Steuertipps Juni 2018

  • Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung Juni 2018 und Juli 2018

Einkom­men­steuer

  • Hälftiges Miteigen­tum an außer­häus­lichem Arbeitszimmer
  • Bew­er­tung des pri­vat­en Nutzungswerts von Importfahrzeugen
  • Nation­al und inter­na­tion­al tätiger Fußballschied­srichter erzielt Einkün­fte aus Gewerbebetrieb
  • Krankheit­skosten sind keine Sonderausgaben

Gesellschaft/Gesellschafter

  • Veräußerung von Anteilen und Erwerb durch die GmbH

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

  • Musikschullehrerin kann freie Mitar­bei­t­erin sein
  • Schwan­gere bei Masse­nent­las­sun­gen nicht immer geschützt
  • Ferien­jobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei

Wohnungseigentümer/Vermieter/Mieter

  • Erhöhte Abset­zung für eine Eigentumswohnung
  • Abzug nachträglich­er Schuldzin­sen bei Vermietungseinkünften
  • Ver­mi­eter trägt Darlegungs‑ und Beweis­last bei Betriebskostenabrechnung

Ver­fahren­srecht

  • Erteilung ein­er verbindlichen Auskun­ft: Anforderung an die Darstel­lung des noch nicht ver­wirk­licht­en Sachverhalts

Son­stiges

  • Fest­stel­lung der Zahlung­sun­fähigkeit ein­er GmbH

 Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung Juni 2018 und Juli 2018

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohn­s­teuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag 11.06.20181 10.07.20182
Einkom­men­steuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag 11.06.2018 ent­fällt
Kör­per­schaft­s­teuer, Solidaritätszuschlag 11.06.2018 ent­fällt
Umsatzs­teuer 11.06.20183 10.07.20184
Ende der Schon­frist                     Über­weisung5

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:                      Scheck6

14.06.2018 13.07.2018
08.06.2018 06.07.2018
Sozialversicherung7 27.06.2018 27.07.2018
Kap­i­taler­trag­s­teuer, Solidaritätszuschlag Die Kap­i­taler­trag­s­teuer sowie der darauf ent­fal­l­ende Sol­i­dar­ität­szuschlag sind zeit­gle­ich mit ein­er erfol­gten Gewin­nauss­chüt­tung an den Anteil­seign­er an das zuständi­ge Finan­zamt abzuführen.

1    Für den abge­laufe­nen Monat.

2    Für den abge­laufe­nen Monat, bei Viertel­jahreszahlern für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

3    Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat.

4    Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat, bei Viertel­jahreszahlern (ohne Dauer­fristver­längerung) für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

5    Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen und Lohn­s­teuer­an­mel­dun­gen müssen grund­sät­zlich bis zum 10. des dem Anmel­dungszeitraum fol­gen­den Monats (auf elek­tro­n­is­chem Weg) abgegeben wer­den. Fällt der 10. auf einen Sam­stag, Son­ntag oder Feiertag, ist der näch­ste Werk­tag der Stich­tag. Bei ein­er Säum­nis der Zahlung bis zu drei Tagen wer­den keine Säum­niszuschläge erhoben. Eine Über­weisung muss so frühzeit­ig erfol­gen, dass die Wert­stel­lung auf dem Kon­to des Finan­zamts am Tag der Fäl­ligkeit erfolgt.

6    Bei Zahlung durch Scheck ist zu beacht­en, dass die Zahlung erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks beim Finan­zamt als erfol­gt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugser­mäch­ti­gung erteilt werden.

7    Die Sozialver­sicherungs­beiträge sind ein­heitlich am drit­tlet­zten Bankar­beit­stag des laufend­en Monats fäl­lig. Um Säum­niszuschläge zu ver­mei­den, emp­fiehlt sich das Lastschriftver­fahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein ein­heitlich­er Abga­beter­min für die Beitragsnach­weise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeit­stage vor Fäl­ligkeit (d. h. am 25.06.2018/25.07.2018) an die jew­eilige Einzugsstelle über­mit­telt wer­den. Regionale Beson­der­heit­en bzgl. der Fäl­ligkeit­en sind ggf. zu beacht­en. Wird die Lohn­buch­führung durch extern Beauf­tragte erledigt, soll­ten die Lohn- und Gehalts­dat­en etwa zehn Tage vor dem Fäl­ligkeit­ster­min an den Beauf­tragten über­mit­telt wer­den. Dies gilt ins­beson­dere, wenn die Fäl­ligkeit auf einen Mon­tag oder auf einen Tag nach Feierta­gen fällt.

Einkom­men­steuer

Hälftiges Miteigen­tum an außer­häus­lichem Arbeitszimmer

Ein Ehep­aar kaufte zwei Woh­nun­gen in einem Mehrfam­i­lien­haus, die dann jew­eils im hälfti­gen Miteigen­tum der Ehep­art­ner standen. Dafür nahm das Ehep­aar gemein­sam ein Dar­lehn auf. Zins und Tilgung zahlten sie von ihrem gemein­samen Kon­to. Eine der Woh­nun­gen nutzte die Ehe­frau als steuer­lich anerkan­ntes außer­häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer. Das Finan­zamt berück­sichtigte die nutzungsab­hängi­gen Kosten wie Energie- und Wasserkosten in voller Höhe als Wer­bungskosten, während es Abschrei­bung und Schuldzin­sen nur zur Hälfte zum Abzug zuließ.

Der Bun­des­fi­nanzhof bestätigte die Auf­fas­sung des Finan­zamts. Bei gemein­schaftlichem Erwerb ein­er Woh­nung ist davon auszuge­hen, dass jed­er Miteigen­tümer die Anschaf­fungskosten entsprechend seinem Miteigen­tum­san­teil getra­gen hat. Grund­stück­sori­en­tierte Kosten wie Abschrei­bung, Grund­s­teuern, Ver­sicherun­gen und Schuldzin­sen kön­nen daher nur entsprechend den Miteigen­tum­san­teilen zu Wer­bungskosten führen.

Bew­er­tung des pri­vat­en Nutzungswerts von Importfahrzeugen

Wird der pri­vate Nutzungswert eines mehrheitlich betrieblich genutzten Kraft­fahrzeugs nach der 1 %‑Meth­ode ermit­telt, ist dessen inländis­ch­er Brut­tolis­ten­preis zugrunde zu leg­en. Bei Import­fahrzeu­gen, für die es keine inländis­chen Brut­tolis­ten­preise gibt, ist nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs wie fol­gt vorzugehen:

Ist das Fahrzeug mit einem bau‑ und type­n­gle­ichen inländis­chen Fahrzeug ver­gle­ich­bar, ist dessen Brut­tolis­ten­preis anzuset­zen. Andern­falls kann man sich an den inländis­chen End­verkauf­spreisen freier Impor­teure ori­en­tieren. Im entsch­iede­nen Fall wurde der tat­säch­lich in Rech­nung gestellte Brut­to­preis zugrunde gelegt.

Ein aus­ländis­ch­er Lis­ten­preis kann nicht ange­set­zt wer­den. Dieser spiegelt nicht die Preisempfehlung des Her­stellers wider, die für den inländis­chen Neuwa­gen­markt gilt.

Nation­al und inter­na­tion­al tätiger Fußballschied­srichter erzielt Einkün­fte aus Gewerbebetrieb

Der Bun­des­fi­nanzhof hat entsch­ieden, dass Fußballschied­srichter selb­st­ständig, also nicht als Arbeit­nehmer tätig sind und auch am all­ge­meinen wirtschaftlichen Verkehr teil­nehmen. Sie erzie­len Einkün­fte aus Gewer­be­be­trieb und unter­liegen der Gewerbesteuer. Damit war ein deutsch­er Schied­srichter, der im Aus­land auch Spiele der inter­na­tionalen Fußbal­lver­bände FIFA und UEFA geleit­et hat­te, mit sein­er Anfech­tung der vom Finan­zamt erlasse­nen Gewerbesteuer­mess­beschei­de nicht erfolgreich.

Der Bun­des­fi­nanzhof urteilte darüber hin­aus, dass der Schied­srichter an aus­ländis­chen Spielorten keine Betrieb­sstätte begrün­det hat­te. Einzige Betrieb­sstätte war allein die inländis­che Woh­nung des Schied­srichters als Ort der Geschäft­sleitung. Damit unter­liegen auch die aus­ländis­chen Einkün­fte der deutschen Gewerbesteuer.

Obwohl sich der Schied­srichter während der von ihm geleit­eten Fußball­spiele kör­per­lich betätigte, erkan­nte ihn das Gericht nicht als Sportler im Sinne der Regelun­gen einiger Dop­pelbesteuerungsabkom­men an. Somit liegt das Besteuerungsrecht sein­er Einkün­fte bei der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land und nicht bei dem Staat, in dem das Fußball­spiel stattge­fun­den hat.

Krankheit­skosten sind keine Sonderausgaben

Pri­vat Kranken­ver­sicherte kön­nen oft eine Beitragser­stat­tung erhal­ten, indem sie einen Teil ihrer Krankheit­skosten selb­st tra­gen. Diese selb­st getra­ge­nen Kosten kön­nen jedoch nicht als Beiträge zur Kranken­ver­sicherung im Rah­men des Son­der­aus­gaben­abzugs berück­sichtigt wer­den. Mit dieser Entschei­dung führt der Bun­des­fi­nanzhof seine Recht­sprechung zur Kos­ten­tra­gung bei einem Selb­st­be­halt fort.

Nur solche Aus­gaben sind als Beiträge zu Kranken­ver­sicherun­gen abziehbar, die im Zusam­men­hang mit der Erlan­gung des Ver­sicherungss­chutzes ste­hen. Nur diese dienen let­ztlich der Vorsorge.

Hin­weis: Über­steigen die selb­st getra­ge­nen Krankheit­skosten die zumut­bare Belas­tung, kön­nen sie möglicher­weise aber als außergewöhn­liche Belas­tung abziehbar sein.

Gesellschaft/Gesellschafter

Veräußerung von Anteilen und Erwerb durch die GmbH

Veräußert ein Gesellschafter seine Anteile an die GmbH, an der er beteiligt ist, stellt dies ein Veräußerungs­geschäft dar. Die dazu gesellschaftsin­tern vorzunehmende Umgliederung ein­er freien Gewin­nrück­lage in eine zweck­ge­bun­dene Rück­lage führt nicht zu nachträglichen Anschaf­fungskosten des veräußern­den Gesellschafters.

Grund­sät­zlich kön­nen nur solche Aufwen­dun­gen des Gesellschafters den (nachträglichen) Anschaf­fungskosten ein­er Beteili­gung zuge­ord­net wer­den, die zu ein­er offe­nen oder verdeck­ten Ein­lage in das Kap­i­tal der Gesellschaft führen.

 

Dass die Umgliederung nun nicht zu nachträglichen Anschaf­fungskosten führt, lässt sich damit begrün­den, dass zum Zeit­punkt der Umgliederung kein Anspruch auf Gewin­nauss­chüt­tung beste­ht, weil es keinen Gewin­nverteilungs­beschluss gibt. Auch kann diese Umgliederung nicht ein­er Kap­i­talzuführung des Gesellschafters von außen gle­ichgestellt wer­den. Eben­so sind die han­del­srechtlichen Änderun­gen durch das Bilanzrechtsmod­ernisierungs­ge­setz unbeachtlich. Sie betr­e­f­fen alleine die Gesellschaft­sebene und haben keine Auswirkung auf die steuer­liche Beurteilung des Vor­gangs beim veräußern­den Gesellschafter.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Musikschullehrerin kann freie Mitar­bei­t­erin sein

Über den arbeit­srechtlichen Sta­tus ein­er Musikschullehrerin, d. h. über die Frage, ob sie Arbeit­nehmerin oder freie Mitar­bei­t­erin war, hat­te das Bun­de­sar­beits­gericht zu entschei­den. Die Lehrerin hat­te auf Fest­stel­lung des Beste­hens eines Arbeitsver­hält­niss­es geklagt. Das Gericht sah sie jedoch als freie Mitar­bei­t­erin an.

Anders als im Falle all­ge­mein­bilden­der Schulen, wo die Lehrkräfte in aller Regel als Arbeit­nehmer einzustufen seien, sind Musikschullehrer nur dann als Arbeit­nehmer anzuse­hen, wenn die Ver­tragsparteien dies vere­in­bart haben oder im Einzelfall Umstände hinzutreten, die auf den für das Beste­hen eines Arbeitsver­hält­niss­es erforder­lichen Grad per­sön­lich­er Abhängigkeit schließen lassen. Als solche Umstände kom­men das Recht des Schul­trägers, die zeitliche Lage der Unter­richtsstun­den ein­seit­ig zu bes­tim­men, den Unter­richts­ge­gen­stand oder Art und Aus­maß der Nebe­nar­beit­en ein­seit­ig festzule­gen, eine inten­si­vere Kon­trolle nicht nur des jew­eili­gen Leis­tungs­stands der Schüler, son­dern auch des Unter­richts selb­st oder die Inanspruch­nahme son­stiger Weisungsrechte in Betracht.

Daran fehlte es jedoch im vor­liegen­den Fall. Ein Hon­o­rarver­trag beze­ich­nete die Klägerin als freie Mitar­bei­t­erin. Er räumte der Musikschule kein­er­lei Weisungsrechte ein. Im Einzelun­ter­richt kon­nte die Klägerin die Ter­mine frei vere­in­baren. Aus­ge­fal­l­ene Stun­den waren nachzu­holen. Das alles sprach für ein freies Mitarbeiterverhältnis.

Schwan­gere bei Masse­nent­las­sun­gen nicht immer geschützt

Schwan­geren Arbeit­nehmerin­nen darf nach europäis­chem Recht im Rah­men von Masse­nent­las­sun­gen grund­sät­zlich gekündigt wer­den. Dies hat der Gericht­shof der Europäis­chen Union entsch­ieden. Der Kündi­gungs­grund hänge in diesem Falle nicht mit der Schwanger­schaft zusam­men. Der Gekündigten müssen dabei aber die Gründe und sach­lichen Kri­te­rien für ihre Kündi­gung mit­geteilt wer­den, nach denen sie gekündigt wurde.

Hin­weis: Auch nach deutschem Recht ist danach die Kündi­gung ein­er Schwan­geren im Rah­men ein­er Masse­nent­las­sung nicht aus­geschlossen. Allerd­ings bedarf sie der Zus­tim­mung der zuständi­gen ober­sten Lan­des­be­hörde, die über einen weit­en Ermessensspiel­raum verfügt.

Ferien­jobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei

Schüler kön­nen in den Ferien im Rah­men eines kurzfristi­gen Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es unbe­gren­zt Geld ver­di­enen, ohne sozialver­sicherungspflichtig zu wer­den. Voraus­set­zung dafür ist, dass die Dauer des Ferien­jobs bei ein­er Arbeitswoche von min­destens fünf Tagen höch­stens drei Monate beträgt. Bei ein­er Arbeitswoche unter fünf Tagen dür­fen gesamt 70 Arbeit­stage nicht über­schrit­ten wer­den. Eine ger­ingfügige Beschäf­ti­gung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn diese beruf­s­mäßig aus­geübt wird und das Arbeit­sent­gelt 450 € im Monat übersteigt.

Wird die Beschäf­ti­gung in einem Kalen­der­jahr über diesen kurzen Zeitraum hin­aus fort­ge­set­zt und ein Arbeit­sent­gelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sog. Mini­jobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeit­et erst­mals in den Som­mer­fe­rien vom 5. Juli bis 17. August 2018 mon­tags bis fre­itags in ein­er Fir­ma und erhält dafür ein Ent­gelt von ins­ge­samt 1.000 €. Es entste­ht keine Sozialver­sicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate arbeit­et. Am 1. Okto­ber 2018 vere­in­baren sie, dass Paul for­t­an für monatlich 450 € weit­er­ar­beit­et. Ab diesem Tag hat der Arbeit­ge­ber pauschale Sozialver­sicherungsab­gaben, Pauschal­s­teuer und Umla­gen an die Minijob‑Zentrale der Bun­desknapp­schaft zu entricht­en. Außer­dem wird ein Arbeit­nehmer­an­teil zur Renten­ver­sicherung ein­be­hal­ten, sofern Paul keine Befreiung von der Renten­ver­sicherungspflicht beantragt.

Hin­weis: Wegen weit­er­er zu beach­t­en­der Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tar­i­fau­tonomie) sollte eine Abstim­mung mit dem Steuer­ber­ater erfolgen.

Wohnungseigentümer/Vermieter/Mieter

Erhöhte Abset­zung für eine Eigentumswohnung

Die Erwer­ber eines Pent­hous­es macht­en nach dessen Fer­tig­stel­lung Son­der­ab­schrei­bun­gen gel­tend. Die Woh­nung war voll­ständig auf ein vorhan­denes denkmalgeschütztes Gebäude eines Mehrfam­i­lien­haus­es aufge­baut wor­den. Obwohl die Eigen­tümer eine entsprechende Bescheini­gung der zuständi­gen Gemein­de­be­hörde vor­legten, lehnte das Finan­zamt die Inanspruch­nahme der erhöht­en Abset­zung mit der Begrün­dung ab, es han­dele sich hier um einen Neubau.

Der Bun­des­fi­nanzhof machte deut­lich, dass allein eine solche Bescheini­gung maßgebend für die Inanspruch­nahme erhöhter Abset­zun­gen ist. Das Finan­zamt hat diese im Besteuerungsver­fahren ohne weit­ere Recht­mäßigkeit­sprü­fung zugrunde zu leg­en, es sei denn, die Bescheini­gung wäre nichtig und deshalb unwirk­sam. Dies traf in dem geschilderten Fall nicht zu, sodass die Son­der­ab­schrei­bung zu Recht in Anspruch genom­men wurde.

Abzug nachträglich­er Schuldzin­sen bei Vermietungseinkünften

Fall­en nach der Veräußerung eines Ver­mi­etung­sob­jek­ts hier­für noch Schuldzin­sen an, kön­nen sie steuer­lich insoweit noch als Wer­bungskosten gel­tend gemacht wer­den, als der Verkauf­spreis nicht zur Dar­lehn­stil­gung aus­re­icht. Wird das Dar­lehn aber nicht zurück­gezahlt, weil hier­für bspw. hohe Vor­fäl­ligkeit­sentschädi­gun­gen anfall­en, sind die Schuldzin­sen auch dann nicht abzugs­fähig, wenn der Steuerpflichtige behauptet, vom Verkauf­spreis ein anderes Ver­mi­etung­sob­jekt kaufen zu wollen. Allein die Absicht genügt nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs nicht. Die ange­bliche Investi­tion­s­ab­sicht in ein noch zu erwer­ben­des und nicht bes­timmtes Ver­mi­etung­sob­jekt reicht nicht aus, um den notwendi­gen wirtschaftlichen Zusam­men­hang mit den Einkün­ften aus Ver­mi­etungstätigkeit zu begründen.

Ver­mi­eter trägt Darlegungs‑ und Beweis­last bei Betriebskostenabrechnung

Stellt ein Ver­mi­eter extrem hohe Nach­forderun­gen im Rah­men der Betrieb­skostenabrech­nung, hat er für die erhobene Forderung den Beweis zu erbrin­gen, dass die abgerech­neten Kosten auch tat­säch­lich ange­fall­en sind. Der Mieter muss den Nach­forderungs­be­trag nicht zahlen, wenn die ern­sthafte Möglichkeit eines offen­sichtlichen Fehlers in der Abrech­nung beste­ht. Dies hat der Bun­des­gericht­shof entschieden.

In dem entsch­iede­nen Fall sollte ein Mieter für seine Woh­nung in einem Mehrfam­i­lien­haus eine ungewöhn­lich hohe Nachzahlung leis­ten. Er sollte ange­blich fast die Hälfte der Heizen­ergie des gesamten Mehrfam­i­lien­haus­es ver­braucht haben, wobei seine Woh­nung ger­ade ein­mal 13 % der gesamten Wohn­fläche aus­machte. Der Mieter forderte die Vor­lage der Able­se­belege der Ver­brauch­sein­heit­en für die übri­gen Woh­nun­gen und ver­weigerte die Nachzahlung. Der Ver­mi­eter ver­weigerte die Ein­sicht­nahme in die Unter­la­gen und klagte auf Zahlung der Betriebskosten.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts hat der Mieter zu Recht die Nachzahlung ver­weigert. Denn nicht der Mieter habe die Unrichtigkeit der Abrech­nung darzule­gen und zu beweisen, son­dern der Ver­mi­eter deren Richtigkeit. Zudem sei der Mieter zur Zahlungsver­weigerung berechtigt gewe­sen, da ihm die Abrech­nung­sun­ter­la­gen nicht voll­ständig zur Ver­fü­gung gestellt wor­den seien. Der Mieter habe das Recht, die erstellte Betrieb­skostenabrech­nung des Ver­mi­eters zu prüfen und hierzu alle erforder­lichen Unter­la­gen des Ver­mi­eters einzuse­hen, soweit dies zur sachgerecht­en Über­prü­fung erforder­lich ist.

Ver­fahren­srecht

Erteilung ein­er verbindlichen Auskun­ft: Anforderung an die Darstel­lung des noch nicht ver­wirk­licht­en Sachverhalts

Ein Hob­byp­i­lot hat­te sich an sein Finan­zamt gewandt und um Erteilung ein­er verbindlichen Auskun­ft gebeten. Er nutzte ein Flugzeug, dessen Eigen­tümer ein US‑amerikanischer Trust war, deren Begün­stigter er selb­st war. Eine weit­ere Gesellschaft war als Treuhän­der des rechtlichen Eigen­tümers in die US-amerikanis­che Luft­fahrzeu­grolle einge­tra­gen. Der Pilot wollte u. a. wis­sen, welche umsatzs­teuer­lichen Fol­gen eine Änderung der Eigen­tümer­struk­tur hätte. Das Finan­zamt lehnte die Erteilung ein­er verbindlichen Auskun­ft ab. Man begrün­dete dies damit, dass der Sachver­halt nicht aus­re­ichend beschrieben und außer­dem Verträge dazu nur unvoll­ständig vorgelegt wor­den seien.

Das Finanzgericht Nürn­berg hat sich dieser Auf­fas­sung angeschlossen. Voraus­set­zung für eine verbindliche Auskun­ft ist, dass eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstel­lung des zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung noch nicht ver­wirk­licht­en Sachver­halts vor­liegt. Ist in diesem Zusam­men­hang ein Ver­trag maßgebend, so ist grund­sät­zlich der voll­ständi­ge Ver­tragsen­twurf einzureichen.

Son­stiges

Fest­stel­lung der Zahlung­sun­fähigkeit ein­er GmbH

Tritt bei ein­er GmbH Zahlung­sun­fähigkeit ein, muss der Geschäfts­führer einen Insol­ven­zantrag stellen und darf grund­sät­zlich keine Zahlun­gen mehr leis­ten. Ver­stößt der Geschäfts­führer gegen seine Insol­ven­zantragspflicht, muss er mit erhe­blichen straf- und zivil­rechtlichen Kon­se­quen­zen rechnen.

Zahlung­sun­fähigkeit bedeutet, dass der Schuld­ner die fäl­li­gen Zahlungspflicht­en nicht erfüllen kann. Sie liegt regelmäßig vor, wenn der Schuld­ner nicht in der Lage ist, inner­halb von drei Wochen die benötigten Finanzmit­tel zu beschaf­fen, um die Liq­uid­ität­slücke auf unter 10 % zurückzuführen.

Nach Auf­fas­sung der zuständi­gen Sen­ate für Insol­venz- und Strafrecht des Bun­des­gericht­shofs sind in der Liq­uid­itäts­bi­lanz zur Fest­stel­lung der Zahlung­sun­fähigkeit die im maßge­blichen Zeit­punkt ver­füg­baren und inner­halb von drei Wochen flüs­sig zu machen­den Mit­tel zu den am sel­ben Stich­tag fäl­li­gen und einge­forderten Verbindlichkeit­en in Beziehung zu set­zen. Für die Berech­nung nicht expliz­it erwäh­nt wer­den die inner­halb von drei Wochen nach dem Stich­tag fäl­lig wer­den­den und einge­forderten Verbindlichkeit­en, sog. Pas­si­va II.

Der für das Gesellschaft­srecht zuständi­ge Sen­at des Bun­des­gericht­shofs hat in sein­er Recht­sprechung nun­mehr aus­drück­lich ver­langt, dass bei Prü­fung der Zahlung­sun­fähigkeit auch die Pas­si­va II ein­be­zo­gen werden.

Hin­weis: Ob sich die anderen Sen­ate dieser Recht­sauf­fas­sung anschließen, bleibt abzuwarten. GmbH-Geschäfts­führern ist aber drin­gend zu empfehlen, bei der Prü­fung der Zahlung­sun­fähigkeit der GmbH heute schon die Pas­si­va II zu berücksichtigen.