Steuertipps April 2018

  • Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung April 2018 und Mai 2018

Unternehmer/Unternehmen

  • Keine Ansparab­schrei­bung für Luxus-Pkw
  • Keine Anerken­nung der kör­per­schaft­s­teuer­lichen Organ­schaft wegen sach­lich­er Unbil­ligkeit bei verzögert­er Ein­tra­gung im Handelsregister
  • Betrieb­saus­gaben­abzug von Zahlun­gen des Fran­chisenehmers für Werbeleistungen

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

  • Besteuerung der unent­geltlichen Über­las­sung eines Dienst­wa­gens an Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Höhe der Wei­h­nachts­grat­i­fika­tion bei ein­seit­igem Leis­tungs­bes­tim­mungsrecht des Arbeitgebers
  • Änderungskündi­gung bei Vorhan­den­sein eines anderen Arbeitsplatzes

Kinder

  • Ende der Beruf­saus­bil­dung bei geset­zlich fest­gelegter Ausbildungszeit

Umsatzs­teuer

  • Steuer­be­freiung von Umsätzen aus notärztlich­er Betreu­ung divers­er Veranstaltungen
  • Vors­teuer­abzug bei gemis­chter Nutzung sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke

Erb­schaft­s­teuer

  • Schenkung­s­teuer bei verdeck­ter Gewin­nauss­chüt­tung an dem Gesellschafter nah­este­hende Personen

Einkom­men­steuer

  • Aufteilung von Wer­bungskosten bei Dauertestamentsvollstreckung
  • Keine dop­pelte Haushalts­führung bei Haupt­woh­nung am Beschäftigungsort
  • Prämien der geset­zlichen Krankenkassen wegen Selb­st­be­halt min­dern die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge

 

 Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung April 2018 und Mai 2018

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohn­s­teuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag 10.04.20181 11.05.20182
Umsatzs­teuer 10.04.20183 11.05.20184
Ende der Schon­frist                                        Über­weisung5

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:                      Scheck6

13.04.2018 14.05.2018
06.04.2018 08.05.2018
Gewerbesteuer ent­fällt 15.05.2018
Grund­s­teuer ent­fällt 15.05.2018
Ende der Schon­frist                                        Überweisung

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:                      Scheck6

ent­fällt 18.05.2018
ent­fällt 11.05.2018
Sozialver­sicherung7 26.04.2018 28./29.05.2018
Kap­i­taler­trag­s­teuer, Solidaritätszuschlag Die Kap­i­taler­trag­s­teuer sowie der darauf ent­fal­l­ende Sol­i­dar­ität­szuschlag sind zeit­gle­ich mit ein­er erfol­gten Gewin­nauss­chüt­tung an den Anteil­seign­er an das zuständi­ge Finan­zamt abzuführen.

1    Für den abge­laufe­nen Monat, bei Viertel­jahreszahlern für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

2    Für den abge­laufe­nen Monat.

3    Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat, bei Viertel­jahreszahlern (ohne Dauer­fristver­längerung) für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

4    Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat, bei Viertel­jahreszahlern mit Dauer­fristver­längerung für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

5    Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen und Lohn­s­teuer­an­mel­dun­gen müssen grund­sät­zlich bis zum 10. des dem Anmel­dungszeitraum fol­gen­den Monats (auf elek­tro­n­is­chem Weg) abgegeben wer­den. Fällt der 10. auf einen Sam­stag, Son­ntag oder Feiertag, ist der näch­ste Werk­tag der Stich­tag. Bei ein­er Säum­nis der Zahlung bis zu drei Tagen wer­den keine Säum­niszuschläge erhoben. Eine Über­weisung muss so frühzeit­ig erfol­gen, dass die Wert­stel­lung auf dem Kon­to des Finan­zamts am Tag der Fäl­ligkeit erfolgt.

6    Bei Zahlung durch Scheck ist zu beacht­en, dass die Zahlung erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks beim Finan­zamt als erfol­gt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugser­mäch­ti­gung erteilt werden.

7    Die Sozialver­sicherungs­beiträge sind ein­heitlich am drit­tlet­zten Bankar­beit­stag des laufend­en Monats fäl­lig. Um Säum­niszuschläge zu ver­mei­den, emp­fiehlt sich das Lastschriftver­fahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein ein­heitlich­er Abga­beter­min für die Beitragsnach­weise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeit­stage vor Fäl­ligkeit (d. h. am 24.04.2018 bzw. 24./25.05.2018) an die jew­eilige Einzugsstelle über­mit­telt wer­den. Regionale Beson­der­heit­en bzgl. der Fäl­ligkeit­en sind zu beacht­en. Wird die Lohn­buch­führung durch extern Beauf­tragte erledigt, soll­ten die Lohn- und Gehalts­dat­en etwa zehn Tage vor dem Fäl­ligkeit­ster­min an den Beauf­tragten über­mit­telt wer­den. Dies gilt ins­beson­dere, wenn die Fäl­ligkeit auf einen Mon­tag oder auf einen Tag nach Feierta­gen fällt.

Unternehmer/Unternehmen

Keine Ansparab­schrei­bung für Luxus-Pkw

Bis zum 31. Dezem­ber 2006 gal­ten die Regelun­gen der sog. Ansparab­schrei­bung. Unternehmer kon­nten unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen für die kün­ftige Anschaf­fung oder Her­stel­lung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagev­er­mö­gens eine den Gewinn min­dernde Rück­lage bilden. Dabei galt es, Abzugsver­bote für Betrieb­saus­gaben zu beacht­en. Eine Ansparab­schrei­bung war also z. B. nicht zuläs­sig, wenn die geplanten Aufwen­dun­gen die Lebens­führung des Unternehmers berühren und nach all­ge­mein­er Verkehrsauf­fas­sung als unangemessen anzuse­hen sind.

Das hat der Bun­des­fi­nanzhof im Fall ein­er selb­st­ständig täti­gen Ver­mit­t­lerin von Finan­zan­la­gen entsch­ieden, die 2006 bei Betrieb­sein­nah­men von 100.000 € eine Ansparab­schrei­bung von 300.000 € beanspruchte. Dieser lag die geplante Anschaf­fung von drei Luxus-Pkw mit Anschaf­fungskosten von 400.000 € (Lim­ou­sine), 450.000 € (Sport­wa­gen) und 120.000 € (SUV) zugrunde.

Der Bun­des­fi­nanzhof bestätigte die Auf­fas­sung des Finan­zamts, das nur die Ansparab­schrei­bung für das SUV anerkan­nt hat­te. Ein ordentlich­er und gewis­senhafter Unternehmer hätte die Aufwen­dun­gen für die anderen bei­den Pkw nicht auf sich genom­men. Weit­er­hin sprechen die Größe des Unternehmens (keine Mitar­beit­er), die gerin­gen Umsätze sowie die nicht gegebene Üblichkeit in ver­gle­ich­baren Betrieben gegen die Angemessen­heit der geplanten Aufwendungen.

Hin­weis: Die Entschei­dung dürfte auch für den ab 2007 einge­führten Investi­tion­s­abzugs­be­trag gel­ten. Betrieb­saus­gaben­abzugsver­bote schließen dem­nach die Inanspruch­nahme eines Investi­tion­s­abzugs­be­trags aus.

Keine Anerken­nung der kör­per­schaft­s­teuer­lichen Organ­schaft wegen sach­lich­er Unbil­ligkeit bei verzögert­er Ein­tra­gung im Handelsregister

Das Einkom­men ein­er Organge­sellschaft ist dem Organträger erst­mals für das Kalen­der­jahr zuzurech­nen, in dem das Wirtschaft­s­jahr der Organge­sellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsver­trag wirk­sam wird. Dieser wird erst mit Ein­tra­gung im Han­del­sreg­is­ter der Organge­sellschaft wirksam.

Der Bun­des­fi­nanzhof hat entsch­ieden, dass eine kör­per­schaft­s­teuer­liche Organ­schaft nicht wegen sach­lich­er Unbil­ligkeit anzuerken­nen ist, weil der Gewinnabführungsver­trag trotz rechtzeit­iger Anmel­dung erst im Fol­ge­jahr im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen wurde. Der Geset­zge­ber habe im Rah­men sein­er Typ­isierungs­befug­nis den Ein­tritt der Wirkun­gen ein­er Organ­schaft von einem Ereig­nis (Ein­tra­gung im Han­del­sreg­is­ter), auf das die beteiligten Unternehmen keinen Ein­fluss haben, abhängig machen dür­fen. Damit stelle auch die verzögerte Ein­tra­gung – auch sofern diese auf einem behördlichen Fehlver­hal­ten des Reg­is­terg­erichts beruhe – keine sach­liche Unbil­ligkeit dar.

Betrieb­saus­gaben­abzug von Zahlun­gen des Fran­chisenehmers für Werbeleistungen

Fran­chis­ing ist ein auf Part­ner­schaft basieren­des Absatzsys­tem mit dem Ziel der Verkaufs­förderung. Der sog. Fran­chisege­ber übern­immt die Pla­nung, Durch­führung und Kon­trolle eines bes­timmten Betrieb­styps. Er erstellt ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das von seinen Geschäftspart­nern, den Fran­chisenehmern, selb­st­ständig an ihrem Stan­dort umge­set­zt wird. Der Fran­chisenehmer ist rechtlich Händler im eige­nen Namen und auf eigene Rechnung.

In einem Part­ner­schaftsver­trag hat­te sich Fran­chisenehmer A verpflichtet, für über­re­gionale Wer­bung jährlich einen Fes­t­be­trag an den Fran­chisege­ber B zu zahlen. A erwarb dadurch unmit­tel­bar einen Anspruch auf über­re­gionale Wer­beleis­tun­gen durch B.

A set­zte die Zahlun­gen für die Wer­beleis­tun­gen sofort als Betrieb­saus­gaben an. Das Finan­zamt dage­gen war der Auf­fas­sung, dass es sich um einen schweben­den Ver­trag han­dele und aktivierte die gezahlten Gebühren als Anzahlun­gen, da die bei B vere­in­nahmten Gelder möglicher­weise auch für Werbe­maß­nah­men der Fol­ge­jahre ver­wen­det würden.

Das Finanzgericht Köln gab dem A Recht: Zahlun­gen eines Fran­chisenehmers für laufende über­re­gionale Wer­beleis­tun­gen sind nicht als geleis­tete Anzahlun­gen zu aktivieren, son­dern sofort als Betrieb­saus­gaben abzugsfähig.

Der Bun­des­fi­nanzhof muss möglicher­weise abschließend entscheiden.

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Besteuerung der unent­geltlichen Über­las­sung eines Dienst­wa­gens an Gesellschafter-Geschäftsführer

Die unent­geltliche oder ver­bil­ligte Über­las­sung eines Dienst­wa­gens durch den Arbeit­ge­ber an den Arbeit­nehmer für dessen Pri­vat­nutzung führt zu einem steuerpflichti­gen geld­w­erten Vorteil. Ob und in welchem Umfang der Arbeit­nehmer den Pkw tat­säch­lich pri­vat nutzt, spielt hier­für grund­sät­zlich keine Rolle. Das gilt auch für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Im Rah­men ein­er Lohn­s­teuer­außen­prü­fung hat­te das Finan­zamt fest­gestellt, dass eine GmbH für ihre bei­den Gesellschafter-Geschäfts­führer den geld­w­erten Vorteil nach eigen­em Ermessen ermit­telt und der Lohn­s­teuer unter­wor­fen hat­te. Dies wurde damit begrün­det, dass die Fahrzeuge nur unregelmäßig pri­vat genutzt wür­den und darüber hin­aus auch pri­vate Kraft­fahrzeuge zur Ver­fü­gung stünden.

Das Finanzgericht Ham­burg machte noch ein­mal deut­lich, dass grund­sät­zlich der geld­w­erte Vorteil für die Pri­vat­nutzung nach der sog. 1 %‑Regelung zu bew­erten ist. Eine abwe­ichende Bew­er­tung komme nur dann in Frage, wenn ein ord­nungs­gemäßes Fahrten­buch geführt werde.

Höhe der Wei­h­nachts­grat­i­fika­tion bei ein­seit­igem Leis­tungs­bes­tim­mungsrecht des Arbeitgebers

Ein im Jahr 1984 geschlossen­er Arbeitsver­trag enthielt die Regelung, dass zusät­zlich zum Grundge­halt als frei­willige Leis­tung eine Wei­h­nachts­grat­i­fika­tion gezahlt wird, deren Höhe jew­eils jährlich durch den Arbeit­ge­ber bekan­nt­gegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monats­ge­halt nicht übersteigt.

Nach­dem der Arbeit­nehmer in den Jahren bis ein­schließlich 2013 jew­eils ein ganzes Brut­to­ge­halt als Grat­i­fika­tion erhal­ten hat­te, zahlte der Arbeit­ge­ber 2014 unter Hin­weis auf ein sich abze­ich­nen­des neg­a­tives Betrieb­sergeb­nis nur ein halbes Bruttogehalt.

Nach Auf­fas­sung des Bun­de­sar­beits­gerichts nahm der Arbeit­ge­ber damit das ihm eingeräumte ein­seit­ige Leis­tungs­bes­tim­mungsrecht in zuläs­siger Weise wahr. Auch die gle­ich­bleibende Ausübung des Leis­tungs­bes­tim­mungsrechts über einen Zeitraum von 20 Jahren führt nicht dazu, dass jede andere Ausübung des Ermessens unbil­lig wäre.

Änderungskündi­gung bei Vorhan­den­sein eines anderen Arbeitsplatzes

Wenn eine betriebliche Auf­gabe wegfällt, kann der Arbeit­ge­ber gegenüber dem Stel­len­in­hab­er eine betrieb­s­be­d­ingte Änderungskündi­gung aussprechen. Dies ist eine Kündi­gung des bish­eri­gen Arbeitsver­hält­niss­es ver­bun­den mit dem Ange­bot zur Einge­hung eines neuen Arbeitsver­hält­niss­es zu geän­derten Bedin­gun­gen, also z. B. mit neuen Auf­gaben und geän­dert­er Vergütung.

Eine solche Kündi­gung muss sich ggf. an den Vorschriften des Kündi­gungss­chutzes messen lassen. Dabei ver­langt der Grund­satz der Ver­hält­nis­mäßigkeit vom Arbeit­ge­ber, dass er im Fall des Vorhan­den­seins ander­er freier Arbeit­splätze im Unternehmen diese dem Arbeit­nehmer anbi­etet. Beste­hen mehrere geeignete Weit­erbeschäf­ti­gungsmöglichkeit­en, hat der Arbeit­ge­ber den­jeni­gen Arbeit­splatz anzu­bi­eten, dessen Arbeits­be­din­gun­gen sich am wenig­sten von den bish­eri­gen Ver­hält­nis­sen entfernen.

Gemessen an diesem Maßstab ver­warf das Lan­desar­beits­gericht Mecklenburg‑Vorpommern die von einem Vere­in seinem früheren Qual­itäts­man­age­ment­beauf­tragten gegenüber aus­ge­sproch­ene Änderungskündi­gung. Der Vere­in hat­te ihm die Stelle ein­er Pflege­fachkraft ange­boten. Das Gericht stellte aber fest, es habe mehrere, dem Mitar­beit­er nicht ange­botene freie Arbeit­splätze gegeben, die das bish­erige Arbeitsver­hält­nis in gerin­gerem Maße verän­dert hät­ten. Die Kündi­gung war deshalb unwirksam.

Kinder

Ende der Beruf­saus­bil­dung bei geset­zlich fest­gelegter Ausbildungszeit

Für ein volljähriges Kind, das das 25. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det hat, kann Kindergeld gewährt wer­den, solange es sich in Beruf­saus­bil­dung befind­et. Schließt die Aus­bil­dung mit ein­er Prü­fung ab, endet die Beruf­saus­bil­dung grund­sät­zlich spätestens mit Bekan­nt­gabe des Prü­fungsergeb­niss­es. Dieser Grund­satz gilt allerd­ings nicht, wenn das Ende der Beruf­saus­bil­dung durch eine Rechtsvorschrift fest­gelegt wird, wie der Bun­des­fi­nanzhof entschied.

Zwar endet nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz eine Beruf­saus­bil­dung vor Ablauf der Aus­bil­dungszeit mit Bekan­nt­gabe des Prü­fungsergeb­niss­es. Bei ein­er Aus­bil­dung an ein­er dem Lan­desrecht unter­ste­hen­den berufs­bilden­den Schule jedoch gel­ten die lan­desrechtlichen Rechtsverord­nun­gen. Sehen diese ein geset­zlich fest­gelegtes Aus­bil­dungsende vor, ist bis dahin Kindergeld zu zahlen.

Umsatzs­teuer

Steuer­be­freiung von Umsätzen aus notärztlich­er Betreu­ung divers­er Veranstaltungen

Heil­be­hand­lun­gen im Bere­ich der Human­medi­zin sind grund­sät­zlich umsatzs­teuer­frei. Das Finanzgericht Köln entsch­ied, dass Leis­tun­gen eines Arztes auch dann umsatzs­teuer­freie Heil­be­hand­lun­gen seien, wenn es herzkranken Teil­nehmern von Ver­anstal­tun­gen durch die Überwachung der Vital­w­erte ermöglicht werde, Sport zu treiben. Die überwachende Tätigkeit des Arztes diene in diesem Fall der Vor­beu­gung von Krankheit­en. Ohne die medi­zinis­che Überwachung bestün­den für die Teil­nehmer auf­grund ihrer Herz­erkrankung erhe­bliche Risiken bei der sportlichen Betätigung.

Die bloße Anwe­sen­heit und Ein­satzbere­itschaft bei Ver­anstal­tun­gen, die vom Ver­anstal­ter pauschal stun­den­weise vergütet wird, ist nach diesem Urteil dage­gen keine ärztliche Heil­be­hand­lung und somit umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzgericht stellte weit­er­hin klar, dass Ein­nah­men aus ein­er Notarzt­tätigkeit in ver­schiede­nen Kranken­häusern in vollem Umfang umsatzs­teuer­frei seien.

Der Bun­des­fi­nanzhof muss abschließend entscheiden.

Vors­teuer­abzug bei gemis­chter Nutzung sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke

Wird ein Gegen­stand gemis­cht genutzt, hat der Unternehmer nur dann die Möglichkeit, den Gegen­stand ganz, teil­weise oder gar nicht dem Unternehmensver­mö­gen zuzuord­nen, wenn eine Nutzung für unternehmerische und für pri­vate Zwecke vor­liegt. Pri­vate Zwecke sind nur Ent­nah­men für den pri­vat­en Bedarf des Unternehmers als natür­liche Per­son und für den pri­vat­en Bedarf seines Personals.

Wird der Gegen­stand hinge­gen sowohl unternehmerisch als auch für den Hoheits­bere­ich ein­er juris­tis­chen Per­son des öffentlichen Rechts genutzt, beste­ht kein Zuord­nungswahlrecht. In diesem Fall kann der Vors­teuer­abzug nur anteilig gel­tend gemacht wer­den. Allerd­ings bedarf es man­gels Zuord­nungswahlrechts auch kein­er zeit­na­hen Zuord­nungsentschei­dung des Unternehmers.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Erb­schaft­s­teuer

Schenkung­s­teuer bei verdeck­ter Gewin­nauss­chüt­tung an dem Gesellschafter nah­este­hende Personen

Über­höhte Ent­gelte, die eine GmbH an eine ihrem Gesellschafter nah­este­hende Per­son zahlt und an deren ver­traglich­er Grund­lage der Gesellschafter mit­gewirkt hat, sind keine Schenkung der GmbH. Es kann sich aber ggf. um eine Schenkung des Gesellschafters han­deln. Das hat der Bun­des­fi­nanzhof in Änderung sein­er Recht­sprechung entschieden.

Dadurch, dass der Gesellschafter bei dem Ver­trag mitwirkt, ver­schafft er der ihm nah­este­hen­den Per­son einen Ver­mö­gensvorteil. Er ver­fügt über seinen kün­fti­gen Anspruch auf Auss­chüt­tung des Gewinns, indem er durch die über­höhte Zahlung das kün­ftige Auss­chüt­tungsvol­u­men der GmbH zu seinen Las­ten min­dert. Im Rah­men eines abgekürzten Zahlungswegs ermächtigt er die GmbH, die Zahlung direkt an die nah­este­hende Per­son zu leisten.

Im Ver­hält­nis zwis­chen GmbH und Gesellschafter liegt eine verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung vor.

Einkom­men­steuer

Aufteilung von Wer­bungskosten bei Dauertestamentsvollstreckung

Eine Tochter war Alleinerbin ihrer 2002 ver­stor­be­nen Mut­ter. Der Nach­lass von etwa 5 Mio. Euro bestand zu 81 % aus Kap­i­talver­mö­gen und zu 19 % aus ver­mi­eteten Immo­bilien. Die Mut­ter hat­te tes­ta­men­tarisch ange­ord­net, dass der Tes­ta­mentsvoll­streck­er für seine Tätigkeit jährlich 1,5 % des Brut­tonach­lass­es erhal­ten sollte. Die Tochter machte die Vergü­tun­gen des Tes­ta­mentsvoll­streck­ers als Wer­bungskosten bei den Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen und aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung entsprechend dem ursprünglichen Ver­hält­nis der Nach­lass­werte geltend.

Nach Ein­führung der Abgel­tung­s­teuer teilte sie die Vergü­tung im Ver­hält­nis des Zeitaufwands des Tes­ta­mentsvoll­streck­ers auf. Danach ent­fie­len 10 % auf Kap­i­talver­mö­gen und 90 % auf Ver­mi­etung und Ver­pach­tung. Der auf das Kap­i­talver­mö­gen ent­fal­l­ende Teil kon­nte wegen der Abgel­tung­s­teuer nicht als Wer­bungskosten berück­sichtigt wer­den. Das Finan­zamt fol­gte der Aufteilung nicht und blieb im Rah­men der Ver­an­la­gung bei dem ursprünglichen Aufteilungsschlüssel.

Der Bun­des­fi­nanzhof stellt klar, dass bei­de Aufteilungs­maßstäbe nicht richtig sind. Die Aufteilung der Vergü­tung auf die Einkun­ft­sarten hat vielmehr nach der Zusam­menset­zung des Ver­mö­gens im jew­eili­gen Ver­an­la­gungszeitraum zu erfol­gen. Diese kann u. a. durch Auskün­fte des Tes­ta­mentsvoll­streck­ers ermit­telt werden.

Keine dop­pelte Haushalts­führung bei Haupt­woh­nung am Beschäftigungsort

Eine steuer­lich anzuerken­nende dop­pelte Haushalts­führung liegt nicht vor, wenn die Haupt­woh­nung am Beschäf­ti­gung­sort liegt und die Arbeitsstätte von der Haupt­woh­nung in zumut­bar­er Weise täglich erre­icht wer­den kann. Dabei ist der Begriff des Beschäf­ti­gung­sorts weit auszule­gen. Er beschränkt sich nicht auf eine poli­tis­che Gemeinde.

Nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs liegt eine Woh­nung noch am Beschäf­ti­gung­sort, wenn der Arbeit­nehmer seine Arbeitsstätte in etwa ein­er Stunde auf­suchen kann. Aufwen­dun­gen für eine Zweit­woh­nung, die angemietet wurde, um die Arbeitsstelle noch bess­er und schneller zu erre­ichen, kön­nen in diesem Fall nicht als Wer­bungskosten abge­zo­gen wer­den. Die Fahrzeit ist aber nicht der alleinige Maßstab. Bei der Prü­fung der Zumut­barkeit sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Prämien der geset­zlichen Krankenkassen wegen Selb­st­be­halt min­dern die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge

Geset­zliche Krankenkassen kön­nen in ihren Satzun­gen Prämien­zahlun­gen vorse­hen, wenn die ver­sicherte Per­son einen Teil der von der Krankenkasse zu tra­gen­den Krankheit­skosten übern­immt (sog. Selb­st­be­halt). Die deswe­gen gezahlten Prämien min­dern nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg die steuer­lich als Son­der­aus­gaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Der Bun­des­fi­nanzhof muss abschließend entscheiden.

Hin­weis: Der von Krankenkassen gewährte Bonus für gesund­heits­be­wusstes Ver­hal­ten hinge­gen min­dert nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs nicht die abziehbaren Kranken­ver­sicherungs­beiträge. Tipp: Entsprechende Beschei­de soll­ten offenge­hal­ten werden.