Steuertipps Januar 2018

  • Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung Jan­u­ar 2018 und Feb­ru­ar 2018

Arbeit­srecht

  • Änderun­gen des Mut­ter­schutzge­set­zes zum 1. Jan­u­ar 2018

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

  • Freie Unterkun­ft oder freie Woh­nung als Sach­bezug ab 1. Jan­u­ar 2018
  • Freie Verpfle­gung als Sach­bezug ab 1. Jan­u­ar 2018

Unternehmer/Unternehmen

  • Keine Anwen­dung des sog. Sanierungser­lass­es auf Altfälle
  • Pen­sion­szahlun­gen ein­er GmbH an den Gesellschafter-Geschäfts­führer bei Fort­führung des Dienstverhältnisses

Umsatzs­teuer

  • Dauer­fristver­längerung für Umsatzs­teuer 2018 beantragen

Son­stiges

  • Mel­dun­gen zum und Ein­sicht­nahme in das Transparenzregister

 

Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung Jan­u­ar 2018 und Feb­ru­ar 2018

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohn­s­teuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag 10.01.20181 12.02.20182
Umsatzs­teuer 10.01.20183 12.02.20184
Umsatzs­teuer-Son­der­vo­rauszahlung ent­fällt 12.02.2018
Ende der Schon­frist           Über­weisung5

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:             Scheck6

15.01.2018 15.02.2018
05.01.2018 09.02.2018
Gewerbesteuer ent­fällt 15.02.2018
Grund­s­teuer ent­fällt 15.02.2018
Ende der Schon­frist           Über­weisung5

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:             Scheck6

ent­fällt 19.02.2018
ent­fällt 12.02.2018
Sozialver­sicherung7 29.01.2018 26.02.2018
Kap­i­taler­trag­s­teuer, Solidaritätszuschlag Die Kap­i­taler­trag­s­teuer sowie der darauf ent­fal­l­ende Sol­i­dar­ität­szuschlag sind zeit­gle­ich mit ein­er erfol­gten Gewin­nauss­chüt­tung an den Anteil­seign­er an das zuständi­ge Finan­zamt abzuführen.

1    Für den abge­laufe­nen Monat, bei Viertel­jahreszahlern für das vor­ange­gan­gene Kalen­derviertel­jahr, bei Jahreszahlern für das vor­ange­gan­gene Kalenderjahr.

2    Für den abge­laufe­nen Monat.

3    Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat, bei Viertel­jahreszahlern ohne Dauer­fristver­längerung für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

4    Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat, bei Viertel­jahreszahlern mit Dauer­fristver­längerung für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

5    Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen und Lohn­s­teuer­an­mel­dun­gen müssen grund­sät­zlich bis zum 10. des dem Anmel­dungszeitraum fol­gen­den Monats (auf elek­tro­n­is­chem Weg) abgegeben wer­den. Fällt der 10. auf einen Sam­stag, Son­ntag oder Feiertag, ist der näch­ste Werk­tag der Stich­tag. Bei ein­er Säum­nis der Zahlung bis zu drei Tagen wer­den keine Säum­niszuschläge erhoben. Eine Über­weisung muss so frühzeit­ig erfol­gen, dass die Wert­stel­lung auf dem Kon­to des Finan­zamts am Tag der Fäl­ligkeit erfolgt.

6    Bei Zahlung durch Scheck ist zu beacht­en, dass die Zahlung erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks beim Finan­zamt als erfol­gt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugser­mäch­ti­gung erteilt werden.

7    Die Sozialver­sicherungs­beiträge sind ein­heitlich am drit­tlet­zten Bankar­beit­stag des laufend­en Monats fäl­lig. Um Säum­niszuschläge zu ver­mei­den, emp­fiehlt sich das Lastschriftver­fahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein ein­heitlich­er Abga­beter­min für die Beitragsnach­weise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeit­stage vor Fäl­ligkeit (d. h. am 25.01.2018/22.02.2018) an die jew­eilige Einzugsstelle über­mit­telt wer­den. Regionale Beson­der­heit­en bzgl. der Fäl­ligkeit­en sind ggf. zu beacht­en. Wird die Lohn­buch­führung durch extern Beauf­tragte erledigt, soll­ten die Lohn- und Gehalts­dat­en etwa zehn Tage vor dem Fäl­ligkeit­ster­min an den Beauf­tragten über­mit­telt wer­den. Dies gilt ins­beson­dere, wenn die Fäl­ligkeit auf einen Mon­tag oder auf einen Tag nach Feierta­gen fällt.

 

Arbeit­srecht

Änderun­gen des Mut­ter­schutzge­set­zes zum 1. Jan­u­ar 2018

Zum 1. Jan­u­ar 2018 greifen wesentliche Änderun­gen des Mut­ter­schutzge­set­zes, durch die der Arbeitss­chutz von Frauen während der Schwanger­schaft, nach der Ent­bindung und in der Stil­lzeit ver­stärkt wird.

Der geschützte Per­so­n­enkreis wird erhe­blich aus­geweit­et. Geset­zlich geschützt wer­den kün­ftig u. a. auch

  • Frauen in betrieblich­er Berufs­bil­dung und Praktikantinnen,
  • Frauen mit Behin­derung, die in ein­er Werk­statt für behin­derte Men­schen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Entwick­lung­shelferin­nen tätig sind,
  • Frauen, die nach dem Bun­des­frei­willi­gen­di­en­st­ge­setz beschäftigt sind,
  • Frauen, die in Heimar­beit beschäftigt sind,
  • arbeit­nehmerähn­liche Selb­st­ständi­ge sowie
  • Schü­lerin­nen und Stu­dentin­nen, ins­beson­dere soweit die Aus­bil­dungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Aus­bil­dungsver­anstal­tung verpflich­t­end vorgibt.

Arbeit­ge­ber sollen Beschäf­ti­gungsver­bote aus betrieblichen Grün­den ver­mei­den. Diese sollen nur noch dann in Betra­cht kom­men, wenn alle anderen Maß­nah­men, eine unver­ant­wort­bare Gefährdung zu ver­mei­den, ver­sagen. Daher wer­den Arbeit­ge­ber verpflichtet, konkrete Arbeit­splätze hin­sichtlich ein­er solchen Gefährdung zu beurteilen. Liegt eine unver­ant­wort­bare Gefährdung vor, greift ein dreistu­figes Verfahren.

Stufe 1: Der Arbeit­ge­ber muss die Arbeits­be­din­gun­gen durch Schutz­maß­nah­men umgestalten.

Stufe 2: Ist das nicht oder nur mit unver­hält­nis­mäßigem Aufwand möglich, muss der Arbeit­ge­ber einen anderen geeigneten und zumut­baren Arbeit­splatz für die schwan­gere Frau finden.

Stufe 3: Erst wenn der Arbeit­ge­ber unver­ant­wort­bare Gefährdun­gen wed­er durch Schutz­maß­nah­men noch durch einen Arbeit­splatzwech­sel auss­chließen kann, greift ein betrieblich­es Beschäftigungsverbot.

Darüber hin­aus­ge­hend soll es Arbeitsver­bote gegen den Willen der Frau kün­ftig nicht mehr geben. Grund­sät­zlich darf ein Arbeit­ge­ber eine schwan­gere oder stil­lende Frau nicht zwis­chen 20 Uhr und 6 Uhr beschäfti­gen. Sofern die Frau jedoch ein­willigt, aus ärztlich­er Sicht nichts dage­gen spricht und ins­beson­dere eine unver­ant­wort­bare Gefährdung aus­geschlossen ist, darf der Arbeit­ge­ber sie bis 22 Uhr beschäfti­gen. Auch die Möglichkeit der Sonn- und Feiertagsar­beit wird auf Wun­sch der Schwan­geren erweitert.

Hin­weis: Bere­its seit der Verkün­dung des Geset­zes am 30. Mai 2017 erhal­ten Müt­ter von Kindern mit Behin­derun­gen ins­ge­samt zwölf Wochen Mut­ter­schutz und damit vier Wochen mehr als bish­er. Weit­er­hin gibt es einen Kündi­gungss­chutz für Frauen, die nach der zwölften Schwanger­schaftswoche eine Fehlge­burt erlit­ten haben.

 

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Freie Unterkun­ft oder freie Woh­nung als Sach­bezug ab 1. Jan­u­ar 2018

Die Gewährung freier Unterkun­ft oder freier Woh­nung ist bei der Berech­nung der Lohn­s­teuer und der Sozialver­sicherungs­beiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unter­schei­den zwischen

  • freier Woh­nung:
  • Stellt der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer eine Woh­nung unent­geltlich zur Ver­fü­gung, ist der ort­sübliche Miet­preis zu berück­sichti­gen. Für Nebenkosten ist der End­preis am Abgabeort anzusetzen.
  • Unter ein­er Woh­nung ist eine geschlossene Ein­heit von Räu­men zu ver­ste­hen, in denen ein selb­st­ständi­ger Haushalt geführt wer­den kann.
  • freier Unterkun­ft:
  • Wer­den Räume über­lassen, die keine Woh­nung sind, han­delt es sich um eine Unterkunft.

 

 

Ab dem 1. Jan­u­ar 2018 gel­ten fol­gende Sachbezugswerte:

Sach­bezugswert freie Unterkunft Monat Kalen­dertag Für den m² Für den m² (bei ein­fach­er Ausstattung)
Alte und neue Bundesländer 226,00 € 7,53 € 3,97 € 3,24 €
  • Heizung und Beleuch­tung sind in diesen Werten enthal­ten. Der Wert der Unterkun­ft kann mit dem ort­süblichen Miet­preis bew­ertet wer­den, wenn der Tabel­len­wert nach Lage des Einzelfalls unbil­lig wäre.
  • Ist der Arbeit­nehmer in den Haushalt des Arbeit­ge­bers aufgenom­men oder ist die Unterkun­ft mit mehreren Beschäftigten belegt, ver­min­dert sich der Wert von 226,00 € um 15 % auf 192,10 €.
  • Für Jugendliche bis zur Vol­len­dung des 18. Leben­s­jahrs und für Auszu­bildende beträgt der Sach­bezugswert 192,10 € im Monat (6,40 € kalendertäglich).

Freie Verpfle­gung als Sach­bezug ab 1. Jan­u­ar 2018

Erhal­ten Arbeit­nehmer als Arbeit­sent­gelt Sach­bezüge in Form von Verpfle­gung, richtet sich der Wert nach der Sach­bezugsverord­nung. Die sich daraus ergeben­den Werte wer­den in die Berech­nung der Lohn­s­teuer und der Sozialver­sicherungs­beiträge einbezogen.

Die freie Verpfle­gung umfasst die Mahlzeit­en Früh­stück, Mit­tagessen und Aben­dessen. Stellt der Arbeit­ge­ber nicht alle Mahlzeit­en zur Ver­fü­gung, ist der anteilige Sach­bezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzuset­zen. Für Jugendliche und Auszu­bildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Fam­i­lien­ange­hörige sind gerin­gere Werte anzusetzen.

Ab dem 1. Jan­u­ar 2018 gel­ten fol­gende Werte: Monat

Kalen­dertag

Werte für freie Verpflegung
alle Mahlzeit­en 246,00 8,20
Werte für teil­weise Gewährung freier Verpflegung
Früh­stück 52,00 1,73
Mit­tag- und Aben­dessen je 97,00 3,23

 

Bei der Gewährung unent­geltlich­er oder ver­bil­ligter Mahlzeit­en im Betrieb sind für sämtliche Arbeit­nehmer ein­heitlich anzusetzen:

  • 1,73 € für das Frühstück
  • 3,23 € für Mit­tag-/Aben­dessen

Unternehmer/Unternehmen

Keine Anwen­dung des sog. Sanierungser­lass­es auf Altfälle

Bis zum Ver­an­la­gungszeitraum 1997 galt für Gewinne, die insol­ven­zge­fährde­ten Unternehmen durch einen Forderungsverzicht der Gläu­biger ent­standen, eine geset­zliche Steuer­be­freiung. Seit­dem waren Sanierungs­gewinne regelmäßig steuerpflichtig. Durch den im März 2003 her­aus­gegebe­nen sog. Sanierungser­lass kon­nten Finanzämter den betrof­fe­nen Unternehmen jedoch ggf. durch eine Stun­dung oder einen Erlass der Steuer helfen.

 

Da es der Finanzver­wal­tung ver­wehrt ist, diese Gewinne auf­grund eigen­er Entschei­dung von der Besteuerung zu befreien, wurde der Sanierungser­lass durch den Bun­des­fi­nanzhof ver­wor­fen. Daraufhin hat das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen den Erlass insoweit für weit­er­hin uneingeschränkt anwend­bar erk­lärt, wie die an der Sanierung beteiligten Gläu­biger bis ein­schließlich zum 8. Feb­ru­ar 2017 (Veröf­fentlichung des Beschlusses des Bun­des­fi­nanzhofs) endgültig auf ihre Forderun­gen verzichtet haben.

Auch diese Ver­wal­tungsan­weisung ver­stößt nach Überzeu­gung des Bun­des­fi­nanzhofs gegen den Grund­satz der Geset­zmäßigkeit der Ver­wal­tung und ist daher rechtswidrig. Solche Regelun­gen hätte nur der Geset­zge­ber tre­f­fen können.

Hin­weis: Inzwis­chen sind antrags­ge­bun­dene Steuer­be­freiungstatbestände für Sanierungs­gewinne geschaf­fen wor­den. Die geset­zlichen Regelun­gen ste­hen jedoch noch unter dem Vor­be­halt der Zus­tim­mung der EU-Kommission.

Pen­sion­szahlun­gen ein­er GmbH an den Gesellschafter-Geschäfts­führer bei Fort­führung des Dienstverhältnisses

Eine Pen­sion­szusage an einen Gesellschafter-Geschäfts­führer ein­er GmbH ist ‑unab­hängig von der Höhe sein­er Beteili­gung — u. a. steuer­lich nicht anzuerken­nen, wenn sie in Bezug auf die bish­eri­gen Gesamt­bezüge als unangemessen ange­se­hen wer­den muss. Von der Recht­sprechung anerkan­nt wer­den Pen­sion­szusagen bis max­i­mal 75 % der zulet­zt bezo­ge­nen Brut­to­bezüge des Geschäfts­führers unter Anrech­nung ein­er ggf. zusät­zlich bezo­ge­nen Sozialversicherungsrente.

Das Schleswig‑Holsteinische Finanzgericht hat­te fol­gen­den Fall zu entschei­den: Einem Geschäfts­führer war eine Pen­sion zuge­sagt. Ein Ver­trag regelte, dass der beste­hende Anstel­lungsver­trag mit Vol­len­dung des 65. Leben­s­jahrs des Geschäfts­führers aufgelöst wer­den soll. Die Rechte aus der ursprünglichen Pen­sion­szusage blieben unberührt. Da der Geschäfts­führer weit­er­hin für die GmbH tätig sein wollte, wurde ein neuer Arbeitsver­trag mit ein­er monatlichen Brut­tovergü­tung von 1.500 € abgeschlossen. Das Finan­zamt war der Mei­n­ung, dass die sein­erzeit gebildete Pen­sion­srück­stel­lung zu deck­eln sei (neue Berech­nungs­grund­lage 75 % von 1.500 € = 1.125 €) und löste einen Teil der Pen­sion­srück­stel­lung gewin­ner­höhend auf.

Das Finanzgericht fol­gte dieser Auf­fas­sung nicht und ging bei der Berech­nung der Pen­sion­srück­stel­lung von der ursprünglichen Pen­sion­shöhe (mtl. 3.417 €) aus. Es bean­standet nicht, dass ein Gesellschafter-Geschäfts­führer nach Ein­tritt des Ver­sorgungs­falls sein Dien­stver­hält­nis fort­set­zt, sieht in der Gehalt­szahlung jedoch eine verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung, wenn sie nicht entwed­er auf die Pen­sion angerech­net oder aber der Pen­sions­be­ginn bis zur Ein­stel­lung der Geschäfts­führertätigkeit aufgeschoben wird.

Wegen der im Urteils­fall unterbliebe­nen Anrech­nung auf die Pen­sion wurde das monatlich gezahlte Arbeit­sent­gelt als verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung behandelt.

Der Bun­des­fi­nanzhof muss abschließend entscheiden.

Tipp: Grund­sät­zlich ist es möglich, nach Beendi­gung des eigentlichen Dien­stver­hält­niss­es ein neues Ver­tragsver­hält­nis zu begrün­den. Dies sollte nach Möglichkeit auf freiberu­flich­er Basis durch Abschluss eines Berater­ver­trags geschehen. Das Hon­o­rar muss nicht auf die Pen­sion angerech­net werden.

 

 

Umsatzs­teuer

Dauer­fristver­längerung für Umsatzs­teuer 2018 beantragen

Unternehmer sind unter bes­timmten Vorauszahlun­gen verpflichtet, während des laufend­en Jahrs Vorauszahlun­gen auf die Umsatzs­teuer zu leis­ten. Voran­mel­dungszeitraum für die Umsatzs­teuer ist grundsätzlich

  • das Kalen­derviertel­jahr,
  • der Kalen­der­monat, wenn die Steuer des Jahrs 2017 mehr als 7.500 € betra­gen hat.

Hat die Steuer im Vor­jahr nicht mehr als 1.000 € betra­gen, kann das Finan­zamt den Unternehmer von der Verpflich­tung zur Abgabe von Voran­mel­dun­gen und von der Entrich­tung von Vorauszahlun­gen befreien.

Wenn sich im Jahr 2017 ein Vors­teuer-Über­schuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voran­mel­dung Jan­u­ar 2018 bis zum 12.02.2018 statt des Kalen­derviertel­jahrs der monatliche Voran­mel­dungszeitraum beibehal­ten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen monatlich abgeben, kön­nen Fristver­längerung für 2018 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 12.02.2018 einen Antrag beim Finan­zamt stellen.

Die Fristver­längerung ist davon abhängig, dass eine Son­der­vo­rauszahlung in Höhe eines Elf­tels der Summe der Vorauszahlun­gen für 2017 angemeldet und bis zum 12.02.2018 geleis­tet wird. Diese Son­der­vo­rauszahlung wird auf die am 11.02.2019 fäl­lige Vorauszahlung für Dezem­ber 2018 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die Voran­mel­dun­gen und Vorauszahlun­gen jew­eils einen Monat später fäl­lig sind. D. h. die Anmel­dun­gen ab Voran­mel­dungszeitraum Jan­u­ar 2018 müssen grund­sät­zlich erst bis zum 10. des dem Anmel­dungszeit­punkt fol­gen­den Monats abgegeben wer­den. Fällt der 10. auf einen Sam­stag, Son­ntag oder Feiertag, ist der näch­ste Werk­tag der Stichtag.

Zu beacht­en ist, dass ein ein­mal gestell­ter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurück­n­immt oder das Finan­zamt die Fristver­längerung widerruft.

Viertel­jahreszahler müssen keine Son­der­vo­rauszahlung entricht­en. Auch für sie gilt die für ein Kalen­der­jahr genehmigte Fristver­längerung für die fol­gen­den Kalen­der­jahre weit­er, wenn sich die Ver­hält­nisse nicht geän­dert haben. Ein erst­ma­liger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2018 zu stellen.

Für Unternehmer, die ihre beru­fliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begrün­den, ist im Jahr der Auf­nahme der Tätigkeit und im fol­gen­den Jahr grund­sät­zlich der Kalen­der­monat Voranmeldungszeitraum.

 

 

Son­stiges

Mel­dun­gen zum und Ein­sicht­nahme in das Transparenzregister

Bere­its seit dem 1. Okto­ber 2017 unter­liegen alle inländis­chen juris­tis­chen Per­so­n­en des Pri­va­trechts, einge­tra­ge­nen Per­so­n­enge­sellschaften (mit Aus­nahme von BGB-Außenge­sellschaften), Ver­wal­ter sog. Trusts und Treuhän­der den geset­zlichen Pflicht­en im Zusam­men­hang mit dem neu geschaf­fe­nen Trans­paren­zreg­is­ter. Hier­bei han­delt es sich um eine beim Bun­de­sanzeiger geführte elek­tro­n­is­che Plat­tform. Ab dem 27. Dezem­ber 2017 ist erst­mals die Ein­sicht­nahme der Reg­is­tere­in­tra­gun­gen möglich.

Ergeben sich die hin­ter einem Unternehmen ste­hen­den wirtschaftlich Berechtigten nicht bere­its aus anderen öffentlichen Quellen, wie z. B. dem Handels‑, Vere­ins- oder Unternehmen­sreg­is­ter, sind Geschäfts­führung, Ver­wal­ter bzw. Treuhän­der verpflichtet, diese unverzüglich beim Trans­paren­zreg­is­ter zu melden. Als wirtschaftlich Berechtigte zählen natür­liche Per­so­n­en, die unmit­tel­bar oder mit­tel­bar mehr als 25 % der Kap­i­ta­lanteile oder Stimm­rechte hal­ten oder auf ver­gle­ich­bare Weise Kon­trolle ausüben. Die einzu­holen­den und beim Trans­paren­zreg­is­ter einzure­ichen­den Infor­ma­tio­nen umfassen Vor- und Nach­name, Geburts­da­tum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Inter­ess­es neb­st etwaiger Änderun­gen dieser Angaben. Börsen­notierte Gesellschaften sind unter bes­timmten Bedin­gun­gen ausgenommen.

Wer seine Pflicht zur Ein­hol­ung, Auf­be­wahrung oder Mit­teilung der notwendi­gen Angaben nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig erfüllt, han­delt ord­nungswidrig und kann mit ein­er erhe­blichen Geld­buße belegt werden.

Die ab Ende Dezem­ber 2017 mögliche Ein­sicht­nahme in das Trans­paren­zreg­is­ter ist regelmäßig nur bes­timmten Beruf­s­grup­pen oder unter Dar­legung des berechtigten Inter­ess­es möglich.

Beispiel: Eine GmbH hat beim Han­del­sreg­is­ter eine Gesellschafterliste hin­ter­legt. Daraus ergibt sich, dass drei natür­liche Per­so­n­en jew­eils mehr als 25 % der Gesellschaft­san­teile hal­ten. In diesem Fall bedarf es regelmäßig kein­er weit­eren Hand­lun­gen der Meldepflichti­gen. Ste­ht hin­ter einem der Gesellschafter jedoch ein Treuge­ber, der sich nicht aus einem öffentlich zugänglichen Reg­is­ter ergibt, ist dieser anzugeben.

Tipp: Betrof­fene Gesellschaften soll­ten regelmäßig über­prüfen, ob sich Änderun­gen bei den wirtschaftlich Berechtigten ergeben haben. Es emp­fiehlt sich daher, ein entsprechen­des Com­pli­ance-Sys­tem einzurichten.