Steuertipps Juli 2018

  • Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung Juli 2018 und August 2018

Einkom­men­steuer

  • Pauschalierung der Einkom­men­steuer für betriebliche Zuwendungen
  • Entschädi­gung für ent­gan­gene Ein­nah­men und steuer­freier Schadensersatz
  • Nur tat­säch­lich gezahlte Kranken­ver­sicherungs­beiträge sind abziehbar

Mieter/Vermieter

  • Ver­wal­ter muss Haus­gel­dansprüche bei Zwangsver­steigerung anmelden
  • Forderung auf Schadenser­satz bei beschädigter Miet­woh­nung auch ohne vorherige Frist­set­zung des Ver­mi­eters möglich

Erb­schaft­s­teuer

  • Befreiung von der Erb­schaft­s­teuer bei Erwerb eines Fam­i­lien­heims set­zt zivil­rechtlich­es Eigen­tum voraus

Unternehmer/Unternehmen

  • Zuschätzun­gen bei nicht nachvol­lziehbaren Zahlungseingängen
  • Zuläs­sigkeit der Bil­dung eines Investi­tion­s­abzugs­be­trags im Gesamthandsver­mö­gen bei später­er Investi­tion im Sonderbetriebsvermögen

Ver­fahren­srecht

  • Haf­tung des Geschäfts­führers für Steuer­schulden der GmbH wegen man­gel­nder Organ­i­sa­tion und Überwachung

Umsatzs­teuer

  • Rei­sev­er­anstal­ter kön­nen sich beim Bezug von Rei­sevor­leis­tun­gen auf das Union­srecht berufen

Vere­in

  • Vere­inssatzung muss Voraus­set­zun­gen der Gemein­nützigkeit beinhalten

Son­stiges

  • Werkver­tragsrecht: Schadenser­satz kann nicht mehr nach fik­tiv­en Män­gelbe­sei­t­i­gungskosten bemessen werden

Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung Juli 2018 und August 2018

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohn­s­teuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag 10.07.20181 10.08.20182
Umsatzs­teuer 10.07.20183 10.08.20184
Ende der Schon­frist                     Über­weisung5

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:                      Scheck6

13.07.2018 13.08.2018
06.07.2018 07.08.2018
Gewerbesteuer ent­fällt 15.08.20188
Grund­s­teuer ent­fällt 15.08.20188
Ende der Schon­frist                     Überweisung

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:                      Scheck6

ent­fällt 20.08.2018
ent­fällt 10.08.2018
Sozialver­sicherung7 27.07.2018 29.08.2018
Kap­i­taler­trag­s­teuer, Solidaritätszuschlag Die Kap­i­taler­trag­s­teuer sowie der darauf ent­fal­l­ende Sol­i­dar­ität­szuschlag sind zeit­gle­ich mit ein­er erfol­gten Gewin­nauss­chüt­tung an den Anteil­seign­er an das zuständi­ge Finan­zamt abzuführen.

1        Für den abge­laufe­nen Monat, bei Viertel­jahreszahlern für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

2        Für den abge­laufe­nen Monat.

3        Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat, bei Viertel­jahreszahlern ohne Dauer­fristver­längerung für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

4        Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat, bei Viertel­jahreszahlern mit Dauer­fristver­längerung für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

5        Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen und Lohn­s­teuer­an­mel­dun­gen müssen grund­sät­zlich bis zum 10. des dem Anmel­dungszeitraum fol­gen­den Monats (auf elek­tro­n­is­chem Weg) abgegeben wer­den. Fällt der 10. auf einen Sam­stag, Son­ntag oder Feiertag, ist der näch­ste Werk­tag der Stich­tag. Bei ein­er Säum­nis der Zahlung bis zu drei Tagen wer­den keine Säum­niszuschläge erhoben. Eine Über­weisung muss so frühzeit­ig erfol­gen, dass die Wert­stel­lung auf dem Kon­to des Finan­zamts am Tag der Fäl­ligkeit erfolgt.

6        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beacht­en, dass die Zahlung erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks beim Finan­zamt als erfol­gt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugser­mäch­ti­gung erteilt werden.

7        Die Sozialver­sicherungs­beiträge sind ein­heitlich am drit­tlet­zten Bankar­beit­stag des laufend­en Monats fäl­lig. Um Säum­niszuschläge zu ver­mei­den, emp­fiehlt sich das Lastschriftver­fahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein ein­heitlich­er Abga­beter­min für die Beitragsnach­weise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeit­stage vor Fäl­ligkeit (d. h. am 25.07.2018/27.08.2018) an die jew­eilige Einzugsstelle über­mit­telt wer­den. Regionale Beson­der­heit­en bzgl. der Fäl­ligkeit­en sind ggf. zu beacht­en. Wird die Lohn­buch­führung durch extern Beauf­tragte erledigt, soll­ten die Lohn- und Gehalts­dat­en etwa zehn Tage vor dem Fäl­ligkeit­ster­min an den Beauf­tragten über­mit­telt wer­den. Dies gilt ins­beson­dere, wenn die Fäl­ligkeit auf einen Mon­tag oder auf einen Tag nach Feierta­gen fällt.

8        In den Bun­deslän­dern und Regio­nen, in denen der 15.08.2018 ein geset­zlich­er Feiertag (Mar­iä Him­melfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2018 fällig.

Einkom­men­steuer

Pauschalierung der Einkom­men­steuer für betriebliche Zuwendungen

Ein Großhändler ver­trieb Kam­eras, Objek­tive und Blitzgeräte. Zur Verkaufs­förderung führte er ein Bonus­pro­gramm für Fachverkäufer und deren Arbeit­nehmer durch. Diese Bonus­punk­te kon­nten bei einem anderen Unternehmen gegen Sach­prämien ein­gelöst wer­den, die dem Großhändler in Rech­nung gestellt wur­den. Die in Rech­nung gestell­ten Prämien unter­warf der Großhändler mit 30 % der pauschalen Einkom­mens­besteuerung. Nach ein­er Lohn­s­teuer­außen­prü­fung erg­ing wegen ander­er Sachver­halte ein Nach­forderungs­bescheid. Daraufhin wandte sich der Großhändler gegen die pauschale Besteuerung der Zuwen­dun­gen aus dem Bonusprogramm.

Der Bun­des­fi­nanzhof gab dem Großhändler Recht. Die Voraus­set­zun­gen für die Pauschalierung lagen nicht vor. Diese erfordert u. a., dass die Zuwen­dun­gen zusät­zlich zur ohne­hin vere­in­barten Leis­tung erbracht wer­den. Die Prämien sind jedoch nicht zu einem mit dem Großhändler beste­hen­den Grundgeschäft hinzuge­treten, son­dern stell­ten die allein geschuldete Leis­tung für den Verkauf­ser­folg dar.

Hin­weis: Die Besteuerung musste bei den Fachverkäufern bzw. deren Angestell­ten erfolgen.

Entschädi­gung für ent­gan­gene Ein­nah­men und steuer­freier Schadensersatz

Ein angestell­ter Geschäfts­führer wurde bei einem Über­fall schw­er ver­let­zt. Er schloss mit seinem Arbeit­ge­ber einen Ver­gle­ich, in dem sich dieser verpflichtete, dem Geschäfts­führer neben ein­er Alter­srente eine Abfind­ung für die vorzeit­ige Auflö­sung des Arbeitsver­hält­niss­es sowie einen Schadenser­satz zu zahlen. Der Geschäfts­führer erhielt zweimal 400.000 €.

Auf die Zahlung der Abfind­ung behielt der Arbeit­ge­ber Lohn­s­teuer ein. Die weit­ere Zahlung leis­tete er ohne Abzüge, da es sich sein­er Mei­n­ung nach um einen steuer­freien Schadenser­satz han­delte. Das Finan­zamt forderte auch für die zweite Zahlung Lohn­s­teuer. Nach dem Grund­satz der Ein­heitlichkeit der Entschädi­gung könne für die Schadenser­satz­zahlung nichts anderes gel­ten als für die vere­in­barte Abfindung.

Der Bun­des­fi­nanzhof dage­gen wider­sprach dem formellen Grund­satz der Ein­heitlichkeit. Es muss nicht nur für jede Teilzahlung geprüft wer­den, ob es sich um eine steuerpflichtige Entschädi­gung für ent­gan­gene Ein­nah­men han­delt, son­dern auch, in welchem Rah­men Abfind­un­gen üblicher­weise vere­in­bart wer­den. Wird, wie im vor­liegen­den Fall, die übliche Entschädi­gung durch eine weit­ere Zahlung ins­ge­samt ver­dop­pelt, über­schre­it­et die Zahlung den Rah­men des Üblichen in beson­derem Maße. Es ist von einem steuer­freien Schadenser­satz auszugehen.

Nur tat­säch­lich gezahlte Kranken­ver­sicherungs­beiträge sind abziehbar

Beiträge zu Kranken­ver­sicherun­gen sind als Son­der­aus­gaben abziehbar, soweit sie zur Erlan­gung eines sozial­hil­fe­gle­ichen Ver­sorgungsniveaus erforder­lich sind. Für Beiträge zu ein­er pri­vat­en Kranken­ver­sicherung gilt das nur für die Beitragsan­teile, die auf Ver­tragsleis­tun­gen ent­fall­en, die in Art, Umfang und Höhe den Leis­tun­gen der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung ver­gle­ich­bar sind.

Die Beschränkung des Son­der­aus­gaben­abzugs auf die Beiträge für Basisleis­tun­gen der pri­vat­en Kranken­ver­sicherung ist zuläs­sig, auch wenn diese Beiträge den maßge­blichen Beitragssatz zur geset­zlichen Kranken­ver­sicherung unter­schre­it­en. Damit wird gewährleis­tet, dass nur die tat­säch­lich für die Basis­ab­sicherung gezahlten Beiträge berück­sichtigt werden.

Wer­den in einem Ver­sicherungstarif ein­er pri­vat­en Krankenkasse auch steuer­lich nicht begün­stigte Wahlleis­tun­gen ver­sichert, bedarf es ein­er Aufteilung der Beiträge. Die Höhe der abziehbaren Beiträge teilt die Kranken­ver­sicherung der Finanzver­wal­tung mit.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mieter/Vermieter

Ver­wal­ter muss Haus­gel­dansprüche bei Zwangsver­steigerung anmelden

Wird von Drit­ten die Zwangsver­steigerung in das Son­dereigen­tum eines Woh­nung­seigen­tümers betrieben, ist der Woh­nung­seigen­tumsver­wal­ter verpflichtet, die Haus­gel­dansprüche der Eigen­tümerge­mein­schaft in dem Zwangsver­steigerungsver­fahren anzumelden. Dies hat der Bun­des­gericht­shof entschieden.

 

Von einem Eigen­tümer wur­den Haus­gelder für zwei Woh­nun­gen über einen län­geren Zeitraum nicht gezahlt. Auf Antrag eines Drit­ten wurde die Zwangsver­steigerung der Woh­nun­gen nicht nur ange­ord­net, son­dern diese wur­den auch ver­steigert. Da die Gemein­schaft keinen Beschluss über die Anmel­dung der Haus­gel­dansprüche im Zwangsver­steigerungsver­fahren gefasst hat­te, machte der Ver­wal­ter diese auch nicht gel­tend. Die grund­sät­zlich bevor­rechtigten Haus­gel­dansprüche wur­den fol­glich bei der Verteilung des Ver­steigerungser­lös­es nicht berück­sichtigt. Die Eigen­tümerge­mein­schaft ver­langte daraufhin von der Ver­wal­tung Schadensersatz.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts hätte der Ver­wal­ter die bevor­rechtigten Haus­gel­dansprüche im Zwangsver­steigerungsver­fahren auch ohne Beschluss der Gemein­schaft anmelden müssen. Die unter­lassene Anmel­dung stellt eine Pflichtver­let­zung dar, die einen Schadenser­satzanspruch begründet.

Forderung auf Schadenser­satz bei beschädigter Miet­woh­nung auch ohne vorherige Frist­set­zung des Ver­mi­eters möglich

Weist eine Miet­woh­nung bei Auszug des Mieters Schä­den auf, muss der Ver­mi­eter dem Mieter keine Frist zur Besei­t­i­gung der Schä­den set­zen. Es beste­ht sofort ein Anspruch auf Schadenser­satz. Das hat der Bun­des­gericht­shof entschieden.

Ein Mieter hat­te sich gegen Schadenser­satz­forderun­gen seines früheren Ver­mi­eters wegen Schim­mel­be­falls, ungepflegter Badez­im­mer­ar­ma­turen und eines Lackschadens an einem Heizkör­p­er gewehrt. Er war der Auf­fas­sung, dass der Ver­mi­eter erst eine Frist hätte set­zen müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Woh­nung selb­st wieder in Ord­nung zu bringen.

Dies sah das Gericht anders. Ein Anspruch wegen Beschädi­gung der Miet­sache wird bere­its mit der Schadensentste­hung und nicht erst bei Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es fäl­lig. Verur­sacht daher ein Mieter in der Woh­nung einen Schaden und zieht aus, kann der Ver­mi­eter sofort Schadenser­satz verlangen.

Hin­weis: Anders ver­hält es sich bei Schön­heit­srepara­turen. Sofern der Mieter diese bei Auszug nicht oder nicht ordentlich vorgenom­men hat, ist regelmäßig eine vorherige Frist­set­zung des Ver­mi­eters zur Nachbesserung erforder­lich. Erst danach kann er Schadenser­satz verlangen.

Erb­schaft­s­teuer

Befreiung von der Erb­schaft­s­teuer bei Erwerb eines Fam­i­lien­heims set­zt zivil­rechtlich­es Eigen­tum voraus

Vererbt der Erblass­er an seinen über­leben­den Ehe­gat­ten eine im Inland, der Europäis­chen Union oder im Europäis­chen Wirtschaft­sraum bele­gene Woh­nung, die der Erblass­er bis zu seinem Tod zu eige­nen Wohnzweck­en genutzt hat (Fam­i­lien­heim), bleibt dies unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen steuer­frei. Die Woh­nung muss beim über­leben­den Ehe­gat­ten (Erwer­ber) unverzüglich zur Selb­st­nutzung zu eige­nen Wohnzweck­en bes­timmt sein.

Der Bun­des­fi­nanzhof hat entsch­ieden, dass die Steuer­be­freiung nur gegeben ist, wenn der Erblass­er im Zeit­punkt seines Tods zivil­rechtlich­er Eigen­tümer der Woh­nung war.

Im entsch­iede­nen Fall hat­te die Erblasserin (Ehe­frau) eine Woh­nung gekauft und bere­its mit ihrem Ehe­gat­ten bezo­gen. Sie war allerd­ings noch nicht als Eigen­tümerin im Grund­buch einge­tra­gen, son­dern ihr Anspruch auf Ver­schaf­fung des Eigen­tums war durch eine Auflas­sungsvormerkung gesichert. Der Ehe­gat­te kon­nte damit nur diesen Ver­schaf­fungsanspruch erwer­ben, der nicht mit dem zivil­rechtlichen Eigen­tum gle­ichzuset­zen ist. Obwohl er später mit Ein­tra­gung im Grund­buch zum Eigen­tümer wurde, musste er den Erwerb mit dem Verkehr­swert der Woh­nung der Erb­schaft­s­teuer unterwerfen.

Unternehmer/Unternehmen

Zuschätzun­gen bei nicht nachvol­lziehbaren Zahlungseingängen

Die Finanzver­wal­tung hat die Besteuerungs­grund­la­gen u. a. insoweit zu schätzen, wie sie diese nicht ermit­teln oder berech­nen kann oder der Steuerpflichtige über seine Angaben keine aus­re­ichende Aufk­lärung geben kann.

 

Bei ungek­lärten Zahlung­se­ingän­gen auf dem Bankkon­to eines Steuerpflichti­gen ist dieser ver­stärkt zur Aufk­lärung und Mitwirkung verpflichtet. Ist nicht fest­stell­bar, woher die Zahlung­se­ingänge stam­men, kann der Schluss gerecht­fer­tigt sein, dass diese Eingänge unver­s­teuerte Ein­nah­men sind.

Das Finanzgericht München hat entsch­ieden, dass eine Zuschätzung zu den Betrieb­sein­nah­men zuläs­sig ist, wenn Herkun­ft bzw. Bes­tim­mung der Zahlung­se­ingänge nicht angegeben werden.

Zuläs­sigkeit der Bil­dung eines Investi­tion­s­abzugs­be­trags im Gesamthandsver­mö­gen bei später­er Investi­tion im Sonderbetriebsvermögen

Ein Steuerpflichtiger kann unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen für die zukün­ftige Anschaf­fung oder Her­stel­lung abnutzbar­er beweglich­er Wirtschafts­güter des Anlagev­er­mö­gens einen den Gewinn min­dern­den Investi­tion­s­abzugs­be­trag in Anspruch nehmen. Bei ein­er Per­so­n­enge­sellschaft tritt an die Stelle des Steuerpflichti­gen die Gesellschaft. Zu deren Ver­mö­gen gehört unter steuer­rechtlichen Gesicht­spunk­ten neben dem Gesamthandsver­mö­gen auch das Son­der­be­trieb­sver­mö­gen der einzel­nen Gesellschafter.

Unter Berück­sich­ti­gung dieser Grund­sätze gelangt der Bun­des­fi­nanzhof zu dem Ergeb­nis, dass ein im Gesamthandsver­mö­gen der Gesellschaft gebilde­ter Investi­tion­s­abzugs­be­trag auch bei der späteren Anschaf­fung eines Wirtschaftsguts im Son­der­be­trieb­sver­mö­gen eines Gesellschafters aufgelöst wer­den kann. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Bil­dung des Investi­tion­s­abzugs­be­trags zu ein­er quo­tal­en Gewin­n­min­derung bei allen Gesellschaftern geführt hat, während seine Auflö­sung sich nur auf das Son­der­be­trieb­sver­mö­gen des investieren­den Gesellschafters auswirkt.

Ver­fahren­srecht

Haf­tung des Geschäfts­führers für Steuer­schulden der GmbH wegen man­gel­nder Organ­i­sa­tion und Überwachung

Ein GmbH-Geschäfts­führer haftet als geset­zlich­er Vertreter für Steuer­schulden der GmbH, soweit die Steuern infolge vorsät­zlich­er oder grob fahrläs­siger Ver­let­zung der ihm aufer­legten Pflicht­en nicht oder nicht rechtzeit­ig fest­ge­set­zt oder bezahlt werden.

In einem vom Finanzgericht Ham­burg entsch­iede­nen Fall wandte sich ein GmbH-Geschäfts­führer im Wege des einst­weili­gen Rechtss­chutzes verge­blich gegen den gegen ihn erlasse­nen Haf­tungs­bescheid für Umsatzs­teuer-Schulden der GmbH. Er hat­te grob fahrläs­sig und pflichtwidrig gehan­delt, weil er seinen Vater, der mehr oder weniger allein­ver­ant­wortlich die steuer­lichen und buch­hal­ter­ischen Angele­gen­heit­en der GmbH führte, nicht kon­trol­liert hat­te. Damit trifft ihn ein Organ­i­sa­tions- und Überwachungsverschulden.

Der Vater hat­te Beratungsleis­tun­gen, die er ver­meintlich gegenüber der GmbH erbracht hat­te, nicht ord­nungs­gemäß mit Umsatzs­teuer­ausweis abgerech­net. Dies war Gegen­stand eines gegen den Vater gerichteten strafrechtlichen sowie finanzgerichtlichen Ver­fahrens. Er nahm das zum Anlass, um der GmbH Umsatzs­teuer „nachzu­berech­nen“, die diese als Vors­teuer gel­tend machte. Dem GmbH-Geschäfts­führer hät­ten diese außergewöhn­lichen Geschäftsvor­fälle nicht ver­bor­gen bleiben dür­fen, da der darauf basierende Vors­teuer­abzug in den Stre­it­jahren bis zu 42 % des gesamten Vors­teuer­vol­u­mens der GmbH ausmachte.

Umsatzs­teuer

Rei­sev­er­anstal­ter kön­nen sich beim Bezug von Rei­sevor­leis­tun­gen auf das Union­srecht berufen

Nimmt ein Rei­sev­er­anstal­ter Rei­sevor­leis­tun­gen in Anspruch, bes­timmt sich die umsatzs­teuer­liche Bemes­sungs­grund­lage nach der Dif­ferenz zwis­chen dem Reisepreis und den Aufwen­dun­gen für die Rei­sevor­leis­tun­gen. Rei­sevor­leis­tun­gen sind bezo­gene Leis­tun­gen, die dem Reisenden direkt zugutekom­men, wie beispiel­sweise der Flug oder die Unterkunft.

 

Im entsch­iede­nen Fall bezog ein Rei­sev­er­anstal­ter Rei­sevor­leis­tun­gen von einem Unternehmer aus Öster­re­ich. Das Finan­zamt sah den Rei­sev­er­anstal­ter als Leis­tungsempfänger an, der die Umsatzs­teuer für die bezo­gene Leis­tung schuldet (Reverse Charge). Nach den union­srechtlichen Bes­tim­mungen über die Mar­genbesteuerung im Inland sind die erbracht­en Rei­sevor­leis­tun­gen abwe­ichend von der nationalen Recht­slage jedoch nicht steuerbar.

Der Bun­des­fi­nanzhof entsch­ied, der Rei­sev­er­anstal­ter kann sich bei Bezug von Rei­sevor­leis­tun­gen aus einem anderen EU-Mit­glied­staat unmit­tel­bar auf das für ihn gün­stigere Union­srecht berufen. Ent­ge­gen dem nationalen Umsatzs­teuer­recht schuldet er dann keine Umsatzs­teuer als Leistungsempfänger.

Vere­in

Vere­inssatzung muss Voraus­set­zun­gen der Gemein­nützigkeit beinhalten

Ist ein Vere­in als gemein­nützig anerkan­nt, ergeben sich hier­aus ver­schiedene Steuervergün­s­ti­gun­gen sowohl für den Vere­in, als auch für seine Unter­stützer. Für die Anerken­nung der Gemein­nützigkeit wer­den bes­timmte Anforderun­gen an die Satzung gestellt. In ein­er Anlage zur Abgabenor­dung (AO) befind­et sich eine Muster­satzung mit den für steuer­liche Zwecke notwendi­gen Inhalten.

In einem vom Bun­des­fi­nanzhof entsch­iede­nen Fall war in der Vere­inssatzung lediglich geregelt, dass der Vere­in unmit­tel­bar Zwecke des Hochwasser­schutzes fördert. Es fehlte aber der notwendi­ge Hin­weis, dass er auss­chließlich den Hochwasser­schutz fördert. Hier­durch waren die satzungsmäßi­gen Voraus­set­zun­gen für die Gemein­nützigkeit nicht erfüllt.

Tipp: Die Inhalte der Muster­satzung in der Anlage zur AO sind für steuer­liche Zwecke unbe­d­ingt einzuhal­ten. Die Abstim­mung der Satzung mit dem Steuer­ber­ater ist im Vor­feld der Vere­ins­grün­dung empfehlenswert.

Son­stiges

Werkver­tragsrecht: Schadenser­satz kann nicht mehr nach fik­tiv­en Män­gelbe­sei­t­i­gungskosten bemessen werden

Der Bun­des­gericht­shof hat seine Recht­sprechung aufgegeben, nach der statt der Besei­t­i­gung des Man­gels vom aus­führen­den Unternehmen Schadenser­satz in Geld auf der Grund­lage fik­tiv­er Män­gelbe­sei­t­i­gungskosten ver­langt wer­den kann. Wenn die Man­gelbe­sei­t­i­gung unterbleibt, kann der Man­gelschaden nur noch dadurch ermit­telt wer­den, dass der Min­der­w­ert des Werks wegen des nicht beseit­igten Man­gels geschätzt wird.

Hier­von nicht berührt sind die Rechte auf Man­gelbe­sei­t­i­gung oder auf Vorschuss und Kosten­er­stat­tung für eine Selbstvornahme.

Hin­weis: Diese Grund­sätze gel­ten nicht nur für Werkverträge nach dem Bürg­er­lichen Geset­zbuch, son­dern auch für Verträge, die unter Ein­bezug der Ver­gabe- und Ver­trag­sor­d­nung für Bauleis­tun­gen geschlossen wer­den, und für Schadenser­satzansprüche gegen den Architek­ten wegen man­gel­hafter Pla­nung und Überwachung.