Steuertipps August 2018

  • Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung August 2018 und Sep­tem­ber 2018

Woh­nung­seigen­tümer

  • Woh­nung­seigen­tümer müssen auch hohe Sanierungskosten tragen

Einkom­men­steuer

  • Geschlossen­er Immo­bilien­fonds: Rück­ab­wick­lung oder steuerpflichtige Veräußerung

Kinder

  • Kindergel­danspruch bei mehrak­tiger Berufsausbildung

Umsatzs­teuer

  • Pri­vatverkauf bei eBay ist dem Inhab­er des eBay-Nutzer­na­mens zuzurechnen
  • Vors­teuer­abzug für Verzicht auf Pachtver­trag trotz steuer­freier Grund­stücksveräußerung möglich

Ver­fahren­srecht

  • Hinzuschätzung auf­grund ein­er Quan­tilss­chätzung bei erhe­blichen formellen Män­geln der Aufze­ich­nun­gen der Bareinnahmen
  • Nachzahlungszin­sen kön­nten ab 2015 ver­fas­sungswidrig hoch sein

Unternehmer/Unternehmen

  • Geschäfts­führer ein­er GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
  • Zwis­chen GbR-Gesellschaftern vere­in­bartes Pkw-Pri­vat­nutzungsver­bot zur Ver­mei­dung der 1 %‑Regelung kann unbeachtlich sein

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

  • Schadenser­satz bei rechtswidriger Versetzung
  • Kein Lohnzu­fluss bei Gehalt­sumwand­lung für vorzeit­i­gen Ruhestand

Son­stiges

  • Dash­cam-Auf­nah­men: Ver­w­ert­barkeit als Beweis­mit­tel im Unfallhaftpflichtprozess
  • Nach­barschaft­shil­fe: Haf­tung im Schadensfall?

 

Fäl­ligkeit­ster­mine Steuern/Sozialversicherung August 2018 und Sep­tem­ber 2018

S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohn­s­teuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag 10.08.20181 10.09.20181
Einkom­men­steuer, Kirchen­s­teuer, Solidaritätszuschlag ent­fällt 10.09.2018
Kör­per­schaft­s­teuer, Solidaritätszuschlag ent­fällt 10.09.2018
Umsatzs­teuer 10.08.20182 10.09.20183
Ende der Schon­frist                     Über­weisung4

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:                      Scheck5

13.08.2018 13.09.2018
07.08.2018 07.09.2018
Gewerbesteuer 15.08.20186 ent­fällt
Grund­s­teuer 15.08.20186 ent­fällt
Ende der Schon­frist                     Überweisung

obiger Steuer­arten

bei Zahlung durch:                      Scheck5

20.08.2018 ent­fällt
10.08.2018 ent­fällt
Sozialver­sicherung7 29.08.2018 26.09.2018
Kap­i­taler­trag­s­teuer, Solidaritätszuschlag Die Kap­i­taler­trag­s­teuer sowie der darauf ent­fal­l­ende Sol­i­dar­ität­szuschlag sind zeit­gle­ich mit ein­er erfol­gten Gewin­nauss­chüt­tung an den Anteil­seign­er an das zuständi­ge Finan­zamt abzuführen.

1        Für den abge­laufe­nen Monat.

2        Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat, bei Viertel­jahreszahlern mit Dauer­fristver­längerung für das abge­laufene Kalendervierteljahr.

3        Für den abge­laufe­nen Monat, bei Dauer­fristver­längerung für den vor­let­zten Monat.

4        Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dun­gen und Lohn­s­teuer­an­mel­dun­gen müssen grund­sät­zlich bis zum 10. des dem Anmel­dungszeitraum fol­gen­den Monats (auf elek­tro­n­is­chem Weg) abgegeben wer­den. Fällt der 10. auf einen Sam­stag, Son­ntag oder Feiertag, ist der näch­ste Werk­tag der Stich­tag. Bei ein­er Säum­nis der Zahlung bis zu drei Tagen wer­den keine Säum­niszuschläge erhoben. Eine Über­weisung muss so frühzeit­ig erfol­gen, dass die Wert­stel­lung auf dem Kon­to des Finan­zamts am Tag der Fäl­ligkeit erfolgt.

5        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beacht­en, dass die Zahlung erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks beim Finan­zamt als erfol­gt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugser­mäch­ti­gung erteilt werden.

6        In den Bun­deslän­dern und Regio­nen, in denen der 15.08.2018 ein geset­zlich­er Feiertag (Mar­iä Him­melfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2018 fällig.

7        Die Sozialver­sicherungs­beiträge sind ein­heitlich am drit­tlet­zten Bankar­beit­stag des laufend­en Monats fäl­lig. Um Säum­niszuschläge zu ver­mei­den, emp­fiehlt sich das Lastschriftver­fahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein ein­heitlich­er Abga­beter­min für die Beitragsnach­weise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeit­stage vor Fäl­ligkeit (d. h. am 27.08.2018/24.09.2018) an die jew­eilige Einzugsstelle über­mit­telt wer­den. Regionale Beson­der­heit­en bzgl. der Fäl­ligkeit­en sind ggf. zu beacht­en. Wird die Lohn­buch­führung durch extern Beauf­tragte erledigt, soll­ten die Lohn- und Gehalts­dat­en etwa zehn Tage vor dem Fäl­ligkeit­ster­min an den Beauf­tragten über­mit­telt wer­den. Dies gilt ins­beson­dere, wenn die Fäl­ligkeit auf einen Mon­tag oder auf einen Tag nach Feierta­gen fällt.

Woh­nung­seigen­tümer

Woh­nung­seigen­tümer müssen auch hohe Sanierungskosten tragen

Hat ein Alt­bau feuchte Wände und ist dadurch die Nutzung der Räum­lichkeit­en stark beein­trächtigt, muss eine Woh­nung­seigen­tümerge­mein­schaft die Schä­den beseit­i­gen, auch wenn die Kosten dafür sehr hoch sind. Not­falls muss die Sanierung gemein­sam finanziert wer­den. Das hat der Bun­des­gericht­shof entschieden.

 

In einem 1890 erbaut­en Gebäude waren die Außen­wände in drei Eigen­tum­sein­heit­en im Souter­rain stark durch­feuchtet. Laut einem einge­holten Gutacht­en sollte die Sanierung 300.000 € kosten. Der Mehrheit der Eigen­tümer war dies zu teuer. Die Sanierung wurde mit der Begrün­dung abgelehnt, dass in Alt­baut­en feuchte Wände dur­chaus üblich seien.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts muss die Sanierung durchge­führt wer­den. Eine Eigen­tümerge­mein­schaft ist verpflichtet, das Gemein­schaft­seigen­tum instand zu hal­ten und not­falls auch zu sanieren. Entschei­dend ist dabei, wie die Räume genutzt wer­den. Für Keller­räume in einem Alt­bau wür­den andere Maßstäbe gel­ten als für Woh­nun­gen und Geschäft­sräume. Bei let­zter­er Nutzung könne auch bei Alt­baut­en erwartet wer­den, dass die Wände nicht feucht sind.

Einkom­men­steuer

Geschlossen­er Immo­bilien­fonds: Rück­ab­wick­lung oder steuerpflichtige Veräußerung

Eheleute hat­ten sich an einem geschlosse­nen Immo­bilien­fonds beteiligt, der aber nicht die ver­sproch­enen Ren­diten erwirtschaftete. Sie verk­lagten daher die Bank, die die Beteili­gung ver­trieben hat­te, auf Schadenser­satz und Rück­ab­wick­lung der Beteili­gung. Im Rah­men eines Ver­gle­ichs zahlte die Bank eine Abfind­ung, die das Finan­zamt als Veräußerung­spreis für die Immo­bilie wertete. Es ermit­telte einen Gewinn aus einem pri­vat­en Veräußerungs­geschäft, weil die Beteili­gung weniger als zehn Jahre bestanden hatte.

Der Bun­des­fi­nanzhof entsch­ied, dass der Abfind­ungs­be­trag aufzuteilen ist. Soweit er den Wert der Immo­bilie über­steigt, ist er nicht Veräußerung­spreis, son­dern steuer­freier Schadensersatz.

Kinder

Kindergel­danspruch bei mehrak­tiger Berufsausbildung

Eine volljährige Tochter hat­te ihre Aus­bil­dung zur Steuer­fachangestell­ten abgeschlossen. Während ihrer anschließen­den Fort­bil­dung zur Steuer­fach­wirtin arbeit­ete sie regelmäßig mehr als 20 Stun­den pro Woche in ein­er Steuer­ber­atungskan­zlei. Sie behauptete, ihr Beruf­sziel „Steuer­fach­wirtin“ noch nicht erre­icht zu haben. Nach der entsprechen­den Prü­fung­sor­d­nung ist die erfol­gre­ich abgeschlossene Aus­bil­dung zur Steuer­fachangestell­ten Voraus­set­zung; eben­so wie die drei­jährige Beruf­ser­fahrung als Steuer­fachangestellte. Ihr erster Abschluss sei hier­nach inte­gra­tiv­er Bestandteil eines ein­heitlichen Ausbildungsgangs.

Dem wider­sprach das Finanzgericht Düs­sel­dorf. Ein ein­heitlich­er Aus­bil­dungs­gang liegt nur vor, wenn die Aus­bil­dungsab­schnitte in einem engen sach­lichen Zusam­men­hang zueinan­der ste­hen und in engem zeitlichem Zusam­men­hang durchge­führt wer­den. Die Beruf­saus­bil­dung Steuer­fachangestellte und die Fort­bil­dung Steuer­fach­wirtin seien keine Aus­bil­dung­sein­heit. Vielmehr liege eine die beru­fliche Erfahrung berück­sichti­gende Fort­bil­dungs­maß­nahme (Zweitaus­bil­dung) vor.

Der Bun­des­fi­nanzhof muss abschließend entscheiden.

Hin­weis: Der Bun­des­fi­nanzhof hat zwis­chen­zeitlich in einem anderen Fall entsch­ieden, dass es sich bei ein­er nach Beendi­gung der Aus­bil­dung zur Steuer­fachangestell­ten nach­fol­gen­den Fach­schu­laus­bil­dung um eine Zweitaus­bil­dung han­delt, wenn das Kind diese nicht zum näch­st­möglichen Zeit­punkt fort­set­zt. Eine mehr als 20 Wochen­stun­den umfassende Erwerb­stätigkeit während der Wartezeit und während der Durch­führung der Fach­schu­laus­bil­dung schließt einen Kindergel­danspruch aus.

Umsatzs­teuer

Pri­vatverkauf bei eBay ist dem Inhab­er des eBay-Nutzer­na­mens zuzurechnen

Schon seit mehreren Jahren überwacht die Finanzver­wal­tung mit­tels spezieller Pro­gramme Verkäufe über Inter­net­plat­tfor­men. Im Fokus ste­hen auch „Pri­vatverkäufer“, die nur unter Angabe eines fik­tiv­en Nutzer­na­mens eine Vielzahl von Waren veräußern, aber die daraus erziel­ten Erlöse wed­er der Einkom­men­steuer noch der Umsatzs­teuer unterwerfen.

Das Finanzgericht Baden‑Württemberg hat entsch­ieden, dass die Umsätze der Per­son zuzurech­nen sind, unter deren Benutzer­na­men die Verkäufe aus­ge­führt wur­den. Im entsch­iede­nen Fall wur­den auf der Plat­tform eBay über das Nutzerkon­to eines Ehe­manns über mehrere Jahre hin­weg hun­derte Verkäufe abgewick­elt, die zu einem jährlichen Gesam­tum­satz von über 20.000 € führten. Damit lag eine nach­haltige unternehmerische Tätigkeit vor. Umsatzs­teuer wurde nicht erk­lärt und nicht abgeführt.

Das Finan­zamt hat­te zunächst Umsatzs­teuerbeschei­de gegen den Ehe­mann und seine Ehe­frau jew­eils als Einzelun­ternehmer erlassen, weil auch Gegen­stände der Ehe­frau über den Benutzer­na­men veräußert wur­den. Dage­gen wehrten sich die Eheleute erfol­gre­ich. Nun­mehr nahm das Finan­zamt nur noch den Ehe­mann in Anspruch, weil er das Nutzerkon­to Jahre zuvor eröffnet hat­te und damit zivil­rechtlich­er Ver­tragspart­ner des jew­eili­gen Verkaufsvor­gangs war.

Das Finanzgericht bestätigte die Auf­fas­sung des Finanzamts.

Vors­teuer­abzug für Verzicht auf Pachtver­trag trotz steuer­freier Grund­stücksveräußerung möglich

Verzichtet ein Pächter gegen Ent­gelt auf seine Rechte aus einem langfristi­gen Pachtver­trag, kann der Ver­pächter die in Rech­nung gestellte Umsatzs­teuer als Vors­teuer abziehen, wenn er das Grund­stück steuerpflichtig ver­pachtet hat­te. Eine anschließende umsatzs­teuer­freie Veräußerung des Grund­stücks ist jeden­falls dann unschädlich für den Vors­teuer­abzug, wenn die vorzeit­ige Auflö­sung des Pachtver­trags zu einem Zeit­punkt erfol­gt, in dem das Pachtver­hält­nis noch beste­ht und zu diesem Zeit­punkt die Absicht ein­er steuer­freien Grund­stücksveräußerung nicht fest­gestellt wer­den kann.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ver­fahren­srecht

Hinzuschätzung auf­grund ein­er Quan­tilss­chätzung bei erhe­blichen formellen Män­geln der Aufze­ich­nun­gen der Bareinnahmen

Bei erhe­blichen formellen Män­geln der Barein­nah­men-Aufze­ich­nun­gen kann auf­grund ein­er Quan­tilss­chätzung hinzugeschätzt wer­den. Das Ergeb­nis muss aber durch weit­ere Erken­nt­nisse, z. B. Ergeb­nisse ein­er sto­chastis­chen Unter­suchung, und eine par­tielle Nachkalku­la­tion gestützt wer­den. Außer­dem dür­fen ander­weit­ige Schätzmeth­o­d­en, wie eine Geld­verkehrsrech­nung und eine Aus­beutekalku­la­tion, nicht in Betra­cht kommen.

Vor dem Finanzgericht Ham­burg wehrte sich der Wirt eines griechis­chen Lokals gegen die Zuschätzung zu seinem Gewinn. Der Wirt benutzte eine Reg­istri­erkasse, zog aber die Tage­send­sum­men­bons (Z‑Bons) nicht immer täglich, son­dern teil­weise für mehrere Tage, und führte kein Kassen­buch. Im Rah­men ein­er Betrieb­sprü­fung erkan­nte die Prüferin das Fehlen von Son­nta­gen in den Aufze­ich­nun­gen und berech­nete die Hinzuschätzung mit­tels der sog. Quan­tilss­chätzung unter Berück­sich­ti­gung eines Rohgewin­nauf­schlagsatzes von 296 %.

 

Zu Recht, entsch­ied das Gericht. Die Aufze­ich­nun­gen waren man­gel­haft und sind manip­uliert wor­den. Andere Schätzungs­for­men schieden von vorn­here­in aus. U. a. scheit­erte eine Aus­beutekalku­la­tion für Speisen und Getränke daran, dass der Wirt die von ihm ver­wen­de­ten Speisekarten nicht vorgelegt hat­te und wed­er die verkauften Speisen noch deren Verkauf­spreise nachträglich fest­gestellt wer­den konnten.

Der Bun­des­fi­nanzhof muss möglicher­weise abschließend entscheiden.

Nachzahlungszin­sen kön­nten ab 2015 ver­fas­sungswidrig hoch sein

Ein Ehep­aar musste im Jahr 2017 nach ein­er Außen­prü­fung Einkom­men­steuer nachzahlen. Gle­ichzeit­ig set­zte das Finan­zamt für den Zeitraum April 2015 bis Novem­ber 2017 Nachzahlungszin­sen von etwa 240.000 € fest. Das Ehep­aar legte gegen die Zins­fest­set­zung Ein­spruch ein und beantragte die Aus­set­zung der Vollziehung.

Der Bun­des­fi­nanzhof gab dem Aus­set­zungsantrag statt. Bei sum­marisch­er Prü­fung hat­te er für Verzin­sungszeiträume ab dem Jahr 2015 schw­er­wiegende Zweifel an der Ver­fas­sungsmäßigkeit der Zin­sregelung. Danach betra­gen die Zin­sen für jeden Monat ein­halb Prozent ein­er nachzuzahlen­den oder zu erstat­ten­den Steuer.

 

Hin­weis: Zur Frage, ob der geset­zliche Zinssatz für Ver­an­la­gungszeiträume ab 2010 bzw. ab 2012 ver­fas­sungs­gemäß ist, liegen dem Bun­desver­fas­sungs­gericht bere­its Ver­fas­sungs­beschw­er­den vor. Über diese wird voraus­sichtlich noch im Jahr 2018 entsch­ieden werden.

Unternehmer/Unternehmen

Geschäfts­führer ein­er GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Geschäfts­führer ein­er GmbH unter­liegen grund­sät­zlich den Weisun­gen der Gesellschafter und sind deshalb regelmäßig als abhängig beschäftigt und damit als sozialver­sicherungspflichtig anzuse­hen. Dies hat das Bun­dessozial­gericht entschieden.

Eine Aus­nahme gilt für Geschäfts­führer, die zugle­ich Gesellschafter der GmbH sind, wenn sie durch Ein­flussnahme auf die Gesellschafter­ver­samm­lung die Geschicke der Gesellschaft bes­tim­men kön­nen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Geschäfts­führer min­destens 50 % der Anteile am Stammkap­i­tal hält. Bei ein­er gerin­geren Kap­i­tal­beteili­gung bedarf es aus­drück­lich­er Regelun­gen im Gesellschaftsver­trag über eine umfassende und unentziehbare Sper­rmi­norität, sodass es dem Geschäfts­führer möglich ist, ihm nicht genehme Weisun­gen der Gesellschafter­ver­samm­lung zu verhindern.

Dement­ge­gen kommt es nicht darauf an, ob ein Geschäfts­führer ein­er GmbH im Außen­ver­hält­nis weitre­ichende Befug­nisse besitzt oder ihm etwaige Frei­heit­en, z. B. bei den Arbeit­szeit­en, eingeräumt wer­den. Entschei­dend sind vielmehr die rechtlich durch­set­zbaren Ein­flussmöglichkeit­en auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Zwis­chen GbR-Gesellschaftern vere­in­bartes Pkw-Pri­vat­nutzungsver­bot zur Ver­mei­dung der 1 %‑Regelung kann unbeachtlich sein

Recht­san­walt A war zu 92 % an ein­er Recht­san­walts-GbR beteiligt. Im Betrieb­sver­mö­gen war ein Pkw, den nur A fuhr. Mit der Gesellschaft war schriftlich ein Pri­vat­nutzungsver­bot vere­in­bart. Über die Kon­trolle des Ver­bots und Sank­tio­nen bei Ver­stoß wurde dage­gen nichts vere­in­bart. Die Gesellschaft set­zte für A keinen pri­vat­en Nutzungswert nach der 1 %‑Regelung an.

 

Das Finanzgericht Ham­burg entsch­ied, dass die 1 %‑Regelung anzuwen­den sei, weil nach der all­ge­meinen Lebenser­fahrung dien­stliche Fahrzeuge, die zu pri­vat­en Zweck­en zur Ver­fü­gung ste­hen, auch tat­säch­lich pri­vat genutzt wer­den. Dieser Anscheins­be­weis könne zwar durch einen Gegen­be­weis entkräftet wer­den, sodass das Finan­zamt die pri­vate Nutzung nach­weisen muss. Nach Auf­fas­sung des Gerichts war in diesem Fall der Anscheins­be­weis durch das Pri­vat­nutzungsver­bot aber nicht entkräftet, weil es wed­er ern­sthaft vere­in­bart wor­den war, noch üblich ist. Auch hätte ein Ver­stoß gegen das Nutzungsver­bot keine Sank­tio­nen nach sich gezogen.

Der Bun­des­fi­nanzhof muss möglicher­weise abschließend entscheiden.

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Schadenser­satz bei rechtswidriger Versetzung

Ein Met­all­baumeis­ter wurde von Süd­hessen nach Sach­sen ver­set­zt. Er kam der Ver­set­zung nach, klagte aber erfol­gre­ich dage­gen, sodass er zwei Jahre später wieder in Süd­hessen arbeit­en kon­nte. Während der Zeit in Sach­sen hat­te er dort eine Woh­nung gemietet und war an jedem Woch­enende mit seinem Pri­vat­wa­gen nach Hause gependelt.

Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht entsch­ied, dass der Arbeit­ge­ber auf­grund der rechtswidri­gen, unbil­li­gen Weisung zum Schadenser­satz verpflichtet sei. Dem­nach seien die Kosten für die Zweit­woh­nung sowie ein Teil der Aufwen­dun­gen für Heim­fahrten (Wert der Zug­fahrten 2. Klasse an jedem zweit­en Woch­enende) und ein Tagegeld nach den öffentlich-rechtlichen Reisekosten­regelun­gen zu erstat­ten. Eine Vergü­tung der Fahrzeit­en für Fahrten zwis­chen den bei­den Wohnorten komme hinge­gen nicht in Betra­cht, da der Met­all­baumeis­ter hier­durch keinen (mess­baren) materiellen Schaden erlit­ten habe.

Das Bun­de­sar­beits­gericht muss abschließend entscheiden.

 

 

Kein Lohnzu­fluss bei Gehalt­sumwand­lung für vorzeit­i­gen Ruhestand

Eine GmbH schloss mit ihrem Geschäfts­führer, der nicht am Stammkap­i­tal der GmbH beteiligt war, eine Wertguthaben­vere­in­barung. Durch diese Vere­in­barung sollte sein vorzeit­iger Ein­tritt in den Ruh­e­s­tand finanziert wer­den. Der Geschäfts­führer verzichtete auf monatlich 6.000 € brut­to. Das so anges­parte Guthaben sollte ihm in der späteren Freis­tel­lungsphase aus­gezahlt wer­den. Lohn­s­teuer wurde von den ein­be­hal­te­nen Bezü­gen nicht abgeführt.

Der Bun­des­fi­nanzhof bestätigte, dass keine Lohn­s­teuer einzube­hal­ten ist. Er sieht keine Rechts­grund­lage dafür, bei einem angestell­ten Fremdgeschäfts­führer andere Maßstäbe anzuset­zen als bei son­sti­gen Arbeit­nehmern. Damit wider­spricht er der Auf­fas­sung der Finanzver­wal­tung, die Zeitwertkon­ten als mit dem Auf­gaben­bild des Organs ein­er Kör­per­schaft für nicht vere­in­bar hält und bere­its auf die ein­be­hal­te­nen Beträge den Lohn­s­teuer­abzug fordert.

Hin­weis: Beherrschende Gesellschafter‑Geschäftsführer kön­nen bere­its im Zeit­punkt der Fäl­ligkeit über die geschuldete Vergü­tung ver­fü­gen. Bei ihnen ist weit­er­hin bere­its bei Gutschrift auf dem Zeitwertkon­to Lohn­s­teuer einzubehalten.

Son­stiges

Dash­cam-Auf­nah­men: Ver­w­ert­barkeit als Beweis­mit­tel im Unfallhaftpflichtprozess

Obwohl eine per­ma­nente anlass­lose Aufze­ich­nung des gesamten Geschehens auf und ent­lang der Fahrstrecke eines Fahrzeugs mit­tels ein­er sog. Dash­cam daten­schutzrechtlich unzuläs­sig ist, kann die Videoaufze­ich­nung im Unfall­haftpflicht­prozess als Beweis­mit­tel ver­w­ertet wer­den. Das hat der Bun­des­gericht­shof entschieden.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts ist bei der vorzunehmenden Abwä­gung das Inter­esse des Geschädigten an der Durch­set­zung sein­er zivil­rechtlichen Ansprüche und sein Anspruch auf rechtlich­es Gehör höher zu bew­erten als das all­ge­meine Per­sön­lichkeit­srecht des Unfall­geg­n­ers, ins­beson­dere sein Recht auf infor­ma­tionelle Selb­st­bes­tim­mung und sein Recht am eige­nen Bild.

Daten­schutzrechtlich zuläs­sig ist eine kurze, anlass­be­zo­gene Aufze­ich­nung des Unfallgeschehens, etwa durch ein dauern­des Über­schreiben der Aufze­ich­nun­gen in kurzen Abstän­den und Aus­lösen der dauer­haften Spe­icherung erst bei Kol­li­sion oder stark­er Verzögerung des Fahrzeugs.

Nach­barschaft­shil­fe: Haf­tung im Schadensfall?

Hil­ft jemand einem anderen unent­geltlich und verur­sacht dabei einen Schaden, gehen Gerichte häu­fig davon aus, dass bei­de stillschweigend die Haf­tung aus­geschlossen haben, also gegen­seit­ig nicht für Schä­den haften.

Nach ein­er Entschei­dung des Ober­lan­des­gerichts Nürn­berg gilt dies allerd­ings nicht, wenn der Schädi­ger über eine Haftpflichtver­sicherung ver­fügt. Nach Auf­fas­sung des Gerichts ist es wahrschein­lich, dass jemand zwar einen helfend­en Fre­und von pri­vater Haf­tung freis­tellen will. Nicht anzunehmen sei hinge­gen, dass er auch dessen Haftpflichtver­sicherung freis­tellen will.