Steuertipps November 2017

Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung Novem­ber 2017 und Dezem­ber 2017
Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer

Kein Gestal­tungsmiss­brauch bei Nießbrauch an ver­mi­etetem Grund­stück zugun­sten des studieren­den Kinds
Mietver­tragliche Pflicht zur Gartenpflege umfasst nur ein­fache Arbeiten
Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Behand­lung von Aufwen­dun­gen für Arbeit­nehmer bei Betriebsveranstaltungen
Vereine

Mit­telver­wen­dung gemein­nütziger Vere­ine von jedem Vereins‑Bankkonto möglich
Umsatzsteuer

Keine Rück­wirkung der Rech­nungs­berich­ti­gung beim unrichti­gen Steuerausweis
Einkommensteuer

Keine Verteilung außergewöhn­lich­er Belas­tun­gen aus Billigkeitsgründen
Unternehmer/Unternehmen

Jahresab­schluss 2016 muss bis zum Jahre­sende 2017 veröf­fentlicht werden
Auch Geldein­wur­fau­to­mat­en müssen kassen­sturzfähig sein
Verfahrensrecht

Anforderun­gen an die Aufze­ich­nun­gen bei Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung und Ver­wen­dung ein­er offe­nen Ladenkasse
Sonstiges

Air­lines dür­fen keine Son­derge­bühr bei Stornierung ein­er Flug­buchung verlangen

Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung Novem­ber 2017 und Dezem­ber 2017

S T E U E R A R T

F Ä L L I G K E I T

Lohn­s­teuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag

10.11.20171

11.12.20171

Umsatzs­teuer

10.11.20172

11.12.20173

Einkom­men­steuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag

ent­fällt

11.12.2017

Kör­per­schaft­s­teuer, Solidaritätszuschlag

ent­fällt

11.12.2017

Ende der Schon­frist           Über­weisung4

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:             Scheck5

13.11.2017

14.12.2017

07.11.2017

08.12.2017

Gewerbesteuer

15.11.2017

ent­fällt

Grund­s­teuer

15.11.2017

ent­fällt

Ende der Schon­frist           Überweisung

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:             Scheck5

20.11.2017

ent­fällt

10.11.2017

ent­fällt

Sozialver­sicherung6

28.11.2017

27.12.2017

Kap­i­taler­trag­s­teuer, Solidaritätszuschlag Die Kap­i­taler­trag­s­teuer sowie der darauf ent­fal­l­ende Sol­i­dar­ität­szuschlag sind zeit­gle­ich mit ein­er erfol­gten Gewin­nauss­chüt­tung an den Anteil­seign­er an das zuständi­ge Finan­zamt abzuführen.

1   Für den abge­laufe­nen Monat.

2 Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat, bei Viertel­jahreszahlern mit Dauer­fristver­längerung für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat.

4 Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen und Lohn­s­teuer­an­mel­dun­gen müssen grund­sät­zlich bis zum 10. des dem Anmel­dungszeitraum fol­gen­den Monats (auf elek­tro­n­is­chem Weg) abgegeben wer­den. Fällt der 10. auf einen Sam­stag, Son­ntag oder Feiertag, ist der näch­ste Werk­tag der Stich­tag. Bei ein­er Säum­nis der Zahlung bis zu drei Tagen wer­den keine Säum­niszuschläge erhoben. Eine Über­weisung muss so frühzeit­ig erfol­gen, dass die Wert­stel­lung auf dem Kon­to des Finan­zamts am Tag der Fäl­ligkeit erfolgt.

5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beacht­en, dass die Zahlung erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks beim Finan­zamt als erfol­gt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugser­mäch­ti­gung erteilt werden.

6 Die Sozialver­sicherungs­beiträge sind ein­heitlich am drit­tlet­zten Bankar­beit­stag des laufend­en Monats fäl­lig. Um Säum­niszuschläge zu ver­mei­den, emp­fiehlt sich das Lastschriftver­fahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein ein­heitlich­er Abga­beter­min für die Beitragsnach­weise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeit­stage vor Fäl­ligkeit (d. h. am 24.11.2017/21.12.2017) an die jew­eilige Einzugsstelle über­mit­telt wer­den. Regionale Beson­der­heit­en bzgl. der Fäl­ligkeit­en sind ggf. zu beacht­en. Wird die Lohn­buch­führung durch extern Beauf­tragte erledigt, soll­ten die Lohn- und Gehalts­dat­en etwa zehn Tage vor dem Fäl­ligkeit­ster­min an den Beauf­tragten über­mit­telt wer­den. Dies gilt ins­beson­dere, wenn die Fäl­ligkeit auf einen Mon­tag oder auf einen Tag nach Feierta­gen fällt.

Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer

Kein Gestal­tungsmiss­brauch bei Nießbrauch an ver­mi­etetem Grund­stück zugun­sten des studieren­den Kinds

Eine Mut­ter räumte ihrer Tochter einen für fünf Jahre befris­teten, unent­geltlichen Nießbrauch an einem bebaut­en Grund­stück, das ihr allein gehörte, ein. Das Grund­stück hat­te sie seit Jahren an ihren Mann für dessen Betrieb ver­mi­etet. Während des Nießbrauchs ver­mi­etete die Tochter an ihren Vater, der es unverän­dert für seinen Betrieb nutzte und die Miete als Betrieb­saus­gaben gel­tend machte. Die Mieten standen in voller Höhe der Tochter zu, die auch alle Kosten trug.

Diese Gestal­tung ist nicht miss­bräuch­lich. Sie diente dazu, das Studi­um der Tochter zu finanzieren. Den Eltern ste­ht es frei, den Unter­halt in bar zu zahlen oder (auch befris­tet) eine Einkun­ft­squelle selb­st zu über­tra­gen. Führen steuer­liche Gründe zu Let­zterem, ist dies allein nicht rechtlich unangemessen. Auch Ange­hörige dür­fen ihre Rechtsver­hält­nisse untere­inan­der steuer­lich möglichst gün­stig gestal­ten. Die Ver­lagerung von Einkün­ften auf Fam­i­lien­ange­hörige mit gerin­gerem Steuer­satz wider­spricht nicht den Wer­tun­gen des Geset­zge­bers. Die Miet­zahlun­gen waren auch vor der Gestal­tung Betrieb­saus­gaben. Mit der Gestal­tung wur­den daher keine steuer­lich nicht abzugs­fähi­gen Unter­halt­saufwen­dun­gen in den Bere­ich des Betrieb­saus­gaben­abzugs verlagert.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden‑Württemberg)

Mietver­tragliche Pflicht zur Gartenpflege umfasst nur ein­fache Arbeiten

Die häu­fige For­mulierung in Mietverträ­gen, „Der Mieter übern­immt die Gartenpflege“, verpflichtet den Mieter nur zu ein­fachen Arbeit­en, die ohne große Kosten und Fachken­nt­nisse zu erledi­gen sind. Solange der Garten nicht zu ver­wahrlosen dro­ht, ste­ht dem Ver­mi­eter auch kein Direk­tion­srecht hin­sichtlich der Gartenpflege zu.

In einem vom Amts­gericht Würzburg entsch­iede­nen Fall war zwis­chen den Parteien im Mietver­trag vere­in­bart wor­den, dass der Mieter die Gartenpflege übern­immt, ohne dies näher auszuführen. Nach­dem die Mieter trotz Abmah­nung wed­er Bäume, Sträuch­er oder Heck­en zurückschnit­ten, beauf­tragte der Ver­mi­eter einen Garten­baube­trieb mit den Arbeit­en. Die hier­durch ent­stande­nen Kosten ver­langte er von den Mietern zurück.

Zu Unrecht, nach Auf­fas­sung des Gerichts. Die im Mietver­trag all­ge­mein gehal­tene Aus­sage zur Gartenpflege bedeute nur, dass es zu den Pflicht­en des Mieters gehöre, im Som­mer den Rasen zu mähen, im Herb­st das Laub zu fegen und zwis­chen­durch immer mal wieder Unkraut zu beseit­i­gen. Garte­nar­beit­en, die über diese ein­fachen Tätigkeit­en hin­aus­gin­gen, seien Auf­gaben des Ver­mi­eters. Die Kosten dafür kann der Ver­mi­eter aber im Zuge der Betrieb­skostenabrech­nung auf den Mieter umle­gen. Zu beacht­en ist dabei, dass es sich um fort­laufend wiederkehrende Auf­gaben han­deln muss. Der Tur­nus kann jedoch auch mehrjährig sein.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Behand­lung von Aufwen­dun­gen für Arbeit­nehmer bei Betriebsveranstaltungen

In vie­len Unternehmen ste­ht die Wei­h­nachts­feier am Ende des Jahrs vor der Tür. Bis zu zwei Betrieb­sver­anstal­tun­gen pro Jahr kön­nen für Mitar­beit­er steuer- und sozialver­sicherungs­frei aus­gerichtet wer­den. Dies gilt, sofern die Kosten den Betrag von 110 € je Betrieb­sver­anstal­tung und teil­nehmen­dem Arbeit­nehmer nicht über­steigen. Es han­delt sich hier­bei um einen Frei­be­trag. Wird die Wert­gren­ze über­schrit­ten, muss fol­glich nur der über­steigende Teil ver­s­teuert wer­den. Darüber hin­aus ist fol­gen­des zu beachten:

Eine Betrieb­sver­anstal­tung liegt vor, wenn es sich um eine Ver­anstal­tung auf betrieblich­er Ebene mit gesellschaftlichem Charak­ter han­delt, z. B. Betrieb­saus­flüge oder Weihnachtsfeiern.
Die Ver­anstal­tung muss allen Ange­höri­gen des Betriebs, eines Teil­be­triebs oder ein­er in sich geschlosse­nen betrieblichen Organ­i­sa­tion­sein­heit (z. B. ein­er Abteilung) zugänglich sein.
Zuwen­dun­gen im Rah­men ein­er Betrieb­sver­anstal­tung sind alle Aufwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers inklu­sive Umsatzs­teuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwen­dun­gen einzel­nen Arbeit­nehmern indi­vidu­ell zurechen­bar sind oder es sich um einen rech­ner­ischen Anteil an den Kosten der Betrieb­sver­anstal­tung han­delt, die der Arbeit­ge­ber gegenüber Drit­ten für den äußeren Rah­men der Betrieb­sver­anstal­tung aufwen­det (z. B. Raum­mi­eten oder Kosten für einen Event­plan­er; auch Kosten für Begleit­per­so­n­en des Mitar­beit­ers müssen berück­sichtigt werden).
Soweit solche Zuwen­dun­gen den Betrag von 110 € je Betrieb­sver­anstal­tung und teil­nehmenden Arbeit­nehmer nicht über­steigen, bleiben sie beim Arbeit­nehmer steuer­lich unberücksichtigt.
Über­steigen die Kosten je Betrieb­sver­anstal­tung den Frei­be­trag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeit­nehmer an mehr als zwei Betrieb­sver­anstal­tun­gen teil, sind die insoweit anfal­l­en­den zusät­zlichen Kosten steuerpflichtig.
Der Arbeit­ge­ber kann diesen Arbeit­slohn pauschal mit 25 % ver­s­teuern. Voraus­set­zung hier­für ist, dass die Ver­anstal­tung allen Arbeit­nehmern offen­ste­ht. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rah­men ein­er Betrieb­sver­anstal­tung gemacht wer­den, aber kein zweck­ge­bun­denes Zehrgeld sind, unter­liegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.

Vere­ine

Mit­telver­wen­dung gemein­nütziger Vere­ine von jedem Vereins‑Bankkonto möglich

Gemein­nützige Vere­ine müssen einge­sam­melte Spenden zeit­nah für ihre satzungsmäßi­gen Zwecke aus­geben. Es soll ver­hin­dert wer­den, dass steuer­begün­stigt erhal­tene Gelder grund­los ange­sam­melt oder zum Auf­bau son­sti­gen Ver­mö­gens einge­set­zt wer­den. Zeit­nah ist die Mit­telver­wen­dung z. B. für bis Ende 2011 vere­in­nahmte Spenden dann, wenn sie bis Ende 2012 aus­gegeben wer­den (Mit­telver­wen­dungs­frist).

In einem vom Bun­des­fi­nanzhof entsch­iede­nen Fall waren pro­jek­t­be­zo­gene Spenden auf ein eigens dafür ein­gerichtetes Bankkon­to eines Vere­ins eingezahlt wor­den. Zum Ende der Mit­telver­wen­dungs­frist waren dort aber noch alle einge­gan­genen Spenden vorhan­den, weil die entsprechen­den pro­jek­t­be­zo­ge­nen Aus­gaben von einem anderen Bankkon­to bezahlt wur­den. Das Finan­zamt meinte deswe­gen, die Mit­telver­wen­dungs­frist sei nicht einge­hal­ten wor­den. Das Gericht gab jedoch dem Vere­in Recht, weil ihm nicht vorgeschrieben wer­den kann, von welchem Bankkon­to er seine satzungsmäßi­gen Aus­gaben zu bestre­it­en hat.

Hin­weis: Für alle ab dem 1. Jan­u­ar 2012 vere­in­nahmten Spenden ist die frühere ein­jährige Mit­telver­wen­dungs­frist auf zwei Jahre aus­dehnt worden.

Umsatzs­teuer

Keine Rück­wirkung der Rech­nungs­berich­ti­gung beim unrichti­gen Steuerausweis

Der Bun­des­fi­nanzhof hat noch ein­mal seine Recht­sprechung bei einem unrichti­gen Steuer­ausweis bestätigt. Im entsch­iede­nen Fall erbrachte ein Unternehmer Werk­liefer­un­gen und wies in den Rech­nun­gen fälschlicher­weise Umsatzs­teuer geson­dert aus (unrichtiger Steuer­ausweis). Schuld­ner der Umsatzs­teuer waren näm­lich die Leistungsempfänger.

Durch den falschen Steuer­ausweis schuldet der Unternehmer die aus­gewiesene Umsatzs­teuer. Uner­he­blich ist, ob die Leis­tungsempfänger die aus­gewiesene Umsatzs­teuer tat­säch­lich als Vors­teuer abge­zo­gen haben. Auch eine Begle­ichung der Umsatzs­teuer durch die Leis­tungsempfänger als Schuld­ner der Umsatzs­teuer lässt die Steuer­schuld des Unternehmers nicht ent­fall­en. Dazu muss er seine Rech­nun­gen gegenüber den Leis­tungsempfängern berichti­gen. Eine Rech­nungs­berich­ti­gung wirkt erst für den Besteuerungszeitraum der Berich­ti­gung, hat also keine Rück­wirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rech­nungserteilung. Hier­durch kann es zu erhe­blichen Zins­be­las­tun­gen des Unternehmers kommen.

Einkom­men­steuer

Keine Verteilung außergewöhn­lich­er Belas­tun­gen aus Billigkeitsgründen

Wirken sich außergewöhn­liche Belas­tun­gen steuer­lich nicht in vollem Umfang in dem Ver­an­la­gungszeitraum aus, in dem sie geleis­tet wur­den, kön­nen sie nicht aus Bil­ligkeits­grün­den auf mehrere Jahre verteilt wer­den. Das hat der Bun­des­fi­nanzhof entschieden.

Ein Ehep­aar wurde zusam­men zur Einkom­men­steuer ver­an­lagt. Für ihre zu Hause lebende schwer­be­hin­derte Tochter baut­en die Eheleute ihr Ein­fam­i­lien­haus für ins­ge­samt 165.981 € behin­derten­gerecht um. In ihrer Einkom­men­steuer­erk­lärung macht­en sie davon 60.000 € als außergewöhn­liche Belas­tun­gen gel­tend. Den Rest­be­trag beantragten sie auf die bei­den fol­gen­den Jahre zu verteilen. Das Finan­zamt lehnte eine Verteilung der Aufwen­dun­gen auf mehrere Jahre jedoch ab.

Auch der Bun­des­fi­nanzhof sah keine Anknüp­fungspunk­te für eine per­sön­liche oder sach­liche Unbil­ligkeit. Eine lediglich für den Steuerpflichti­gen ungün­stige Rechts­folge, die der Geset­zge­ber bewusst in Kauf genom­men hat, recht­fer­tigt eine Bil­ligkeits­maß­nahme nicht. Das trifft auf diesen Fall zu. Die Möglichkeit ein­er Über­tra­gung außergewöhn­lich­er Belas­tun­gen in andere Ver­an­la­gungszeiträume sieht das Gesetz nicht vor.

Unternehmer/Unternehmen

Jahresab­schluss 2016 muss bis zum Jahre­sende 2017 veröf­fentlicht werden

Unternehmen, die geset­zlich verpflichtet sind, ihren Jahresab­schluss zu veröf­fentlichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröf­fentlichung beacht­en. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstich­tag nach­fol­gen­den Geschäft­s­jahrs offen­gelegt werden.

Unternehmen, die ihre Jahresab­schlüsse nicht rechtzeit­ig ein­re­ichen, müssen mit der Fest­set­zung von Ord­nungs­geldern rech­nen. Sie wer­den sodann durch das Bun­de­samt für Jus­tiz von Amts wegen aufge­fordert, ihrer geset­zlichen Verpflich­tung inner­halb von sechs Wochen nachzukom­men. Mit der Anforderung ist gle­ichzeit­ig eine Mah­nge­bühr fäl­lig, die auch nach ver­späteter Ein­re­ichung nicht erlassen bzw. angerech­net wird.

Für Kle­in­stkap­i­talge­sellschaften, die an zwei aufeinan­der­fol­gen­den Abschlussstich­ta­gen min­destens zwei der fol­gen­den Merk­male nicht über­schre­it­en (Bilanz­summe bis 350.000 €, Umsatzer­löse bis 700.000 € und durch­schnit­tlich zehn beschäftigte Arbeit­nehmer) sieht das Gesetz Erle­ichterun­gen vor:

Sie müssen unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen keinen Anhang erstellen. Hier­für müssen bes­timmte Angaben unter der Bilanz aus­gewiesen sein: Angaben zu den Haf­tungsver­hält­nis­sen, Angaben zu den Vorschüssen oder Kred­iten, die an Mit­glieder des Geschäfts­führung­sor­gans, eines Beirats oder Auf­sicht­srats gewährt wur­den, erforder­liche Angaben zu den eige­nen Aktien der Gesellschaft (bei ein­er Aktienge­sellschaft). Darüber hin­aus kön­nen in beson­deren Fällen zusät­zliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tat­säch­lichen Ver­hält­nis­sen entsprechen­des Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage wiederspiegelt.

Auch wer­den Kle­in­stkap­i­talge­sellschaften Optio­nen zur Ver­ringerung der Darstel­lungstiefe im Jahresab­schluss eingeräumt. Schließlich kön­nen die geset­zlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwis­chen der Offen­le­gung durch Veröf­fentlichung (Bekan­nt­machung der Rech­nungsle­gung­sun­ter­la­gen) oder durch Hin­ter­legung der Bilanz beim Betreiber des Bun­de­sanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hin­ter­legung die elek­tro­n­is­che Ein­re­ichung der Unter­la­gen vorgeschrieben.

Auch Geldein­wur­fau­to­mat­en müssen kassen­sturzfähig sein

Ein Unternehmer betrieb mehrere Erotik­märk­te, in denen er auch Kinos und Videok­abi­nen mit Geldein­wur­fau­to­mat­en betrieb. Er leerte die Auto­mat­en in unregelmäßi­gen Abstän­den. Die Münzen und Geld­scheine lieferte er bei der Bank ab, ohne sie selb­st gezählt zu haben. Das Finan­zamt schätzte 10 % der erk­lärten Umsätze aus dem Bere­ich Video/Kino hinzu.

Grund­sät­zlich erfol­gte die Hinzuschätzung zu Recht, urteilte der Bun­des­fi­nanzhof. Nicht ver­plombte Geld­spe­ich­er von Auto­mat­en, die als Kassen anzuse­hen sind, müssen kassen­sturzfähig sein. Wie bei Barein­nah­men ein­er offe­nen Ladenkasse muss der Unternehmer auch für Geld­spe­ich­er einen Kassen­bericht auf Grund­lage des Auszäh­lens der Barein­nah­men – hier im Zeit­punkt der Entleerung – erstellen. Ein sachver­ständi­ger Drit­ter muss jed­erzeit den durch Kassen­sturz fest­gestell­ten Ist-Bestand anhand der Aufze­ich­nun­gen über­prüfen kön­nen. Daran fehlte es im vor­liegen­den Fall, sodass die Buch­führung formell nicht ord­nungsmäßig war und eine Hinzuschätzung rechtfertigte.

Die Höhe der Hinzuschätzung muss schlüs­sig, wirtschaftlich möglich und vernün­ftig und insoweit über­prüf­bar sein. Weil für den Bun­des­fi­nanzhof nicht erkennbar war, warum nicht ein gerin­ger­er Prozentsatz der erk­lärten Umsätze als Hinzuschätzung aus­re­ichend war, wird das Finanzgericht seine Begrün­dung des Schätzungsergeb­niss­es in einem zweit­en Rechts­gang dar­legen müssen.

Ver­fahren­srecht

Anforderun­gen an die Aufze­ich­nun­gen bei Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung und Ver­wen­dung ein­er offe­nen Ladenkasse

Die Auf­be­wahrung von Tagessummen‑Belegen mit Einze­laufze­ich­nung der Erlöse und Sum­men­bil­dung kann in Fällen der Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung und Ver­wen­dung ein­er offe­nen Ladenkasse den formellen Anforderun­gen, die an solche Aufze­ich­nun­gen gestellt wer­den, genü­gen. Zu diesem Ergeb­nis kommt der Bun­des­fi­nanzhof im Fall eines Gast­wirts, der seinen Gewinn durch Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung ermittelte.

Der Gast­wirt hat­te seine Ein­nah­men aus dem laufend­en Gast­stät­ten­be­trieb je Kassier­vor­gang auf einem Zettel notiert. Durch Sum­men­bil­dung ermit­telte er die Tage­sein­nah­men und schloss die Summe mit seinem Namen­sze­ichen ab. Die Tageseinnahmen‑Zettel waren mit dem jew­eili­gen Tages­da­tum verse­hen. Nach ein­er Außen­prü­fung sah der Prüfer die Kassen­führung als nicht ord­nungs­gemäß an und schätzte Ein­nah­men hinzu.

Auf­grund der hier im Zuge des gebote­nen Eil­ver­fahrens zur Anwen­dung gelangten Maßstäbe kommt das Gericht zu dem Ergeb­nis, dass die Aufze­ich­nun­gen des Gast­wirts aus­re­ichend sind. Zu ein­er Einze­laufze­ich­nung ist der Gast­wirt bei sum­marisch­er Betra­ch­tung nicht verpflichtet gewe­sen. In Fällen der Gewin­ner­mit­tlung durch Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung ergibt sich auch aus den umsatzs­teuer­lichen Vorschriften keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs.

Hin­weis: Jüngst hat der Geset­zge­ber die Einze­laufze­ich­nungspflicht neb­st Aus­nah­meregelung zur Klarstel­lung geset­zlich fest­geschrieben. In Zweifels­fällen sollte daher der steuer­liche Berater hinzuge­zo­gen werden.

Son­stiges

Air­lines dür­fen keine Son­derge­bühr bei Stornierung ein­er Flug­buchung verlangen

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­gericht­shofs benachteili­gen Klauseln in den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen von Luft­fahrtun­ternehmen, wonach bei stornierten Buchun­gen oder nicht ange­trete­nen Flü­gen eine Bear­beitungs­ge­bühr erhoben wer­den darf, die Kun­den unangemessen und sind deshalb unwirksam.

Dieser Auf­fas­sung ste­ht nach einem Urteil des Gericht­shofs der Europäis­chen Union auch die den Luft­fahrtun­ternehmen eingeräumte Pre­is­frei­heit nicht entgegen.