Steuertipps Mai 2018

  • Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung Mai 2018 und Juni 2018

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

  • Heim­liche Auf­nahme eines Per­son­alge­sprächs berechtigt zur frist­losen Kündigung

Ver­fahren­srecht

  • Zuläs­sigkeit ein­er Umsatz- und Gewinnschätzung auf der Grund­lage von Z‑Bons aus Jahren nach dem Betriebsprüfungszeitraum

Einkom­men­steuer

  • Beitragser­stat­tun­gen durch beruf­sständis­che Ver­sorgung­sein­rich­tun­gen sind steuerfrei
  • Zahlung eines Vorschuss­es ste­ht Tar­ifer­mäßi­gung für außeror­dentliche Einkün­fte nicht entgegen

Kinder

  • Nach­weis der Aus­bil­dungswilligkeit des volljähri­gen Kinds als Kindergeldvoraussetzung

Unternehmer/Unternehmen

  • Keine Pflicht zur Ver­gabe lück­en­los fort­laufend­er Rech­nungsnum­mern bei Einnahmenüberschussrechnung
  • Berück­sich­ti­gung ein­er zukün­fti­gen Steuer­be­las­tung bei den Wert­fest­stel­lun­gen für Zwecke der Erbschaftsteuer
  • Aufwen­dun­gen für Jubiläums-Woch­enende kön­nen als Betrieb­saus­gaben abzugs­fähig sein
  • Zuord­nung ein­er teil­weise betrieblich genutzten Dop­pel­gar­age zum gewil­lkürten Betriebsvermögen

Umsatzs­teuer

  • Keine unter­schiedlichen Steuer­sätze bei ein­heitlich­er Leistung
  • Dif­ferenzbesteuerung für Reiseleistungen

 

Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung Mai 2018 und Juni 2018

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohn­s­teuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag 11.05.20181 11.06.20181
Einkom­men­steuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag ent­fällt 11.06.2018
Kör­per­schaft­s­teuer, Solidaritätszuschlag ent­fällt 11.06.2018
Umsatzs­teuer 11.05.20182 11.06.20183
Ende der Schon­frist                                        Über­weisung4

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:                      Scheck5

14.05.2018 14.06.2018
08.05.2018 08.06.2018
Gewerbesteuer 15.05.2018 ent­fällt
Grund­s­teuer 15.05.2018 ent­fällt
Ende der Schon­frist                                        Überweisung

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:                      Scheck5

18.05.2018 ent­fällt
11.05.2018 ent­fällt
Sozialver­sicherung6 28./29.05.2018 27.06.2018
Kap­i­taler­trag­s­teuer, Solidaritätszuschlag Die Kap­i­taler­trag­s­teuer sowie der darauf ent­fal­l­ende Sol­i­dar­ität­szuschlag sind zeit­gle­ich mit ein­er erfol­gten Gewin­nauss­chüt­tung an den Anteil­seign­er an das zuständi­ge Finan­zamt abzuführen.

1    Für den abge­laufe­nen Monat.

2    Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat, bei Viertel­jahreszahlern mit Dauer­fristver­längerung für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

3    Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat.

4    Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen und Lohn­s­teuer­an­mel­dun­gen müssen grund­sät­zlich bis zum 10. des dem Anmel­dungszeitraum fol­gen­den Monats (auf elek­tro­n­is­chem Weg) abgegeben wer­den. Fällt der 10. auf einen Sam­stag, Son­ntag oder Feiertag, ist der näch­ste Werk­tag der Stich­tag. Bei ein­er Säum­nis der Zahlung bis zu drei Tagen wer­den keine Säum­niszuschläge erhoben. Eine Über­weisung muss so frühzeit­ig erfol­gen, dass die Wert­stel­lung auf dem Kon­to des Finan­zamts am Tag der Fäl­ligkeit erfolgt.

5    Bei Zahlung durch Scheck ist zu beacht­en, dass die Zahlung erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks beim Finan­zamt als erfol­gt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugser­mäch­ti­gung erteilt werden.

6    Die Sozialver­sicherungs­beiträge sind ein­heitlich am drit­tlet­zten Bankar­beit­stag des laufend­en Monats fäl­lig. Um Säum­niszuschläge zu ver­mei­den, emp­fiehlt sich das Lastschriftver­fahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein ein­heitlich­er Abga­beter­min für die Beitragsnach­weise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeit­stage vor Fäl­ligkeit (d. h. am 24./25.05.2018 bzw. 25.06.2018) an die jew­eilige Einzugsstelle über­mit­telt wer­den. Regionale Beson­der­heit­en bzgl. der Fäl­ligkeit­en sind zu beacht­en. Wird die Lohn­buch­führung durch extern Beauf­tragte erledigt, soll­ten die Lohn- und Gehalts­dat­en etwa zehn Tage vor dem Fäl­ligkeit­ster­min an den Beauf­tragten über­mit­telt wer­den. Dies gilt ins­beson­dere, wenn die Fäl­ligkeit auf einen Mon­tag oder auf einen Tag nach Feierta­gen fällt.

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Heim­liche Auf­nahme eines Per­son­alge­sprächs berechtigt zur frist­losen Kündigung

Ein Arbeit­nehmer hat­te in ein­er E‑Mail Kol­le­gen belei­digt. Das daraufhin stattge­fun­dene Per­son­alge­spräch mit dem Vorge­set­zten und dem Betrieb­srat nahm er heim­lich mit seinem Handy auf. Als die Arbeit­ge­berin davon erfuhr, sprach sie eine frist­lose Kündi­gung aus.

Der Arbeit­nehmer erhob Kündi­gungss­chutzk­lage, die vom Arbeits­gericht und später auch vom Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gericht abgewiesen wurde. Die heim­liche Auf­nahme eines Gesprächs ver­let­zt das Per­sön­lichkeit­srecht der Gesprächspart­ner. Recht­fer­ti­gungs­gründe waren nicht ersichtlich. Da das Arbeitsver­hält­nis bere­its durch die vor­ange­gan­gene E‑Mail belastet war, war trotz der lan­gen Betrieb­szuge­hörigkeit des Arbeit­nehmers keine pos­i­tive Prog­nose für das Arbeitsver­hält­nis möglich.

Ver­fahren­srecht

Zuläs­sigkeit ein­er Umsatz- und Gewinnschätzung auf der Grund­lage von Z‑Bons aus Jahren nach dem Betriebsprüfungszeitraum

Im Rah­men ein­er Betrieb­sprü­fung waren prü­fungsrel­e­vante Unter­la­gen nicht vorgelegt und Auskün­fte nicht erteilt wor­den. Man­gels ander­er Schätzungsmöglichkeit­en griff das Finan­zamt auf zwei Z‑Bons zurück, die im Rah­men ein­er zur gle­ichen Zeit stat­tfind­en­den Durch­suchung der Steuer­fah­n­dung im Müll des geprüften Unternehmens gefun­den wur­den. Die aufge­fun­de­nen Z‑Bons stammten aus einem dem Prü­fungszeitraum um zwei Jahre nach­fol­gen­den Jahr.

Das Finanzgericht Düs­sel­dorf schloss sich der vom Finan­zamt gewählten Schätzungsmeth­ode an. Dem­nach sei eine Schätzung der in den Stre­it­jahren erziel­ten Verkauf­ser­löse anhand der durch­schnit­tlichen Tage­ser­löse, abgeleit­et aus den vorge­fun­de­nen Z‑Bons, sachgerecht.

Der Bun­des­fi­nanzhof muss abschließend entscheiden.

Einkom­men­steuer

Beitragser­stat­tun­gen durch beruf­sständis­che Ver­sorgung­sein­rich­tun­gen sind steuerfrei

Beitragser­stat­tun­gen durch beruf­sständis­che Ver­sorgungswerke sind unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen steuer­frei. Nach Auf­fas­sung der Finanzver­wal­tung gilt das aber nur, wenn nach dem Ende der Beitragspflicht eine Wartezeit von 24 Monat­en einge­hal­ten wird. Dementsprechend unter­warf das Finan­zamt die vom Ver­sorgungswerk erstat­teten Pflicht­beiträge eines Recht­san­walts, der in das Beamten­ver­hält­nis über­nom­men wurde, als Leibrente der Einkommensteuer.

Dem wider­sprach der Bun­des­fi­nanzhof. Die Fris­ten­regelung der Finanzver­wal­tung entspricht nicht dem Grund­satz der Geset­zmäßigkeit der Ver­wal­tung und ist daher nicht verbindlich. Die Beitragser­stat­tun­gen waren also unab­hängig von ein­er Frist steuerfrei.

Zahlung eines Vorschuss­es ste­ht Tar­ifer­mäßi­gung für außeror­dentliche Einkün­fte nicht entgegen

Außeror­dentliche Einkün­fte, z. B. Entschädi­gun­gen als Ersatz für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men, wer­den mit­tels der sog. Fün­ftel­regelung ermäßigt besteuert. Die Tar­ifer­mäßi­gung soll die außergewöhn­liche Pro­gres­sions­be­las­tung abmildern, die dadurch entste­ht, dass dem Steuerpflichti­gen Einkün­fte, wie beispiel­sweise bei ein­er Entschädi­gung, in einem Ver­an­la­gungszeitraum zusam­menge­ballt zufließen.

Der Bun­des­fi­nanzhof hat­te den Fall eines Fahrrad­fahrers zu entschei­den, der 1993 bei einem Verkehrsun­fall schw­er ver­let­zt wurde und seit­dem schwer­be­hin­dert ist. Er erhielt von der geg­ner­ischen Ver­sicherung im Jahr 2006 Zahlun­gen i. H. v. 25.000 €. Nach einem gerichtlichen Ver­gle­ich von Juli 2012 hat­te er überdies ab Sep­tem­ber 2008 Anspruch auf regelmäßige monatliche Zahlun­gen. Deshalb zahlte die Ver­sicherung im Novem­ber 2012 55.000 € an den Fahrrad­fahrer, wobei sie – wie im Ver­gle­ich vere­in­bart – schon einen Vorschuss aus Feb­ru­ar 2012 i. H. v. 10.000 € abge­zo­gen hatte.

Das Finan­zamt hat­te eine ermäßigte Besteuerung der ins­ge­samt 65.000 € in 2012 abgelehnt, weil es an ein­er Zusam­men­bal­lung der Einkün­fte fehle. Der Bun­des­fi­nanzhof stellte jedoch klar, dass der zu ver­rech­nende Vorschuss nur eine Zahlungsmodal­ität und damit unschädlich für die Voraus­set­zung der Zusam­men­bal­lung ist. Eben­falls unschädlich sind die bere­its in 2006 geleis­teten Zahlun­gen, da es sich hier­bei um eine selb­st­ständig zu beurteilende Entschädi­gung handelt.

Kinder

Nach­weis der Aus­bil­dungswilligkeit des volljähri­gen Kinds als Kindergeldvoraussetzung

Für ein volljähriges Kind beste­ht u. a. Anspruch auf Kindergeld oder Kinder­frei­be­trag, wenn es das 25. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det hat und eine Beruf­saus­bil­dung man­gels Aus­bil­dungsplatzes nicht begin­nen oder fort­set­zen kann.

Das Finanzgericht des Lan­des Sachsen‑Anhalt ver­langt allerd­ings die ern­sthafte Aus­bil­dungswilligkeit des Kinds. Der Nach­weis kann geführt wer­den durch eine Bescheini­gung der Agen­tur für Arbeit, dass das Kind als Arbeit­suchen­der gemeldet ist.

Ist das Kind nicht bei der Arbeit­sagen­tur als arbeit­suchend gemeldet, sind schriftliche Bewer­bun­gen unmit­tel­bar an Aus­bil­dungsstellen sowie deren Zwis­chen­nachricht oder Ablehnung eben­falls als Nach­weis geeignet. Aus diesen Unter­la­gen muss erkennbar sein, dass sich das Kind ern­sthaft um eine Aus­bil­dungsstelle bewor­ben hat.

Wurde von der Fam­i­lienkasse trotz fehlen­der Nach­weise den­noch Kindergeld aus­gezahlt, ist nach diesem Urteil eine Aufhe­bung der Kindergeld­fest­set­zung nur mit Wirkung für die Zukun­ft möglich.

Unternehmer/Unternehmen

Keine Pflicht zur Ver­gabe lück­en­los fort­laufend­er Rech­nungsnum­mern bei Einnahmenüberschussrechnung

Für Unternehmer, die ihren Gewinn zuläs­siger­weise durch Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung ermit­teln, beste­ht keine Pflicht zur Ver­gabe numerisch fort­laufend­er Rechnungsnummern.

So entsch­ied es das Finanzgericht Köln im Fall eines Unternehmers, der über das Inter­net Ver­anstal­tun­gen und Reisen anbot. Die Kun­den erhiel­ten nach der Buchung eine automa­tisiert erzeugte Buchungs­bestä­ti­gung und Rech­nung. Die dort aus­gewiesene Buchungsnum­mer war eine com­put­ergestützt gener­ierte Kom­bi­na­tion aus Ver­anstal­tungsnum­mer, Geburts­da­tum des Kun­den und Rech­nungs­da­tum. Die Buchungsnum­mer war damit ein­deutig und ein­ma­lig, jedoch bezo­gen auf die vorherge­hende Rech­nung keine fort­laufende Zahlenangabe.

Das Finanzgericht Köln urteilte, dass es für die Ver­gabe ein­er lück­en­los fort­laufend­en Rech­nungsnum­mer keine Rechts­grund­lage gibt. Ins­beson­dere die Regelung des Umsatzs­teuerge­set­zes, wonach eine Rech­nung eine fort­laufende und ein­ma­lige Rech­nungsnum­mer enthal­ten muss, greift nur zum Zwecke der Kon­trolle des Vorsteuerabzugs.

Hin­weis: Dieses Urteil ist kein Freib­rief. Im konkreten Fall waren die Aufze­ich­nun­gen geord­net und voll­ständig. Es gab keine Anhalt­spunk­te für nicht oder falsch erfasste Betrieb­sein­nah­men, fehlende Rech­nungsstel­lung oder Fehler bei den Buchungsnum­mern. Nutzt ein Unternehmer bei der Ver­gabe von Rech­nungsnum­mern ein Sys­tem, aus dem sich eine lück­en­lose Abfolge von Num­mern ergeben müsste, führen fehlende Rech­nungsnum­mern zu einem formellen Man­gel der Buchführung.

Berück­sich­ti­gung ein­er zukün­fti­gen Steuer­be­las­tung bei den Wert­fest­stel­lun­gen für Zwecke der Erbschaftsteuer

Die zukün­ftige ertrag­s­teuer­liche Belas­tung auf­grund ein­er im Bew­er­tungszeit­punkt nur beab­sichtigten, aber noch nicht beschlosse­nen Liq­ui­da­tion ein­er Kap­i­talge­sellschaft ist bei der Ermit­tlung des Sub­stanzw­erts nicht wert­min­dernd zu berücksichtigen.

Der Unternehmensge­gen­stand ein­er GmbH waren der Erwerb, die Ver­wal­tung, die Veräußerung von Grund­stück­en und die Erstel­lung von Woh­nun­gen. Als deren Alleinge­sellschaf­terin ver­starb, ging ihr Anteil auf den bish­eri­gen Mit­geschäfts­führer über. Bere­its lange vor dem Tod gab es keinen oper­a­tiv­en Geschäfts­be­trieb mehr. Zwei Jahre nach dem Tod beschloss der neue Alleinge­sellschafter die Liquidation.

Die in diesem Zusam­men­hang anfal­l­en­den Steuern wollte er auf­grund der bere­its beab­sichtigten Liq­ui­da­tion daher bei der Fest­stel­lung des Werts der Anteile an der GmbH im Zeit­punkt der Erb­schaft wert­min­dernd berücksichtigen.

Dies lehnte der Bun­des­fi­nanzhof ab. Steuern, die auf­grund ein­er Liq­ui­da­tion und der damit zusam­men­hän­gen­den Aufdeck­ung stiller Reser­ven entste­hen kön­nten, sind wed­er als Verbindlichkeit­en noch als Rück­stel­lun­gen in der Steuer­bilanz auszuweisen. Die Steuern sind zu diesem Zeit­punkt noch nicht ent­standen. Auch ist ihr Entste­hen nicht über­wiegend wahrschein­lich, da sich bei ein­er lediglich beab­sichtigten Liq­ui­da­tion nicht abse­hen lässt, ob, wann und in welch­er Höhe es zu ein­er tat­säch­lichen steuer­lichen Belas­tung kom­men wird.

Aufwen­dun­gen für Jubiläums-Woch­enende kön­nen als Betrieb­saus­gaben abzugs­fähig sein

Ein Vere­in mit gewerblichen Einkün­ften feierte sein 25‑jähriges Beste­hen von Fre­itag bis Son­ntag in aufwendi­gem Rah­men mit 450 Per­so­n­en (Vere­ins­mit­glieder, Geschäftspart­ner und Arbeit­nehmer). Die Gesamtkosten betru­gen 240.000 €. Neben der Vor­standssitzung, der Mit­gliederver­samm­lung und der Jubiläumsver­anstal­tung gab es ein umfan­gre­ich­es Rah­men­pro­gramm, wie Beach­par­ty, Jubiläums­markt und Schiff­fahrt auf dem Rhein mit Aben­dessen. Der Vere­in bezahlte auch alle Übernachtungskosten.

Die auf Über­nach­tun­gen und Rah­men­pro­gramm ent­fal­l­en­den Kosten behan­delte das Finan­zamt als nicht abzugs­fähige Aufwen­dun­gen für Geschenke, weil sie je Per­son mehr als 35 € betrugen.

Das Finanzgericht Mün­ster kam auf­grund von Zeu­gen­be­fra­gun­gen zu dem Ergeb­nis, dass das Jubiläums-Woch­enende nur der Kon­tak­tpflege und dem fach­lichen Gedanke­naus­tausch der Teil­nehmer diente. Es kon­nte keinen Geschenkecharak­ter in den Kosten für Über­nach­tung und Rah­men­pro­gramm erken­nen. Nach Auf­fas­sung des Gerichts waren diese deswe­gen als Betrieb­saus­gaben abzugsfähig.

Zuord­nung ein­er teil­weise betrieblich genutzten Dop­pel­gar­age zum gewil­lkürten Betriebsvermögen

Bei der Zuord­nung zum Betrieb­sver­mö­gen ist bei selb­st­ständi­gen Gebäude­teilen auf den Raum als Ganzes abzustellen.

Ein Einzelun­ternehmer, der seinen Gewinn durch Bestandsver­gle­ich ermit­telte, nutzte die Hälfte der zu seinem eigen­genutzten Ein­fam­i­lien­haus gehören­den Dop­pel­gar­age für seinen Betriebs-Pkw. Das Finan­zamt ging hier von notwendi­gem Betrieb­sver­mö­gen aus und erfasste nach ein­er Betrieb­sprü­fung einen Ent­nah­megewinn, nach­dem der Betrieb­sin­hab­er das Ein­fam­i­lien­haus auf seine Ehe­frau über­tra­gen hatte.

Der Bun­des­fi­nanzhof teilt diese Auf­fas­sung nicht. Wird ein ein­heitlich­es Gebäude teils eigen­be­trieblich, teils fremdgewerblich, teils durch Ver­mi­etung zu frem­den Wohnzweck­en oder teils zu eige­nen Wohnzweck­en genutzt, bilden die ver­schiede­nen Gebäude­teile bilanzs­teuer­rechtlich jew­eils selb­st­ständi­ge Wirtschafts­güter und sind somit auch geson­dert zu behan­deln. Bei betrieblich oder teil­weise betrieblich genutzten Gebäude­teilen kann es sich um notwendi­ges oder gewil­lkürtes Betrieb­sver­mö­gen han­deln. Die Zuord­nung kommt jedoch nur für ganze Räume in Betracht.

Da höch­stens die Hälfte der Dop­pel­gar­age betrieblich genutzt wurde, lag kein notwendi­ges Betrieb­sver­mö­gen vor. Für eine Zuord­nung zum gewil­lkürten Betrieb­sver­mö­gen fehlte es an der erforder­lichen ein­deuti­gen betrieblichen Widmung.

 

 

Umsatzs­teuer

Keine unter­schiedlichen Steuer­sätze bei ein­heitlich­er Leistung

Der Gericht­shof der Europäis­chen Union hat bestätigt, dass bei ein­er ein­heitlichen Leis­tung nur ein einziger Umsatzs­teuer­satz zur Anwen­dung kommt. Maßge­blich ist der Steuer­satz, der für die Hauptleis­tung anzuwen­den ist. Dies gilt auch dann, wenn das Ent­gelt für die Hauptleis­tung und die Neben­leis­tung bes­timmt wer­den kön­nen. Liegen hinge­gen getren­nte Leis­tun­gen vor, ist auf jede Leis­tung der für sie gel­tende Umsatzs­teuer­satz anzuwen­den, auch wenn ein Gesamt­preis vere­in­bart wurde.

Eine ein­heitliche Leis­tung liegt vor, wenn zwei oder mehr Einzelleis­tun­gen oder Hand­lun­gen eines Unternehmers für den Kun­den so eng miteinan­der ver­bun­den sind, dass sie objek­tiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leis­tung bilden, deren Auf­s­pal­tung wirk­lichkeits­fremd wäre.

Eine ein­heitliche Leis­tung liegt auch dann vor, wenn ein oder mehrere Teile als Hauptleis­tung, andere Teile aber als Neben­leis­tun­gen anzuse­hen sind, die das steuer­liche Schick­sal der Hauptleis­tung teilen. Eine Leis­tung ist als Neben­leis­tung anzuse­hen, wenn sie für den Kun­den keinen eige­nen Zweck, son­dern lediglich das Mit­tel darstellt, um die Hauptleis­tung unter opti­malen Bedin­gun­gen in Anspruch zu nehmen.

Im entsch­iede­nen Fall ermöglichte die Gesellschaft eines Mehrzweck­ge­bäudekom­plex­es – beste­hend aus einem Sta­dion mit den dazuge­höri­gen Ein­rich­tun­gen –, das Sta­dion im Rah­men von ent­geltlichen Besich­ti­gungs­touren zu besuchen und hier­bei auch das im Kom­plex befind­liche Muse­um zu besichti­gen. In diesem Fall lagen eine Haupt- und eine Neben­leis­tung vor. Als ein­heitliche Leis­tung war diese einem ein­heitlichen Steuer­satz zu unterwerfen.

Dif­ferenzbesteuerung für Reiseleistungen

Im deutschen Umsatzs­teuer­recht gibt es eine Son­der­regelung für Reise­leis­tun­gen. Als Bemes­sungs­grund­lage für die Umsatzs­teuer gilt die Dif­ferenz zwis­chen Reiseer­lösen und Rei­sevor­leis­tun­gen. Voraus­set­zung für die Anwen­dung dieser Dif­ferenzbesteuerung ist, dass der die Leis­tung aus­führende Unternehmer (Reise­büro) im eige­nen Namen auftritt und Rei­sevor­leis­tun­gen in Anspruch nimmt. Rei­sevor­leis­tun­gen sind Leis­tun­gen Drit­ter, die dem Reisenden unmit­tel­bar zugutekom­men. Die Reise­leis­tung darf nicht für das Unternehmen des Leis­tungsempfängers bes­timmt sein. Vielmehr ist die Son­der­regelung derzeit auf Leis­tun­gen an pri­vate End­ver­brauch­er beschränkt.

Der Gericht­shof der Europäis­chen Union sieht das anders. Auch unternehmerisch in Anspruch genommene Reise­leis­tun­gen kön­nen der Dif­ferenzbesteuerung unter­liegen. Die derzeit­ige deutsche Regelung wider­spricht europäis­chem Recht und muss daher geän­dert werden.

Auch die Regelun­gen zur Ermit­tlung der umsatzs­teuerpflichti­gen Dif­ferenz sind euro­parechtswidrig. Deutsch­land ges­tat­tet den Reise­büros, Mar­gen für bes­timmte Grup­pen von Reise­leis­tun­gen zu bilden oder die Marge sämtlich­er unter die Son­der­regelung fal­l­en­der Reise­leis­tun­gen als Bemes­sungs­grund­lage her­anzuziehen. Auch das wider­spricht den europäis­chen Vor­gaben. Diese Vere­in­fachun­gen müssen daher kün­ftig entfallen.