der Erbe als Nach­lassverbindlichkeit­en im Rah­men der Erb­schaft­s­teuer­erk­lärung geltend.

Das Finanzgericht Mün­ster bestätigte dies. Da die erst mit Ablauf des Todes­jahrs entste­hende Einkom­men­steuer als Nach­lassverbindlichkeit zu berück­sichti­gen ist, könne auch für fest­ge­set­zte Einkom­men­steuer­vo­rauszahlun­gen nichts anderes gel­ten. Es sei uner­he­blich, ob es sich um Voraus- oder Nachzahlun­gen handele.

Tipp: Selb­st nach Ein­tritt der Fest­set­zungsver­jährung eines Erb­schaft­s­teuerbeschei­ds kann nach einem Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Finanzgerichts die Erb­schaft­s­teuer her­abge­set­zt wer­den, wenn der Erbe noch Steuer­nachzahlun­gen des Erblassers zu leis­ten hat­te, die ihm bis dahin unbekan­nt waren.

Der Bun­des­fi­nanzhof muss abschließend entscheiden.

Nach­lassverbindlichkeit­en: Kosten für vom Erben beauf­tragte Schadens­be­sei­t­i­gung für einen vor dem Erb­fall einge­trete­nen Schaden

Ist bei einem zum Nach­lass gehören­den Grund­stück noch zu Lebzeit­en des Erblassers ein Schaden ent­standen, kön­nen die Kosten zur Schadens­be­sei­t­i­gung nicht vom Erben als Nach­lassverbindlichkeit­en gel­tend gemacht wer­den. Die zum Todeszeit­punkt beste­hen­den Gebäude­schä­den kön­nen allen­falls bei der Gebäude­be­w­er­tung berück­sichtigt werden.

 

Eine Aus­nahme von diesem Grund­satz ergibt sich nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs, wenn eine rechtsverbindliche behördliche Anord­nung zur Schadens­be­sei­t­i­gung gegen den Erblass­er zu dessen Lebzeit­en vorlag.

Im Urteils­fall hat­te der Erblass­er zu Lebzeit­en Heizöl bezo­gen. Erst nach seinem Tod stellte sich her­aus, dass ein Großteil ohne Störmel­dung aus dem Tank aus­ge­treten war und sich im Ölauf­fan­graum gesam­melt hat­te. Die nicht durch eine Ver­sicherung abgedeck­ten Kosten der Schadens­be­sei­t­i­gung woll­ten die Erben als Nach­lasskosten gel­tend machen. Dies wurde vom Bun­des­fi­nanzhof abgelehnt.

Mieter/Vermieter

Frist­lose Kündi­gung eines Mietver­hält­niss­es wegen Zahlungsrückständen

Ver­mi­eter dür­fen ein Mietver­hält­nis frist­los kündi­gen, wenn Mieter erhe­bliche Mietrück­stände haben. Dafür müssen diese entwed­er zweimal hin­tere­inan­der mit der Entrich­tung der Miete oder eines nicht uner­he­blichen ‑ den Betrag ein­er Monatsmi­ete über­steigen­den ‑ Teils der Miete in Rück­stand sein, oder der Mietrück­stand muss min­destens zwei Monatsmi­eten betragen.

Eine Kündi­gung ist aus­geschlossen, wenn der Ver­mi­eter vor dem Zugang der Kündi­gung voll­ständig befriedigt wird. Zahlen Mieter nach Zustel­lung ein­er Räu­mungsklage bin­nen zwei Monat­en die ausste­hende Miete neb­st fäl­liger Entschädi­gung nach, wird die frist­lose Kündi­gung unwirksam.

Der Bun­des­gericht­shof hat nun­mehr in ein­er Entschei­dung klargestellt, dass die Mietschuld nach der ver­traglich vere­in­barten Gesamt­mi­ete bemessen wird und nicht nach ein­er berechtigter­weise geminderten Miete. D. h., eine wegen Män­gel an der Miet­sache berechtigter­weise vorgenommene Miet­min­derung wird bei der Berech­nung der Höhe der geschulde­ten Miete nicht berücksichtigt.

Auf­grund Verteilung noch nicht abge­zo­gene Erhal­tungsaufwen­dun­gen kön­nen nicht von Erben gel­tend gemacht werden

Aufwen­dun­gen für die Erhal­tung ver­mi­eteter Gebäude des Pri­vatver­mö­gens sind im Jahr der Ver­aus­gabung als Wer­bungskosten anzuset­zen. Sie kön­nen aber auch auf zwei bis fünf Jahre gle­ich­mäßig verteilt wer­den. Stirbt der Eigen­tümer während des Verteilungszeitraums, kön­nen die Erben nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg den noch nicht abge­zo­ge­nen Aufwand steuer­lich nicht gel­tend machen, weil sie die Aufwen­dun­gen nicht selb­st getra­gen haben. Vielmehr müsse der Rest­be­trag als Wer­bungskosten in der let­zten Steuer­erk­lärung des Erblassers gel­tend gemacht werden.

Der Bun­des­fi­nanzhof muss abschließend entscheiden.

Hin­weis: Nach Auf­fas­sung der Finanzver­wal­tung kann ein Recht­snach­fol­ger bei ein­er unent­geltlichen Über­tra­gung des Eigen­tums an einem Gebäude Erhal­tungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum gel­tend machen.

 

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Verbindlichkeit ein­er Weisung

Eine Weisung des Arbeit­ge­bers, die die Gren­zen des bil­li­gen Ermessens nicht wahrt, muss der Arbeit­nehmer auch nicht vor­läu­fig bis zu ein­er recht­skräfti­gen Entschei­dung des Arbeits­gerichts befol­gen. Diese Mei­n­ung ver­tritt das Bun­de­sar­beits­gericht im Fall eines zulet­zt in Dort­mund beschäftigten Immo­bilienkauf­manns, der nach Berlin ver­set­zt wurde. Er nahm die Tätigkeit in Berlin nicht auf, wurde daraufhin abgemah­nt und schließlich frist­los gekündigt. Obwohl die Bes­tim­mungen des Arbeitsver­trags in dem hier entsch­iede­nen Fall eine Ver­set­zung grund­sät­zlich zuließen, entsprach die Ver­set­zung nach Überzeu­gung des Gerichts nicht bil­ligem Ermessen.

Hin­weis: Damit wird von der bish­eri­gen Recht­sprechung abgewichen. Danach durfte sich ein Arbeit­nehmer über eine unbil­lige Weisung ‑ sofern diese nicht aus anderen Grün­den unwirk­sam war ‑ nicht hin­wegset­zen, son­dern musste das Arbeits­gericht anrufen.

Umsatzs­teuer

Anschrift des leis­ten­den Unternehmers in Rechnungen

Damit eine Rech­nung zum Vors­teuer­abzug berechtigt, muss sie u. a. die voll­ständi­ge Anschrift des leis­ten­den Unternehmers bein­hal­ten. Bis­lang war ungek­lärt, ob es sich dabei um eine Anschrift han­deln musste, unter der eine wirtschaftliche Aktiv­ität ent­fal­tet wird oder ob eine reine Postan­schrift aus­re­ichend ist.

Der Gericht­shof der Europäis­chen Union (EuGH) hat jet­zt Klarheit geschaf­fen. Aus der geset­zlichen For­mulierung „voll­ständi­ge Anschrift“ geht nicht her­vor, dass damit zwin­gend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers gemeint ist. Der Begriff der Anschrift wird gemein­hin weit ver­standen. Auch eine Briefkas­te­nan­schrift ist daher aus­re­ichend, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erre­ich­bar ist.

Für den Vors­teuer­abzug ist es fol­glich nicht erforder­lich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leis­ten­den Unternehmers unter der Anschrift aus­geübt wird, die in der von ihm aus­gestell­ten Rech­nung angegeben ist. Der EuGH bestätigt damit, dass eine Rech­nung lediglich for­male Bedeu­tung für den Vors­teuer­abzug hat.

Vors­teuerko­r­rek­tur bei Über­schre­it­en des Zahlungsziels

Im Regelfall kann ein Unternehmer die ihm von einem anderen Unternehmer in Rech­nung gestellte Umsatzs­teuer in dem Zeit­punkt als Vors­teuer abziehen, in dem er die Rech­nung erhält. In dem Zeit­punkt, in dem fest­ste­ht, dass das Ent­gelt aus Sicht des leis­ten­den Unternehmers unein­bringlich wird, d. h. der Leis­tungsempfänger z. B. die Rech­nung endgültig nicht begle­ichen wird, muss der Leis­tungsempfänger den Vors­teuer­abzug allerd­ings rück­gängig machen.

Unein­bringlich ist das Ent­gelt, wenn bei objek­tiv­er Betra­ch­tung damit zu rech­nen ist, dass der Leis­tende die Ent­gelt­forderung auf abse­hbare Zeit rechtlich oder tat­säch­lich nicht durch­set­zen kann. Ein wichtiges Indiz für die Unein­bringlichkeit ist nach Auf­fas­sung des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg ein Über­schre­it­en des Zahlungsziels um das Dreifache der Zahlungs­frist, min­destens um mehr als sechs Monate.

Die Vors­teuerko­r­rek­tur muss nach Auf­fas­sung des Finanzgerichts zwin­gend in dem Voran­mel­dungszeitraum vorgenom­men wer­den, in dem die Unein­bringlichkeit ein­tritt. Ein Nach­holen in einem anderen Voran­mel­dungszeitraum sei zumin­d­est nach Ablauf des Kalen­der­jahrs der Unein­bringlichkeit unzulässig.

Son­stiges

Neues, strenges Daten­schutzrecht tritt am 25. Mai 2018 in Kraft

Ab dem 25. Mai 2018 wer­den die Regelun­gen der Daten­schutz-Grund­verord­nung (DSGVO) unmit­tel­bar gel­tendes Recht in allen Staat­en der Europäis­chen Union (EU). Damit wird ein ein­heitlich­es Daten­schutzniveau in den Mit­glied­staat­en gewährleis­tet. Die Wahlmöglichkeit­en, welche die DSGVO vor­sieht, hat Deutsch­land im Bun­des­daten­schutzge­setz (BDSG neu) aus­geübt. Das BDSG neu tritt eben­falls am 25. Mai 2018 in Kraft.

Die Daten­schutza­uf­sichts­be­hör­den erhal­ten zur Durch­set­zung umfan­gre­iche Befug­nisse und haben demgemäß ihre Per­son­alka­paz­itäten aufge­stockt. Flankiert wer­den die erweit­erten Befug­nisse durch eine Ausweitung des Bußgel­drah­mens bei Ver­stößen. Bish­er kon­nten max. 300.000 € als Bußgeld fest­ge­set­zt wer­den. Zukün­ftig sind Bußgelder bis 20 Mil­lio­nen € oder 4 % vom Jahre­sum­satz zuläs­sig, wobei der jew­eils höhere Wert gilt.

Die DSGVO find­et Anwen­dung auf die Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en natür­lich­er Per­so­n­en, ohne dies genauer zu definieren. Im Zweifel sollte, z. B. bei der Spe­icherung ein­er IP-Adresse, vom Per­so­n­en­bezug aus­ge­gan­gen werden.

Anzuwen­den sind die Daten­schutzbes­tim­mungen, wenn die Ver­ar­beitung der Dat­en im Rah­men der Tätigkeit­en ein­er Nieder­las­sung in der EU erfol­gt. Die Ver­ar­beitung selb­st kann auch außer­halb der EU stat­tfind­en. Hat ein Unternehmen seine Nieder­las­sung außer­halb der EU, muss es die Regelun­gen trotz­dem beacht­en, wenn es Waren oder Dien­stleis­tun­gen in der EU anbi­etet und die Daten­ver­ar­beitung mit seinem Ange­bot zusammenhängt.

 

Fol­gende Grund­prinzip­i­en sind zu beachten:

  • Ver­bot mit Erlaub­nisvor­be­halt: Die Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en ist grund­sät­zlich ver­boten, es sei denn, es liegt eine Ein­willi­gung oder eine in der DSGVO normierte Aus­nahme vor. Eine solche Aus­nahme kann z. B. die Ver­ar­beitung zur Erfül­lung eines Ver­trags oder zur Erfül­lung ein­er rechtlichen Verpflich­tung sein.
  • Datensparsamkeit: Die Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en muss auf das für den Zweck der Ver­ar­beitung notwendi­ge Maß beschränkt sowie dem Zweck angemessen und sach­lich rel­e­vant sein.
  • Zweck­bindung: Per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en dür­fen nur für fest­gelegte, ein­deutige und recht­mäßige Zwecke erhoben werden.
  • Daten­sicher­heit: Der Unternehmer hat geeignete tech­nis­che und organ­isatorische Maß­nah­men zur Daten­sicher­heit umzuset­zen. Dabei hat er neben dem Stand der Tech­nik und den Imple­men­tierungskosten, den Zweck der Daten­ver­ar­beitung, aber auch die Ein­trittswahrschein­lichkeit und die Schwere des Risikos für die per­sön­lichen Rechte zu berück­sichti­gen. Eine Ver­let­zung des Schutzes per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en muss der Unternehmer unverzüglich, nach Möglichkeit inner­halb von 72 Stun­den nach Bekan­ntwer­den des Vor­falls, an die zuständi­ge Daten­schutzbe­hörde melden. Es sei denn, die Ver­let­zung führt voraus­sichtlich nicht zu einem Risiko für die per­sön­lichen Rechte und Frei­heit­en des Betroffenen.
  • Betrof­fe­nen­rechte: Unternehmen haben gegenüber den Betrof­fe­nen weitre­ichende Infor­ma­tion­spflicht­en zu erfüllen, z. B. über den Zweck und die Rechts­grund­lage der Daten­ver­ar­beitung. Sie müssen gegenüber ein­er anfra­gen­den Per­son Auskun­ft darüber geben, ob und ggf. welche Dat­en dieser Per­so­n­en sie ver­ar­beit­et haben. Darüber hin­aus kön­nen Betrof­fene von Unternehmen ver­lan­gen, dass unzutr­e­f­fende per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en berichtigt oder Dat­en gelöscht wer­den, weil z. B. die Ein­willi­gung zur Daten­ver­ar­beitung wider­rufen wurde.
  • Daten­schutz-Fol­gen­ab­schätzung: Diese muss der Unternehmer vor­ab vor­sor­glich durch­führen, wenn die Art der Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en voraus­sichtlich ein hohes Risiko für die per­sön­lichen Rechte und Frei­heit­en birgt.
  • Daten­schutzbeauf­tragter: Ein Daten­schutzbeauf­tragter ist u. a. zu benen­nen, wenn ein deutsches Unternehmen mehr als zehn Per­so­n­en mit der automa­tisierten Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en beschäftigt. Muss ein Unternehmen eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schätzung durch­führen, ist ein Daten­schutzbeauf­tragter unab­hängig von der Anzahl der Beschäftigten, die per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en ver­ar­beit­en, zu benennen.

Das neue Daten­schutzrecht bein­hal­tet umfan­gre­iche und detail­lierte Pflicht­en für Unternehmen. Es müssen interne Prozesse angepasst bzw. neu etabliert wer­den. Auch eine Schu­lung der Mitar­beit­er ist uner­lässlich. Unternehmen soll­ten unverzüglich, ggf. unter Hinzuziehung ihres Rechts­ber­aters oder eines Daten­schutz-Dien­stleis­ters, mit der Umset­zung beginnen.