Umkleidezeit für besonders auffällige Dienstkleidung als Arbeitszeit

Eine Arbeit­ge­berin des öffentlichen Per­so­nen­nahverkehrs begehrte vor Gericht die Fest­stel­lung, dass Umk­lei­de- und Wegezeit­en des Fahrper­son­als zwis­chen dem Fahrzeug und dem Betrieb­shof keine Arbeit­szeit­en sind und dem Betrieb­srat hier keine Mitbes­tim­mungsrechte zuste­hen. Zu Unrecht, wie das Bun­de­sar­beits­gericht befand.

Diese Zeit­en gehören zur ver­traglich geschulde­ten Arbeit­sleis­tung und damit zur betrieblichen Arbeit­szeit, wenn das Umk­lei­den einem frem­den Bedürf­nis dient und nicht zugle­ich ein eigenes Bedürf­nis erfüllt. Das ist jeden­falls dann der Fall, wenn über die Dien­stk­lei­dung die Möglichkeit ein­er Zuord­nung zum Arbeit­ge­ber beste­ht und eine Umk­lei­demöglichkeit im Betrieb genutzt wird. Zur Arbeit­szeit zählt dann auch das Zurück­le­gen des Wegs von der Umk­lei­de- zur Arbeitsstelle. Anders ist es, wenn die Arbeit­nehmer sich entschei­den, die Dien­stk­lei­dung nicht im Betrieb, son­dern zuhause an- und abzule­gen. Dann ist das Tra­gen der Dien­stk­lei­dung auf dem Weg nicht auss­chließlich fremdnützig.