Steuertipps Dezember 2017

  • Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung Dezem­ber 2017 und Jan­u­ar 2018

Kinder

  • Sprachaufen­thalt im Aus­land gilt nur unter beson­deren Umstän­den als Berufsausbildung

Unternehmer/Unternehmen

  • Abgren­zung eines häus­lichen Arbeit­sz­im­mers von ein­er Betriebsstätte
  • Neue Entwick­lun­gen bei eigenkap­i­taler­set­zen­den Darlehn
  • Begren­zung der Steuer­ermäßi­gung wegen Gewerbesteuer­an­rech­nung ist betriebsbezogen

Einkom­men­steuer

  • Gestal­tungsmiss­brauch bei ein­er dem Verkauf von Aktien vorgeschal­teten Schenkung an min­der­jährige Kinder
  • Gescheit­erte Ver­mö­gen­süber­gabe gegen Ver­sorgungsleis­tun­gen wegen fortbeste­hen­der Geschäftsführerstellung

Mieter/Vermieter

  • Aus­nahme bei den anschaf­fungsna­hen Herstellungskosten

Erb­schaft- und Schenkungsteuer

  • Geän­derte Schenkung­s­teuer­fest­set­zung für den Vor­erwerb ist wed­er Grund­la­genbescheid noch rück­wirk­endes Ereignis

Ehre­namt

  • Ehre­namtliche Tätigkeit­en nicht sozialversicherungspflichtig

Umsatzs­teuer

  • Verkauf von „Wiesnbrezn“ auf dem Okto­ber­fest unter­liegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Wer­bungskosten durch Vorhal­ten ein­er Woh­nung am Arbeit­sort während der Elternzeit

 

Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung Dezem­ber 2017 und Jan­u­ar 2018

S T E U E R A R T

F Ä L L I G K E I T

Lohn­s­teuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag

11.12.20171

10.01.20182

Umsatzs­teuer

11.12.20173

10.01.20184

Einkom­men­steuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag

11.12.2017

ent­fällt

Kör­per­schaft­s­teuer, Solidaritätszuschlag

11.12.2017

ent­fällt

Ende der Schon­frist           Über­weisung5

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:             Scheck6

14.12.2017

15.01.2018

08.12.2017

05.01.2018

Sozialver­sicherung7

27.12.2017

29.01.2018

Kap­i­taler­trag­s­teuer, Solidaritätszuschlag Die Kap­i­taler­trag­s­teuer sowie der darauf ent­fal­l­ende Sol­i­dar­ität­szuschlag sind zeit­gle­ich mit ein­er erfol­gten Gewin­nauss­chüt­tung an den Anteil­seign­er an das zuständi­ge Finan­zamt abzuführen.

1   Für den abge­laufe­nen Monat.

2   Für den abge­laufe­nen Monat, bei Viertel­jahreszahlern für das vor­ange­gan­gene Kalen­derviertel­jahr, bei Jahreszahlern für das vor­ange­gan­gene Kalenderjahr.

3   Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat.

4   Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat, bei Viertel­jahreszahlern ohne Dauer­fristver­längerung für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

5   Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen und Lohn­s­teuer­an­mel­dun­gen müssen grund­sät­zlich bis zum 10. des dem Anmel­dungszeitraum fol­gen­den Monats (auf elek­tro­n­is­chem Weg) abgegeben wer­den. Fällt der 10. auf einen Sam­stag, Son­ntag oder Feiertag, ist der näch­ste Werk­tag der Stich­tag. Bei ein­er Säum­nis der Zahlung bis zu drei Tagen wer­den keine Säum­niszuschläge erhoben. Eine Über­weisung muss so frühzeit­ig erfol­gen, dass die Wert­stel­lung auf dem Kon­to des Finan­zamts am Tag der Fäl­ligkeit erfolgt.

6   Bei Zahlung durch Scheck ist zu beacht­en, dass die Zahlung erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks beim Finan­zamt als erfol­gt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugser­mäch­ti­gung erteilt werden.

7   Die Sozialver­sicherungs­beiträge sind ein­heitlich am drit­tlet­zten Bankar­beit­stag des laufend­en Monats fäl­lig. Um Säum­niszuschläge zu ver­mei­den, emp­fiehlt sich das Lastschriftver­fahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein ein­heitlich­er Abga­beter­min für die Beitragsnach­weise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeit­stage vor Fäl­ligkeit (d. h. am 21.12.2017/25.01.2018) an die jew­eilige Einzugsstelle über­mit­telt wer­den. Regionale Beson­der­heit­en bzgl. der Fäl­ligkeit­en sind ggf. zu beacht­en. Wird die Lohn­buch­führung durch extern Beauf­tragte erledigt, soll­ten die Lohn- und Gehalts­dat­en etwa zehn Tage vor dem Fäl­ligkeit­ster­min an den Beauf­tragten über­mit­telt wer­den. Dies gilt ins­beson­dere, wenn die Fäl­ligkeit auf einen Mon­tag oder auf einen Tag nach Feierta­gen fällt.

Kinder

Sprachaufen­thalt im Aus­land gilt nur unter beson­deren Umstän­den als Berufsausbildung

Für ein volljähriges Kind, welch­es das 25. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det hat, wird Kindergeld gezahlt oder der Kinder­frei­be­trag gewährt, wenn sich das Kind in ein­er Beruf­saus­bil­dung befind­et. Sprachaufen­thalte im Aus­land kön­nen nur unter beson­deren Umstän­den als Beruf­saus­bil­dung anerkan­nt werden.

Dazu muss der Erwerb der Fremd­sprachenken­nt­nisse einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen. Weit­er­hin bedarf es eines gründlichen the­o­retisch-sys­tem­a­tis­chen Spra­chunter­richts von grund­sät­zlich min­destens zehn Wochen­stun­den. In Einzelfällen kann auch eine andere fremd­sprachen­fördernde Aktiv­ität aus­re­ichend sein, z. B. die Teil­nahme an Vorlesungen.

In einem vom Bun­des­fi­nanzhof entsch­iede­nen Fall klagte eine Mut­ter erfol­gre­ich auf die Zahlung von Kindergeld für einen Zeitraum, in dem ihr Sohn in den USA an einem inter­na­tionalen mis­sion­ar­ischen Train­ing­spro­gramm teilnahm.

Das Finanzgericht hat­te bemän­gelt, dass die Ver­tiefung des christlichen Glaubens im Vorder­grund ges­tanden und das Pro­gramm keinen the­o­retisch-sys­tem­a­tis­chen Spra­chunter­richt umfasst habe. Der Bun­des­fi­nanzhof dage­gen befand die vom Sohn besucht­en Vor­lesun­gen in englis­ch­er Sprache, die abgeleis­teten prak­tis­chen Arbeit­en und die Lernkon­trollen für aus­re­ichend. Auch der konkrete Bezug zu einem angestrebten Beruf war gegeben, da der Sohn in Deutsch­land ein Hochschul­studi­um aufnehmen wollte (und inzwis­chen aufgenom­men hat), das die erfol­gre­iche Teil­nahme an einem englis­chen Spracht­est erforderte.

Unternehmer/Unternehmen

Abgren­zung eines häus­lichen Arbeit­sz­im­mers von ein­er Betriebsstätte

Wer­den betrieblich genutzte Räume in die häus­liche Sphäre einge­bun­den, sind sie nur dann als Betrieb­sstätte anzuerken­nen, wenn sie nach außen erkennbar für einen inten­siv­en und dauer­haften Pub­likumsverkehr vorge­se­hen sind, so entsch­ied der Bundesfinanzhof.

Im vor­liegen­den Fall hat­te ein Ver­sicherungs­mak­ler für seine Tätigkeit im Obergeschoss des Haus­es sein­er Töchter, in welchem er auch wohnte, einen Büro­raum mit davor liegen­dem Flurbere­ich und ein­er Gäste­toi­lette angemietet. Die darauf ent­fal­l­en­den Aufwen­dun­gen machte er in voller Höhe als Betrieb­saus­gaben gel­tend. Das Finan­zamt qual­i­fizierte die Räume als häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer und lehnte den Betrieb­saus­gaben­abzug ab.

Das Gericht fol­gte der Auf­fas­sung des Finan­zamts. Bei der Eingliederung der betrieblich genutzten Räume in den Wohn­bere­ich fehlte es an der nach außen erkennbaren Wid­mung für den Publikumsverkehr.

Neue Entwick­lun­gen bei eigenkap­i­taler­set­zen­den Darlehn

Der Bun­des­fi­nanzhof hat seine langjährige Recht­sprechung zu eigenkap­i­taler­set­zen­den Finanzierung­shil­fen geän­dert. Hin­ter­grund: Mit Aufhe­bung des Eigenkap­i­taler­satzrechts ist die geset­zliche Grund­lage ent­fall­en, bei Aufwen­dun­gen eines Gesellschafters aus eigenkap­i­taler­set­zen­den Finanzierung­shil­fen nachträgliche Anschaf­fungskosten annehmen zu kön­nen. Wird ein Gesellschafter im Insol­ven­zver­fahren als Bürge für Verbindlichkeit­en der Gesellschaft in Anspruch genom­men, führt das nicht mehr zu nachträglichen Anschaf­fungskosten auf seine Beteili­gung. Diese Entschei­dung kann große Auswirkun­gen auf die Gesellschafter­fremd­fi­nanzierung von Kap­i­talge­sellschaften haben.

Im entsch­iede­nen Fall hat­te ein Alleinge­sellschafter im Jahr 2010 Bürgschaften für die Bankverbindlichkeit­en sein­er GmbH über­nom­men. Nach­dem die GmbH Insol­venz anmeldete, wurde er von der Bank aus den Bürgschaften in Anspruch genom­men. Sein Regres­sanspruch gegen die insol­vente GmbH führte nicht zum Erfolg. Daher beantragte er die steuer­liche Berück­sich­ti­gung sein­er in diesem Zusam­men­hang geleis­teten Zahlun­gen als nachträgliche Anschaf­fungskosten, die seinen Auflö­sungsver­lust entsprechend erhöht­en. Das Finan­zamt lehnte die Berück­sich­ti­gung der Aufwen­dun­gen aus der Inanspruch­nahme der geleis­teten Bürgschaften ab.

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanzhofs sind mit Aufhe­bung des Eigenkap­i­taler­satzrechts neue Maßstäbe für die steuer­liche Berück­sich­ti­gung von Aufwen­dun­gen des Gesellschafters aus bish­er eigenkap­i­taler­set­zen­den Finanzierung­shil­fen zu entwick­eln. Nachträgliche Anschaf­fungskosten sind dem­nach nur noch sehr eingeschränkt entsprechend der han­del­srechtlichen Def­i­n­i­tion anzuerkennen.

Der Bun­des­fi­nanzhof hat jedoch einen Ver­trauenss­chutz geschaf­fen. Dem­nach gilt seine bish­erige Recht­sprechung weit­er, wenn ein Gesellschafter seine eigenkap­i­taler­set­zen­den Finanzierung­shil­fen bis zum Tag der Veröf­fentlichung des Urteils am 27. Sep­tem­ber 2017 geleis­tet hat oder wenn seine Finanzierung­shil­fe bis zu diesem Tag eigenkap­i­taler­set­zend gewor­den ist.

Begren­zung der Steuer­ermäßi­gung wegen Gewerbesteuer­an­rech­nung ist betriebsbezogen

Sind im zu ver­s­teuern­den Einkom­men gewerbliche Einkün­fte enthal­ten, ermäßigt sich die Einkom­men­steuer, soweit sie anteilig auf die enthal­te­nen gewerblichen Einkün­fte ent­fällt. Die Ermäßi­gung beträgt das 3,8‑fache des Gewerbesteuer­mess­be­trags (MB), höch­stens aber die tat­säch­lich zu zahlende Gewerbesteuer (Gew­St). Die von der Gemeinde festzuset­zende Gew­St richtet sich nach deren Hebe­satz. Beträgt der Hebe­satz min­destens 380 %, kann die Gew­St mit dem 3,8‑fachen des Gewerbesteuer­mess­be­trags angerech­net wer­den. Liegt er unter 380 %, ist die Anrech­nung auf die zu zahlende Gew­St begrenzt.

Der Bun­des­fi­nanzhof hat­te über die GewSt‑Anrechnung auf die Einkom­men­steuer des Z zu entschei­den. Er war Kom­man­di­tist der A‑KG, diese wiederum war Kom­man­di­tistin der B‑KG und diese wiederum Kom­man­di­tistin der C‑KG. Die A‑KG zahlte keine Gewerbesteuern, wohl aber die Unterge­sellschaften. Sie waren in Gemein­den ansäs­sig, die Hebesätze über und unter 380 % hat­ten. Dabei ergab sich fol­gen­des Bild:

MB

Hebe­satz

Gew­St

Fak­tor 3,8

Begren­zung

B‑KG

204.000 €

310 %

632.400 €

775.200 €

632.400 €

C‑KG

74.000 €

597 %

441.780 €

281.200 €

281.200 €

Summe

278.000 €

1.074.180 €

1.056.400 €

913.600 €

Z rech­nete alle Gew­St betrieb­süber­greifend zusam­men und wollte 1.056.400 € angerech­net haben. Das Gericht ließ aber nur eine betrieb­s­be­zo­gene, für jede Unterge­sellschaft getren­nt berech­nete Anrech­nung mit der Summe von 913.600 € zu.

Einkom­men­steuer

Gestal­tungsmiss­brauch bei ein­er dem Verkauf von Aktien vorgeschal­teten Schenkung an min­der­jährige Kinder

Das Steuer­recht erken­nt grund­sät­zlich zivil­rechtliche Gestal­tun­gen an. Die Ver­tragsparteien dür­fen ihre Ver­hält­nisse so ein­richt­en, wie dies steuer­rechtlich am gün­stig­sten ist. Das gilt allerd­ings nicht für miss­bräuch­liche Gestal­tun­gen. Ein Miss­brauch liegt vor, wenn eine unangemessene Gestal­tung gewählt wird, die im Ver­gle­ich zu ein­er angemesse­nen Gestal­tung zu einem geset­zlich nicht vorge­se­henen Steuer­vorteil führt und durch beachtliche außer­s­teuer­liche Gründe nicht gerecht­fer­tigt wer­den kann.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz hat­te fol­gen­den Fall zu entschei­den: Eltern schenk­ten ihren min­der­jähri­gen Töchtern Aktien. Nur wenige Tage nach der Schenkung verkauften die Eltern als geset­zliche Vertreter ihrer Töchter die Aktien mit Gewinn. Die Veräußerungs­gewinne set­zten sie in den Einkom­men­steuer­erk­lärun­gen der Töchter an. Da die Töchter über keine weit­eren Einkün­fte ver­fügten, blieben die Gewinne steuerfrei.

Das Finan­zamt ging wegen des zeitlichen Zusam­men­hangs zwis­chen den Schenkun­gen und den Weit­er­veräußerun­gen von einem Gestal­tungsmiss­brauch aus und erfasste die Veräußerungs­gewinne als Einkün­fte bei den Eltern.

Das Finanzgericht gab in sein­er Entschei­dung dem Finan­zamt Recht. Den von den Eltern angegebe­nen Grund für die Gestal­tung, die Ver­wen­dung der Gewinne zur finanziellen Absicherung der Kinder, sah das Gericht nicht als aus­re­ichen­den außer­s­teuer­lichen Grund an. Dass die Käufer der Aktien die Kauf­preise auf Kon­ten der Töchter über­wiesen hat­ten, ändere nach Auf­fas­sung des Gerichts nichts an der unangemesse­nen, umständlichen und gekün­stelt erscheinen­den Gestaltung.

Der Bun­des­fi­nanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Gescheit­erte Ver­mö­gen­süber­gabe gegen Ver­sorgungsleis­tun­gen wegen fortbeste­hen­der Geschäftsführerstellung

Eine Ver­mö­gen­süber­gabe gegen Ver­sorgungsleis­tun­gen, die beim Übernehmer als Son­der­aus­gaben abge­zo­gen wer­den kön­nen, ist auch im Hin­blick auf eine GmbH-Beteili­gung möglich. Dazu muss der Überge­ber einen min­destens 50 %igen Anteil an ein­er GmbH auf den Übernehmer über­tra­gen. Weit­er­hin muss der Überge­ber als Geschäfts­führer tätig gewe­sen sein und der Übernehmer muss diese Tätigkeit nach der Über­tra­gung übernehmen.

„Übernehmen“ bedeutet, dass der Überge­ber seine Geschäfts­führerstel­lung aufgeben muss. Das hat der Bun­des­fi­nanzhof im Fall eines Vaters entsch­ieden, der seine 100 %‑ige GmbH-Beteili­gung gegen Zahlung ein­er lebenslan­gen Ver­sorgungsrente auf seinen Sohn übertrug, aber neben seinem Sohn weit­er­er Geschäfts­führer der GmbH blieb. Der Sohn kon­nte daher seine Renten­zahlun­gen an seinen Vater nicht als Son­der­aus­gaben gel­tend machen.

Mieter/Vermieter

Aus­nahme bei den anschaf­fungsna­hen Herstellungskosten

Wer ein Gebäude anschafft, kann inner­halb der ersten drei Jahre größere Aufwen­dun­gen zur Besei­t­i­gung von Män­geln nur dann sofort als Wer­bungskosten abset­zen, wenn diese nicht über 15 % der Anschaf­fungskosten des Gebäudes liegen. Höhere Instand­hal­tungskosten führen zu anschaf­fungsna­hen Her­stel­lungskosten, die sich nur über die Abschrei­bung des Gebäudes steuer­min­dernd auswirken.

Von diesem Grund­satz gibt es allerd­ings eine Aus­nahme: Aufwen­dun­gen zur Besei­t­i­gung eines Sub­stanzschadens, der erst nach Anschaf­fung ein­er ver­mi­eteten Immo­bilie durch schuld­haftes Han­deln des Mieters verur­sacht wurde, kön­nen als Wer­bungskosten sofort abziehbar sein. Das hat der Bun­des­fi­nanzhof in einem Fall entsch­ieden, in dem sich die angeschaffte Eigen­tumswoh­nung zum Zeit­punkt des Über­gangs von Nutzen und Las­ten in einem man­gel­freien Zus­tand befand.

Erst nach der Anschaf­fung began­nen die Prob­leme. Die Mieterin ver­weigerte die Zahlung fäl­liger Nebenkosten, woraufhin die neue Eigen­tümerin das Mietver­hält­nis kündigte. Anschließend stellte sie erhe­bliche von der Mieterin verur­sachte Schä­den, wie eingeschla­gene Scheiben an Türen, Schim­mel an Wän­den und zer­störte Boden­fliesen, fest. Ein nicht gemelde­ter Rohrbruch im Badez­im­mer verur­sachte hohe Folgeschä­den. Aufwen­dun­gen von rund 20.000 € waren für die Instand­set­zung erforderlich.

Der Bun­des­fi­nanzhof bestätigte die Auf­fas­sung der neuen Eigen­tümerin, dass es sich dabei um sofort abziehbaren Erhal­tungsaufwand han­delt, denn die Schä­den waren im Zeit­punkt der Anschaf­fung nicht vorhan­den. Es waren auch keine nach dem Erwerb auftre­tenden alter­süblichen Män­gel und Defek­te, die anschaf­fungsna­he Her­stel­lungskosten sind.

Erb­schaft- und Schenkungsteuer

Geän­derte Schenkung­s­teuer­fest­set­zung für den Vor­erwerb ist wed­er Grund­la­genbescheid noch rück­wirk­endes Ereignis

Erhält jemand inner­halb von zehn Jahren mehrere Schenkun­gen von der­sel­ben Per­son, wer­den für Zwecke der Schenkung­s­teuer alle Erwerbe in dieser Zeit zusam­men­gerech­net. Dazu wer­den dem Let­zter­werb die Vor­erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerech­net. Dadurch soll ver­hin­dert wer­den, dass durch die Auf­s­plit­tung von Schenkun­gen der per­sön­liche Schenkung­s­teuer­frei­be­trag mehrfach aus­genutzt wer­den kann. Auch beim Erb­fall wer­den die Vor­erwerbe der let­zten zehn Jahre hinzugerechnet.

Wird ein Steuerbescheid für einen Vor­erwerb geän­dert, weil sich bspw. im Nach­hinein ein höher­er Schenkung­s­teuer­w­ert ergeben hat, darf ein bere­its vorher ergan­gener recht­skräftiger Steuerbescheid für den nach­fol­gen­den Erwerb nicht mehr geän­dert wer­den, um diesen höheren Wert zu berück­sichti­gen. Nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs ist der geän­derte Bescheid für den Vor­erwerb wed­er ein Grund­la­genbescheid, noch ein rück­wirk­endes Ereig­nis, das zu ein­er Berich­ti­gung des Steuerbeschei­ds für den Let­zter­werb berechtigt.

Ehre­namt

Ehre­namtliche Tätigkeit­en nicht sozialversicherungspflichtig

Ehre­namtliche Tätigkeit­en sind auch dann nicht sozialver­sicherungspflichtig, wenn die betr­e­f­fend­en Per­so­n­en neben Repräsen­ta­tions- auch Ver­wal­tungsauf­gaben wahrnehmen und an sie angemessene pauschale Aufwand­sentschädi­gun­gen gezahlt werden.

Im entsch­iede­nen Fall ver­fügte eine Kreis­handw­erk­er­schaft über eine Geschäftsstelle mit Angestell­ten und einem haup­tamtlichen Geschäfts­führer. Der Kreis­handw­erksmeis­ter, Vor­stand der Kreis­handw­erk­er­schaft, war ehre­namtlich tätig, erhielt aber regelmäßig pauschale Aufwand­sentschädi­gun­gen. Die Deutsche Renten­ver­sicherung Bund sah ihn als einen ger­ingfügig Beschäftigten an und ver­langte Beiträge zur geset­zlichen Renten­ver­sicherung nach.

Zu Unrecht, wie das Bun­dessozial­gericht entsch­ied. Ehre­namtliche Tätigkeit­en seien grund­sät­zlich ideeller Natur und nicht auf Erwerb aus­gerichtet. Die Gewährung angemessen­er Aufwand­sentschädi­gun­gen ändere daran nichts.

Umsatzs­teuer

Verkauf von „Wiesnbrezn“ auf dem Okto­ber­fest unter­liegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Der Bun­des­fi­nanzhof sieht, anders als zuvor Finanzver­wal­tung und Finanzgericht, in dem Verkauf von Brezeln in einem Festzelt auf dem Okto­ber­fest keine restau­ran­tähn­liche Leis­tung, son­dern eine dem ermäßigten Steuer­satz von 7 % unter­liegende Lebens­mit­tel­liefer­ung. Das gilt für den Fall, dass nicht der Festzelt­be­treiber selb­st, son­dern ein ander­er Unternehmer die Brezeln verkauft. Diesem sind ins­beson­dere die vom Festzelt­be­treiber aufgestell­ten Bierzelt­gar­ni­turen nicht als eigene Verzehrvor­rich­tun­gen zuzurechnen.

Im entsch­iede­nen Fall kon­nten nach der wirtschaftlichen Real­ität der Brezelverkäufer und seine Kun­den die Sitzgele­gen­heit­en nur mit­be­nutzen. Der Brezelverkäufer kon­nte den Besuch­ern des Festzelts keine Plätze zuweisen. Diese durften die Sitz­plätze auch nicht auss­chließlich für den Erwerb und Verzehr von Brezeln nutzen, son­dern mussten Getränke und/oder Speisen vom Festzelt­be­treiber beziehen.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Wer­bungskosten durch Vorhal­ten ein­er Woh­nung am Arbeit­sort während der Elternzeit

Auss­chließlich beru­fliche Gründe recht­fer­ti­gen es nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg, eine Woh­nung am Arbeit­sort während der Elternzeit beizube­hal­ten. Der Beurteilung lag der nach­fol­gend geschilderte Sachver­halt zugrunde:

Die in einem Kranken­haus beschäftigte Ärztin wohnte und arbeit­ete in B. Sie unter­hielt dort eine 2 ½‑Z­im­mer-Woh­nung. Nach der Geburt ihres Kinds zog sie mit ihrem Lebens­ge­fährten zusam­men. Der Fam­i­lien­wohn­sitz war seit­dem in G. Während der drei­jähri­gen Elternzeit kündigte sie ihre in B gele­gene Woh­nung nicht auf. Ihre Pla­nung sah vor, das Beschäf­ti­gungsver­hält­nis in B nach dem Aus­laufen der Elternzeit wieder aufzunehmen. Die Woh­nung lag gün­stig zum Arbeit­sort, die Miete war für die Ortsver­hält­nisse niedrig. Außer­dem herrschte in B ein stark­er Woh­nungs­man­gel. Der Auszug aus der bish­eri­gen Woh­nung mit später­er neuer Woh­nungssuche wäre mit erhe­blichen organ­isatorischen und finanziellen Aufwen­dun­gen ver­bun­den gewe­sen. Die Argu­mente überzeugten das Gericht. Es berück­sichtigte die Aufwen­dun­gen als Werbungskosten.

Der Bun­des­fi­nanzhof muss möglicher­weise abschließend entscheiden.